Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung. Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung besonderer Kostenanteile im Rahmen der Quotierung der Vergütung zugunsten der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen im Quartal I/09

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung zur Berücksichtigung besonderer Kostenanteile im Rahmen der Quotierung der Vergütung zugunsten der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen ist im Quartal I/09 (hier: Fachärzte für Laboratoriumsmedizin) nicht zu beanstanden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 23.410,63 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abzugs vom Honorar für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) in dem Quartal I/09 und hierbei insb. um die Berücksichtigung besonderer Kostenanteile.

Die Klägerin ist Trägerin eines medizinischen Versorgungszentrums, das mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.01.2006 zur vertragsärztlichen Versorgung ab 01.04.2006 zugelassen wurde. Bei ihr sind als angestellte Ärzte die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin Dr. med. B. und Dr. med. C. und der Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Dr. Dr. D. in Vollzeit im strittigen Zeitraum beschäftigt.

In den streitbefangenen Quartalen I und II/09 setzte die Beklagte das Honorar des MVZ jeweils durch Honorarbescheid fest, wogegen der Kläger jeweils Widerspruch einlegte. Die Festsetzungen im Einzelnen ergeben sich aus nachfolgender Übersicht:

Quartal

I/09

II/09

Honorarbescheid vom

20.07.2009

11.10.2009

Widerspruch mit Datum vom

09.09.2009

10.12.2009

Nettohonorar gesamt in €

1.031.911,95

880.778,51

Bruttohonorar PK + EK in €

1.045.836,33

895.327,20

Fallzahl PK + EK

49.635

39.152

Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung (MGV)

1.023.499,91

874.416,64

Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung (AMG)

22.336,42

20.910,56

EHV-Abzug (jeweils in €)

Dr. B.

10.143,98

7.891,89

Dr. Dr. D.

6.045,18

3.853,84

Dr. C.

12.332,44

12.051,49

Gesamt

28.521,60

23.797,22

Kostenquote EHV

Kostenanteil in %

94,9045

96,2161

Allgemeine Kostenquote in %

48,0000

48,0000

Berücksichtigungsfähiger Kostenanteil in %

46,9045

48,2161

Kostenanteil in €

1.019.614,39

884.346,33

Nicht EHV-relevante Honoraranforderung in €

54.743,72

34.778,80

Honorarforderung gesamt in €

1.074.358,11

919.125,13

Abzüglich berücksichtigungsfähiger Kostenanteil in €

-503.922,30

443.166,29

Verbleibende in EHV einzubez. Honoraranforderung in €

570.435,81

475.958,84

EHV-relevante Honorar in %

53,10 

51,78 

Zur Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin aus, der Widerspruch richte sich gegen die Höhe der Vergütung für die streitbefangenen Quartale. Sie habe ein zu geringes Honorar erhalten. Dies begründe sich u.a. in dem rechtswidrigen Einbehalt zur Finanzierung der EHV. Ihre Heranziehung zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung sei verfassungswidrig und von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KVHG) vom 22.12.1953 nicht mehr gedeckt. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Unabhängig davon gebe § 8 KVHG keine Kompetenz zur Schaffung einer Altersversorgung für angestellte Ärzte. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen die Wesentlichkeitsrechtsprechung und das Äquivalenzprinzip. Es sei schon fraglich, ob die auf § 8 KVHG gestützte Erweiterte Honorarverteilung bereits einem Gemeinwohlbedarf darstelle. Die Minderung der Gesamtvergütung und der Vorwegabzug für die Erweiterte Honorarverteilung stellten Eingriffe in die wirtschaftliche Funktionalität und Rentabilität der Tätigkeit des Klägers dar. Diese Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Inhalt und Schranken des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb würden für § 8 KVHG in verfassungswidriger Weise vorgegeben werden. Für die niedergelassenen Ärzte stellten die Versorgungsanwartschaften und Rentenansprüche der Erweiterten Honorarverteilung verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum dar. Das System beruhe darauf, dass die niedergelassenen Ärzte als Äquivalent für die Minderung der Gesamtvergütung und die Duldung des Vorwegabzugs eine eigentumsgeschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt werde. Dieses Gleichgewicht sei bei einem medizinischen Versorgungszentrum nicht gegeben. Es werde zwar zur Erbringung von Leistungen herangezogen, ihm werde aber keine äquivalente Gegenleistung zugewiesen. Die Gegenleistung komme anderen zugute. Daraus folge, dass die von § 8 KVHG vorgenommene Schrankenziehung gegen den Gleichheitssatz verstoße und damit verfassungswidrig sei. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Ein medizinisches Versorgungszentrum unterscheide sich in wesentlichen Punkten von niedergelassenen Vertragsärzten. Es sei fachübergreifend aufgestellt, im Besitz einer institutionellen Zulassung und werde unter u...

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