Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Regelleistungsvolumen. Berufsausübungsgemeinschaft. Ärzte mit sogenannter Doppelzulassung. kein Anspruch auf Zuschlag in Höhe von 10 Prozent

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufsausübungsgemeinschaft, der Ärzte mit einer sog Doppelzulassung (hier: Fachärzte für Nuklearmedizin und Fachärzte für Diagnostische Radiologie) angehören, erhält in den Quartalen I und II/09 keinen Zuschlag zum Regelleistungsvolumen von 10 %, da sie nicht arztgruppen- und schwerpunktgleich ist. Arztgruppe bzw. Schwerpunkt sind im Sinne des Weiterbildungsrechts zu verstehen (vgl LSG Chemnitz vom 8.11.2017 - L 1 KA 4/14 = juris RdNr 40).

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger zu 1) bis 6) haben die notwendigen Verfahrenskosten jeweils zu gleichen Teilen zu tragen.

3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Höhe des Honorars für die beiden Quartale I/09 und II/09, um die Festsetzung der Regelleistungsvolumina (RLV) und um den Bescheid über die Änderung der RLV in diesen Quartalen und hierbei ausschließlich um die Frage, ob der Aufschlag von 10 % für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften auch der zu 1) klagenden Berufsausübungsgemeinschaft zusteht.

Die Klägerin zu 1) ist eine seit 01.03.2003 bestehende Berufsausübungsgemeinschaft mit Praxissitz in A-Stadt in ihrer bis 31.01.2009 bestehenden Gesellschafterzusammensetzung, die Klägerin zu 2) die Berufsausübungsgemeinschaft in ihrer Gesellschafterzusammensetzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung, die übrigen Kläger waren zeitweise Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft. In den streitbefangenen Quartalen gehörten ihr der Facharzt für Diagnostische Radiologie Dr. A. - auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung -, die Fachärzte für Radiologie Dr. E. (Kläger zu 4.), Dr. F. (Kläger zu 5.) und Dr. C. - auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung - an. Dr. C. war zugleich auch als Facharzt für Nuklearmedizin zugelassen. Bis zum 31.01.2009 gehörte ihr ferner Dr. D. (Kläger zu 3.), zugelassen als Facharzt für Radiologie und als Facharzt für Nuklearmedizin an. Dr. G. (Kläger zu 3.) war in den Quartalen II/09 bis II/10 Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft, schied aber zum Quartal III/10 aus. Dr. E. war in allen streitbefangenen Quartalen Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft, schied aber zum Quartal IV/10 aus. Dr. F. war in allen streitbefangenen Quartalen Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft, schied aber zum Quartal I/12 aus. Dr. A. war in allen streitbefangenen Quartalen Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft, schied aber zum Quartal I/18 aus. Dr. C. war in allen streitbefangenen Quartalen Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft und ist es weiterhin. Daneben gehören ihr noch Dr. H. H. und Dr. J. J. an.

Die Beklagte setzte das Honorar für die streitbefangenen und die Folgequartale durch Honorarbescheid fest. Die Festsetzungen im Einzelnen ergeben sich aus nachfolgender Übersicht:

Quartal

I/09   

II/09 

III/09

IV/09 

Honorarbescheid vom

20.07.2009

11.10.2009

23.12.2009

27.03.2010

Nettohonorar gesamt in €

289.067,49

228.209,23

227.473,83

252.064,72

Angefordertes Honorarvolumen PK+EK in €

411.158,08

378.271,76

386.481,24

377.555,99

Bruttohonorar PK + EK in € (bis 2001 in DM)

289.853,05

227.641,25

227.331,24

251.584,28

Fallzahl PK + EK

4.071 

3.853 

3.849 

3.992 

Honoraranteile PK + EK

Regelleistungsvolumen in €

252.264,90

199.146,18

205.191,52

216.746,39

Quotiertes Regelleistungsvolumen/QZV in €

25.759,91

19.206,10

13.263,13

24.733,54

Fallwertzuschläge zum RLV

0       

0       

0       

0       

Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)

11.828,24

9.288,97

8.876,59

10.104,35

Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (AMG)

0       

0       

0       

0       

Regelleistungsvolumen

Obergrenze in €

261.361,47

206.327,77

212.554,12

224.560,59

Angefordert in €

398.903,29

368.647,81

377.080,42

366.028,88

Überschreitung in €

137.541,82

162.320,04

164.526,3

141.468,29

Unter-/Überschreitung QZV in €

0       

0       

0       

0       

Quartal

I/10   

II/10 

Honorarbescheid vom

29.06.2010

27.09.2010

Nettohonorar gesamt in €

333.063,53

251.668,60

Ausgleichshonorar

68.855,39

Angefordertes Honorarvolumen PK+EK in €

385.082,95

387.209,87

Bruttohonorar PK + EK in € (bis 2001 in DM)

336.316,91

252.175,23

Fallzahl PK + EK

3.967 

3.897 

Honoraranteile PK + EK

Regelleistungsvolumen in €

315.432,24

226.172,80

Quotiertes Regelleistungsvolumen/QZV in €

11.108,48

15.322,52

Fallwertzuschläge zum RLV

0       

0       

Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)

9.776,19

10.679,91

Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (AMG)

0       

0       

Regelleistungsvolumen

Obergrenze in €

326.821,11

234.321,88

Angefordert in €

374.406,23

375.780,33

Überschreitung in €

47.585,12

141.458,45

Unter-/Überschreitung QZV in €

0       

Die Klägerin zu 1) legte Widerspruch gegen die Honorarbescheide...

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