Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei voller Erwerbsminderung. Wirkung der Feststellung einer Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Umfang der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen bei vermuteter voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Ein erwerbsunfähiger Arbeitsloser, der nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellt, genügt schon damit seinen ihm gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung obliegenden Mitwirkungspflicht. Einen gesonderten Antrag auf Rentengewährung muss der Betroffenen dann nicht stellen.
2. Stellt der Rentenversicherungsträger gegenüber einem Empfänger von Arbeitslosengeld dessen volle Erwerbsminderung fest, scheidet ab Zugang dieser Feststellung bei der Arbeitsagentur der weitere Bezug von Arbeitslosengeld aus. Mit der Feststellung der Erwerbsminderung endet auch eine bis dahin zugunsten des Arbeitslosen fingierte Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruchs.
3. Hat der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung eines Arbeitslosen festgestellt und zugleich einen Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt, führt allein der gegen die Ablehnung der Leistung eingelegte Widerspruch des Arbeitslosen nicht zu einem Fortbestehen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zustatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III.
Der Kläger beantragte nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug zum 03.04.2018 Arbeitslosengeld ab dem 03.04.2018 bei der Beklagten. Im Antrag vom 06.04.2018 war angegeben, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Beklagte übersandte sodann mit Schreiben vom 06.04.2018 ein Merkblatt über das Verfahren nach § 145 SGB III sowie einem vom Kläger auszufüllenden Gesundheitsfragebogen.
Mit Bescheid vom 11.07.2018 bewilligte die Beklagte sodann aufgrund des noch fehlenden ärztlichen Gutachtens zunächst vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 03.04.2018 für 450 Kalendertage in Höhe von 50,34 € täglich. Mit sozialmedizinischer gutachterlicher Stellungnahme vom 10.08.2018 wurde mitgeteilt, das Ende der Arbeitsunfähigkeit könne nicht ausreichend trennscharf innerhalb der 6-Monats-Frist fest gutachterlich terminier werden, so dass aus agenturärztlicher Sicht die medizinischen Voraussetzungen nach § 145 SGB III zu bejahen seien. Hierauf bewilligte die Beklagte abschließend mit Bescheid vom 13.08.2018 Arbeitslosengeld mit vorgenannter Dauer und Höhe und forderte den Antragsteller mit Schreiben gleichen Datums auf, innerhalb der Frist von einem Monat einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen; dieser Antrag gelten als Rentenantrag, sollten Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 beantragte der Kläger sodann über die Beklagte Leistungen der Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung. Den Antrag leitete die Beklagte zusammen mit dem ärztlichen Gutachten vom 10.08.2018 an den Rentenversicherungsträger weiter mit der Bitte zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Dieser stellte nach ärztlicher Stellungnahme vom 29.09.2018 mit am 20.12.2018 unterschriebenen Formular das Vorliegen einer zeitlich befristeten vollen Erwerbsminderung fest. Mit Bescheid vom 02.01.2019 lehnte der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab, weil die Erwerbsfähigkeit durch solche Leistungen nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 02.01.2019 teilte er dem Kläger zudem mit, der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gelte als Antrag auf Rente. Um das Rentenverfahren durchführen zu können, werde er gebeten, bei einer zuständen Stelle ein Rentenantragsformular auszufüllen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 legte der Kläger sodann beim Rentenversicherungsträger “gegen den Bescheid vom 02.01.2019“ Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen formularmäßigen Rentenantrag bei der Beigeladenen zu stellen und dies bis zum 15.03.2019 nachzuweisen. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Datum belehrte die Beklagte den Kläger über seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliege durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Mit Schreiben vom 25.02.2019, überschrieben mit „Widerspruch, Ihr Schreiben vom 14.02.2019“ teilte der Kläger mit, er wolle mitwirken, habe aber gegen die Umwandlung des Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag bei der Rentenversicherung Widerspruch eingelegt. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2019, mit welc...