Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB 5. Berufungsausschuss. Ermessensspielraum

 

Leitsatz (amtlich)

Geht der Berufungsausschuss in zutreffender Weise von der gleichen Eignung zweier Bewerber um die Praxisnachfolge nach § 103 Abs 4 SGB 5 aus, so ist nicht zu beanstanden, wenn er die wirtschaftlichen Interessen des Praxisabgebers bzw den Umstand, dass der eine Bewerber sich bereits mit dem Praxisabgeber über die Vertragsgestaltung geeinigt hat, als ausschlaggebendes Kriterium wertet. Ein Ermessensfehler ist hierin nicht zu sehen.

 

Tenor

1. Es wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 08.11.2006 angeordnet.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren mit Aktenzeichen S 12 KA 50/07.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.03.2007 zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten des Antragstellers hat der Antragsgegner und der Beigeladene zu 10) jeweils zur Hälfte zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

5. Der Streitwert wird auf 41.281,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassung des Antragstellers als Praxisnachfolger des Beigeladenen zu 9), wogegen der Beigeladene zu 10) Klage vor der Kammer erhoben hat.

Der Antragsteller und der Beigeladene zu 10) sind Fachärzte für Diagnostische Radiologie, der Beigeladene zu 9) ist Facharzt für Radiologie.

Der Beigeladene zu 9) beantragte am 02.12.2005 bei der Beigeladenen zu 10) die anonyme Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes und erklärte den Verzicht seiner Zulassung bis zum 31.03.2006 unter dem Vorbehalt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt einen Nachfolger für seine Praxis gefunden habe. Die Beigeladene zu 1) schrieb den Praxissitz im Planungsbereich A-Stadt im Hessischen Ärzteblatt, Heft 2/2006 aus. Der Ausschreibung beigefügt war die Mitteilung, Bewerbungen würden binnen eines Monats nach Erscheinen dieser Ausgabe erbeten werden. Innerhalb dieser Ausschreibungsfrist meldeten sich der Beigeladene zu 10) und Herr Dr. med. F. X.. Der Antragsteller reichte seine Bewerbung unter Datum vom 25.04.2006, bei der Beigeladenen zu 1) am 02.05.2006 eingegangen, ein. Am 30.05.2006 erklärte der Beigeladene zu 9) gegenüber dem Zulassungsausschuss, er verzichte auf seine Kassenzulassung zum 01.07.2006 unter dem Vorbehalt, dass der Antragsteller die Kassenzulassung erhalte. Der Antragsteller legte u. a. einen Kooperationsvertrag mit dem Klinikum A-Stadt GmbH, A-Straße, A-Stadt, ohne Datum sowie einen Mietvertrag zwischen ihm und dem Klinikum A-Stadt GmbH, ebenfalls ohne Datum vor.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ließ mit Beschluss vom 13.06.2006 den Antragsteller zur Übernahme des gemäß § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes als Radiologie für A-Stadt, A-Straße, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu. Die Zulassung erfolgte unter der Bedingung, dass der Antragsteller sein Beschäftigungsverhältnis am Klinikum A-Stadt, Zentralinstitut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Beschlusses beende und diese Beendigung nachweise. Die Anträge der Antragsteller Dr. X. und des Beigeladenen zu 10) lehnte er ab. In der Begründung führte er aus, alle Bewerber hätten die Eintragungen in ein Arztregister nachgewiesen, sodass die persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, an der der Antragsteller persönlich teilgenommen habe, sowie den vorliegenden Zulassungs- und Arztregisterunterlagen sei der Antragsteller zuzulassen. Unter Hinweis auf den jeweiligen beruflichen Werdegang gelangte der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die berufliche Eignung der Bewerber uneingeschränkt zu bejahen sei. Das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit seien zugunsten des Antragstellers zu werten. Der Eintrag in die Warteliste sei für den Beigeladenen zu 10) zu berücksichtigen. Die Gesamtbewertung der beruflichen Qualifikation lasse aufgrund der entsprechend längeren beruflichen Tätigkeit einen Vorsprung des Antragstellers gegenüber den beiden Mitbewerbern erkennen. Auch der Wille des ausscheidenden Vertragsarztes sei eine zu berücksichtigende Tatsache, wenn die Praxis ausschließlich einem bestimmten Bewerber übertragen werden solle. Der Beigeladene zu 9) habe sich ausdrücklich für den Antragsteller als Nachfolger ausgesprochen.

Hiergegen legte der Beigeladene zu 10) am 24.08.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, die Verlängerung der Bewerbungsfrist hätte erneut im Hessischen Ärzteblatt ausgeschrieben werden müssen. Die Warteliste sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die beiden Mitbewerber würden nicht auf der Warteliste stehen. Der Antragsteller habe seine Facharztanerkennu...

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