Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Einbehalt des Beitrags zur Erweiterten Honorarverteilung. Honorarbescheid ab Quartal III/12. Realakt. Unzulässigkeit der Anfechtungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Einbehalt des EHV-Beitrags im Honorarbescheid ab dem Quartal III/12 (hier: Quartale III und IV/14) handelt es sich um einen Realakt, mit dem die Umsetzung des Beitragsklassenbescheides vorgenommen wird. Eine Anfechtungsklage hiergegen ist unzulässig. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, da der Rechtsweg jedenfalls gegen den Beitragsklassenbescheid eröffnet ist (vgl SG Marburg vom 6.2.2015 - S 12 KA 330/13 = juris RdNr 28; Berufung anhängig: LSG Darmstadt - L 4 KA 83/14 -; SG Marburg vom 21.8.2015 - S 12 KA 208/14 und LSG München vom 16.12.2015 - L 12 KA 209/14; Berufung anhängig: LSG Darmstadt - L 4 KA 36/15 und L 4 KA 37/15).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.890,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Belastung des Honorars mit den EHV-Beiträgen für die EHV-Beitragsklasse 9 in den Honorarbescheiden für die Quartale III und IV/14 in Höhe von jeweils 5.945,00 €.

Die Klägerin ist seit 01.01.2008 als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 26.06.2014 für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 die Klägerin in die Beitragsklasse 9 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 5.945,00 €, was einem Jahresbetrag von 23.870,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:

Gesamthonorar 2012 in €

--

Durchschnittshonorar 2010 in €

213.269,05

Anteil am Durchschnittshonorar in €

Ermittelte Beitragsklasse

9

Im Bescheid führte sie u.a. aus, den Beitrag werde sie jeweils im Rahmen der Quartalsabrechnungen II/14 - II/15 einbehalten. Soweit die Klägerin für das Jahr 2012 keine (vollständige) Meldung über ihre Einnahmen aus Sonderverträgen abgegeben habe, werde sie unabhängig von ihrem KV-Honorar in die Beitragsstufe 9 eingestuft (§ 3 Abs. 5 GEHV).

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2014 Widerspruch ein. In ihrem Schreiben vom 14.04.2014 wies sie auf laufende Musterverfahren vor dem SG Marburg und ein Gutachten der Anwaltskanzlei B. hin. Ergänzend machte sie Ausführungen zu verschiedenen Umsätzen und deren Meldepflicht. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13.02.2015 und 25.05.2015 Widerspruch gegen den Abzug des EHV-Höchstbetrages in den Honorarbescheiden für die Quartale III und IV/14 ein. Zur Begründung verwies sie auf ihr Begründungsschreiben zum Widerspruch gegen die Eingruppierung zur EHV vom 14.04.2014.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 die Widersprüche in Bezug auf die Rüge der Einstufung in die EHV-Beitragsklasse und des EHV-Einbehalts in den Quartalen III und IV/14 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem EHV-Einbehalt handele es sich um einen Realakt, gegen den ein Widerspruch nicht eingelegt werden könne. Ferner legte sie die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide dar.

Hiergegen hat die Klägerin am 03.12.2015 die Klage erhoben. Sie trägt vor, Streitgegenstand sei der tatsächliche EHV-Abzug im Honorarbescheid, der aufgrund der Einstufung in die Beitragsklasse 9 erfolgt sei. Sie verweise auf das Musterberufungsverfahren L 4 KA 8/15 und die von Rechtsanwalt B. abgegebene Begründung.

Die Klägerin beantragt,

die Honorarbescheide für die Quartale III und IV/14 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 insoweit aufzuheben, als jeweils vom Honorar ein Betrag in Höhe von 5.945,00 € für die EHV abgezogen wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, Streitgegenstand sei der EHV-Abzug im Honorarbescheid. Hierbei handele es sich um einen Realakt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat zuletzt mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2015 - S 12 KA 208/14 und S 12 KA 209/14 -, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 36/15 und L 4 KA 37/15) entschieden. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 08.03.2016, den Beteiligten am 14. bzw. 16.03.2016 zugegangen, angehört.

Die Klage ist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht die Widersprüche der Klägerin, soweit sie sich gegen den Honorarabzug von jeweils 5.945,00 € für die EHV richteten, als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage war daher abzuweisen.

Eine Anfechtungsklage kann nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden (§ 54 Abs. 1 Sat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge