Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung einer Praxisnachfolgerin. kein Anspruch auf Verlängerung der mit Verzicht beendeten Zulassung
Leitsatz (amtlich)
Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung" der mit dem Verzicht beendeten Zulassung, unabhängig davon, ob die Praxisnachfolgerin sich an den Praxiskaufvertrag gebunden fühlt, soweit davon auszugehen ist, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen wird.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.12.2015 wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 46.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ab 01.01.2016 bis mindestens 30.06.2016 nach Verzicht auf die Zulassung zum 31.12.2015 und Verkauf der Praxis.
Der Antragsteller ist als Kinderarzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, A-Straße zugelassen. Er schloss am 18.10.2014 einen Praxiskaufvertrag mit Frau Dr. med. C., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Danach sollte die Übernahme der Praxis durch Frau Dr. med. C. zum 02.01.2016 erfolgen. Der Antragsteller verzichtete auf seine Zulassung zum 31.12.2015 und ließ den Praxissitz zur Nachfolge ausschreiben. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ließ mit Beschluss vom 10.03.2015, ausgefertigt am 21.05.2015, Frau Dr. C. zur Übernahme des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie - zur gleichzeitigen Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung - mit Wirkung zum 01.01.2016 zu. Der Zulassungsausschuss stellte mit weiterem Beschluss vom 10.03.2015, ausgefertigt am 21.05.2015, fest, dass die Zulassung des Antragstellers infolge Verzichts mit Ablauf des 31.12.2015 ende. Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 21.07.2015 dem Antrag der Frau Dr. C. auf Verlegung des Vertragsarztsitzes in die C-Straße, A-Stadt statt. Frau Dr. C. hatte am 02.06.2015 die Verlegung in die C-Straße beantragt mit der Begründung, es stehe die Betriebserlaubnis für die alten Räume in Frage, wegen fehlender Sanitäranlagen für Personal und Patienten, fehlendem Personalraum, da die Praxisgröße nur 75 qm aufweise.
Der Antragsteller hat am 15.12.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen gestellt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2015 hat er den Antrag auf den Antragsgegner umgestellt.
Der Antragsteller trägt vor, Frau Dr. C. habe sich zunächst mit dem Praxisablauf bekannt gemacht und vertretungsweise in der Praxis gearbeitet. Im Sommer 2015 habe sie dann ihm gegenüber behauptet, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 24.08.2015 habe sie ihm mitgeteilt, dass ein Praxiskaufvertrag nicht bestehe. Inzwischen habe er eine Urkundsklage vor dem Landgericht Frankfurt a. M. zum Az.: 2-10 O 403/15 erhoben. Das Landgericht habe wegen Überlastung einen Termin erst im April 2016 anberaumt. Zwischenzeitlich habe Frau Dr. C. in der unmittelbaren Nachbarschaft zu seinen Praxisräumen eine eigene Praxis eröffnet, die sie mit Flyern bewerbe. Aus diesen Gründen bedürfe es einer Verlängerung seiner vertragsärztlichen Zulassung. Es sei sicherzustellen, dass keine Nachteile für ihn, seine Mitarbeiter und die Patienten entstehe. Er sei durch Frau Dr. C. getäuscht worden. Er müsse seine Praxis zum 31.12.2015 schließen, wozu er sich allein schon aus vertraglichen Gründen nicht in der Lage sehe. Er könne seine bis zu fünf Mitarbeiter erst zum Mai 2016 kündigen. Im September habe er beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Mündlich sei ihm mehrfach mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung nicht erfolgen würde. Ein Bescheid sei aber bisher nicht ergangen. Auf die Kassenarztzulassung habe er nicht verzichtet. Mit Schreiben vom 29.11.2014 habe er lediglich erklärt, dass Frau Dr. C. seine Wunschnachfolgerin für die Praxis sei und dass diesbezüglich bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Rein vorsorglich erkläre er die Anfechtung eines wie auch immer gearteten Verzichts. Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens habe er nicht beantragt. Frau Dr. C. habe den Vertragsarztsitz nicht aufgenommen. Der Vertragsarztsitz bestehe weiter, weil er keinen Nachfolger habe. Es bestehe auch ein Bedarf für Kinderärzte, jedenfalls in der A-Straße. Er sei auch der syrischen Sprache mächtig und könne daher gerade die Kinder der Flüchtlinge aus Syrien behandeln. Er hat eine eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu verpflicht...