Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. sachlich-rechnerische Honorarberichtigung. Aufteilung des Leistungsumfangs zwischen den Ärzten innerhalb einer Gemeinschaftspraxis. Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing-Verhältnis durch Zulassungsausschuss. Geltung auch für Berechnung der Honoraranforderung in aktuellen Job-Sharing-Quartalen
Leitsatz (amtlich)
Die Aufteilung des Leistungsumfangs zwischen den Ärzten innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, von der der Zulassungsausschuss bei Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing-Verhältnis ausgegangen ist, gilt auch für die Berechnung der Honoraranforderung in den aktuellen Job-Sharing-Quartalen; es kann keine neue Quotelung vorgenommen werden, da nach dem Regelwerk der Bedarfsplanungs-Richtlinie der kein Job-Sharing-Verhältnis eingehende Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft von dem Job-Sharing-Verhältnis unberührt bleiben soll (Festhalten an SG Marburg vom 5.10.2011 - S 12 KA 288/10 - juris = NZS 2012, 77).
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim LSG Darmstadt: L 4 KA 48/16
Tenor
1. Der Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 wird insoweit aufgehoben, als eine über den Betrag von 113,66 € brutto hinausgehende Honorarberichtigung festgesetzt wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings in Höhe von 34.300,96 € brutto bzw. 33.283,25 € netto für das Quartal III/06 (2. Leistungsjahr).
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft mit vier Ärzten für Allgemeinmedizin, die zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen sind.
Am 28.04.2005 beantragte die Klägerin die Zulassung der Frau C. im Rahmen eines Job-Sharing-Verhältnisses.
Mit Datum vom 18.05.2005 gaben die Mitglieder der Klägerin eine Erklärung über ihre EHV-Anteile ab 01.06.2006 ab. Danach entfielen auf Herrn Dr. D. und Herrn Dr. E. 40%, auf Herrn F. und Frau C. jeweils 10%.
Frau C. wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2005 zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. D. gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 23a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zugelassen. In einem weiteren Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31.05.2005 wurde die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit genehmigt und der Praxisumfang der Vertragsarztpraxis auf der Grundlage des Gesamtpunktzahlvolumens in den vier vorausgegangenen Quartalen (I bis IV/04) für Herrn Dr. med. D. und Frau C. wie folgt festgelegt.
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Jahresquartal |
Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr |
I |
1.757.905,6 |
II |
1.606.184,6 |
III |
1.514.447,7 |
IV |
1.647.474,5 |
Ab dem 2. Leistungsjahr werde das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend den Richtlinien angepasst. Der Beschluss wurde bestandskräftig.
Dem Beschluss lag eine Aufteilung des Praxisumfangs im Rahmen der EHV zugrunde, wonach auf alle drei bisherigen Mitglieder der Klägerin, also auch auf Herrn Dr. med. D., jeweils 33% entfielen.
Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 31.10.2006 fest, dass die Beschränkung der Zulassung für Frau C. mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 26.10.2006 geendet habe.
Die Beklagte setzte das Honorar der klägerischen Gemeinschaftspraxis in dem streitbefangenen Quartal wie folgt fest:
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III/06 |
Honorarbescheid vom |
17.03.2007 |
Nettohonorar gesamt in € |
187.330,25 |
Bruttohonorar PK + EK in € |
189.658,65 |
Fallzahl PK + EK |
3.378 |
Fallzahlabhängige Quotierung Ziff. 5.2.1 HVV |
-- |
Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV |
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Praxisbezogenes RLV in Punkten |
2.769.194,0 |
Überschreitung in Punkten |
582.322 |
Ausgleichsregelung Ziff. 7.5/§ 5 Abs. 4 HVV |
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Mit Bescheid vom 24.07.2008 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung für das streitbefangene Quartal III/06 - 2. Leistungsjahr - wegen Überschreitung des Praxisumfangs vor und forderte Honorar in Höhe von 34.300,96 € brutto bzw. nach Abzug anteiliger Verwaltungskosten (1.017,71 €) 33.283,25 € netto zurück. Ausweislich des Berechnungsbogens ging sie von einem Praxisanteil des Herrn Dr. med. D. (einschließlich der Frau C.) von 50 % aus.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.08.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, eine Leistungsausweitung habe nicht stattgefunden. Der Zulassungsausschuss sei im Beschluss vom 31.05.2005 zutreffend davon ausgegangen, dass auf die drei Ärzte der Gemeinschaftspraxis ein gleicher Leistungsanteil entfalle. Zu der angeblichen Überschreitung sei es dadurch gekommen, dass die Beklagte im Falle der Job-Sharing-Partner weiterhin die Leistungsaufteilung vorgenommen habe, die von der Gemeinschaftspraxis am 01.06.2005 festgelegt worden sei, nämlich D. 40%, E. 40%, F...