Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Einbehalt des Beitrags zur Erweiterten Honorarverteilung. Honorarbescheid ab Quartal 3/2012. Realakt. Unzulässigkeit der Anfechtungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Einbehalt des EHV-Beitrags im Honorarbescheid ab dem Quartal III/12 handelt es sich um einen Realakt, mit dem die Umsetzung des Beitragsklassenbescheides vorgenommen wird. Eine Anfechtungsklage hiergegen ist unzulässig. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, da der Rechtsweg jedenfalls gegen den Beitragsklassenbescheid eröffnet ist.

2. Im Übrigen Parallelverfahren zu SG Marburg vom 5.11.2014 - S 12 KA 420/14 - RID 14-04-67.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Darmstadt: L 4 KA 83/14.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen B 6 KA 16/18 R)

 

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.04.2013 und des Bescheids vom 02.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.03.2014 wird die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils zu ½ die Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Der Streitwert wird auf 17.540,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 4 und des EHV-Beitrags in Höhe von 2.508,00 € je Quartal, was einem Jahresbetrag von 10.032,00 € entspricht, nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2012/2013, die Ablehnung der Änderung der Beitragsklasse und den Abzug des EHV-Beitrags im Honorarbescheid für das Quartal IV/12 in Höhe von 2.508,00 €, wobei die Klägerin insb. ihre Heranziehung zur EHV grundsätzlich als rechtswidrig ansieht.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin seit 01.04.2012 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt zugelassen.

Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 31.08.2012 für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 die Klägerin in die Beitragsklasse 4 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 2.508,00 €, was einem Jahresbetrag von 10.032,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:

Gesamthonorar 2010 in €

199.507,21

Durchschnittshonorar 2010 in €

205.389,02

Anteil am Durchschnittshonorar

97,14 %

Ermittelte Beitragsklasse

4       

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2012 Widerspruch ein, den sie nicht näher begründete.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Mit der aktuellen Neufassung habe sie u. a. ein Beitragsklassenmodell eingeführt. Jeder aktive Vertragsarzt werde danach in eine der neun Beitragsklassen eingestuft. Grundlage für die Einstufungen in die jeweilige Beitragsklasse bilde das prozentuale Verhältnis des arztindividuellen Honorars zum Durchschnittshonorar aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler). Das Honorar der Klägerin im für den Beitrag maßgebliche Jahr 2010 in Höhe von 199.507,21 € ergebe sich aus dem Honorar ihres Vorgängers C., was die Beklagte quartalsmäßig darstellte.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.05.2013 die Klage erhoben.

Die Klägerin wies mit Schreiben vom 18.02.2013 darauf hin, sie sei erst ab dem 01.04.2012 vertragsärztlich tätig, weshalb sie die Einstufung in die niedrigste Beitragsklasse erwarte. Mit dem Abrechnungsbescheid für das Quartal III/12 habe sie erfahren, dass anstatt einer Restzahlung ein Einbehalt in Höhe von 2.508,00 € verbucht worden sei.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 02.08.2013 den Antrag auf Änderung der Beitragsklasse ab. Darin führte sie aus, bei einer Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolge die Einstufung in die Beitragsklasse 4. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 GEHV habe ihr Vorstand beschlossen, bei fehlenden Ausgangswerten aus dem Jahr 2010 stattdessen als Ausgangswerte für die Einstufung in die Beitragsklasse das Jahr 2011 heranzuziehen. Sofern die Ausgangswerte des Jahres 2011 ebf. nicht vollständig vorlägen, würden die ersten vier Quartale seit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit herangezogen werden. Soweit keine vier zusammenhängenden Abrechnungsquartale vorlägen, erfolge die Einstufung auf Basis einer Hochrechnung der vorhandenen Abrechnungsdaten zu einem Jahresgesamthonorar. Als Vergleichsgröße bleibe das Durchschnittshonorar aus dem Vorvorjahr (2010) bestehen.

Gesamthonorar (Hochrechnung auf Basis der Quartale II bis IV/12 in €

167.523,08

Durchschnittshonorar 2010 in €

205.389,02

Anteil am Durchschnittshonorar in €

81,56 %

Ermittelte Beitragsklasse

4       

Hiergegen legte die Kläg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge