Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Nachversicherungszeiten in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 als Wehrdienstzeit.

Der 1950 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 seinen Wehrdienst beim Bundesgrenzschutz in C-Stadt ab. In seinem Versicherungskonto bei der Beklagten ist diese Zeit nicht als Wehrdienst, sondern als Nachversicherung eingetragen.

Mit Bescheid vom 14.12.2011 (Bl. 18-20 VA) übermittelte die Beklagte dem Kläger dessen Versicherungsverlauf, in dem sie feststellte, dass es sich bei dem abgeleisteten Dienst beim Bundesgrenzschutz um Nachversicherungszeiten handelt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.01.2012 (Bl. 21 VA) Widerspruch ein und begehrte mit diesem die Anrechnung der Zeit beim Bundesgrenzschutz vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 als Wehrdienstzeit, die mit einem Wert von 1,0 / Jahr angerechnet werden müsste.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2012 (Bl. 33 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass versicherungsfreie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit keinen Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistet haben und daher keine Anrechnung als Wehrdienst erfolge.

Am 04.09.2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Bl. 1 d.A.).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Bl. 1 d.A.),

den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2012 aufzuheben.

Dem Kläger werden die beantragten Bewertungspunkte für die Zeit vom 05.01.1970 - 31.12.1971 in der Nachversicherung anerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.01.2014 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.01.2012 (Az.: L 19 R 646/08) und regte an, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 14.01.2014 (Bl. 31 - 32 d.A.) ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Schreiben vom 16.11.2018 beantragte die Beklagte, das Verfahren fortzusetzen.

Mit richterlicher Verfügung vom 29.11.2018 wurde das bisherige Verfahren (Az.: S 4 R 156/12) unter dem Aktenzeichen 4 R 191/18 WA wiederaufgenommen.

Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme überlassen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Sachverhaltsermittlung und dem Vortrag der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs-und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann die Kammer durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem hat am 14.01.2014 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform mit richterlicher Verfügung vom 05.06.2020 angehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte rechtmäßig festgestellt, dass der vom Kläger geleistete Dienst bei dem Bundesgrenzschutz in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 nicht als Wehrdienst, sondern als Nachversicherung im Versicherungskonto des Klägers angerechnet wird.

Zu Recht hat die Beklagte die Ermittlung der Entgeltpunkte für den abgeleisteten Dienst des Klägers beim Bundesgrenzschutz auf Grundlage des § 256 Abs. 3 SGB VI abgelehnt, da der Kläger diesen Dienst nicht aufgrund bestehender Dienstpflicht geleistet hat.

Nach § 256 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SGB VI werden für Zeiten vom 01.05.1961 bis 31.12.1981, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, für jedes volle Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Diese Regelung ist nach dem Wortlaut eindeutig nur auf Zeiten anwendbar, in denen auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde. Die Einbeziehung von Zeiten beim Bundesgrenzschutz in diese Vorschrift kann daher nur auf Grund zusätzlicher ausdrücklicher Verweisungen oder wegen einer durch übergeordnetes Recht gebotenen Gleichstellung erfolgen, was vorliegend jedoch nicht einschlägig ist.

Eine Gleichstellung der Zeit der Beschäftigung beim Bundesgrenzschutz mit derjenigen Zeit, in de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge