Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 241 Abs 2 S 1 SGB 6. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, in § 241 Abs 2 S 1 SGB 6 eine lückenlose Belegung der dort genannten Zeiten zu fordern, kann nicht durch Auslegung verrückt werden.

2. Auch verfassungsrechtlich bestehen hinsichtlich der Vorschrift keine Bedenken.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1961 geborene Kläger war früher Versicherter der Beigeladenen. Er entrichtete vom 1.8.1978 bis 31.1.2000 und vom 1.3.2000 bis 30.4.2000 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für Februar 2000 besteht eine Lücke. Der Kläger war in diesem Monat nach eigenen Angaben erwerbslos, meldete sich aber nicht bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und lebte von seinen Rücklagen.

Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers vom 27.3.2000 bis 4.4.2000 in der Klinik C. G. wurde unter anderem der Verdacht auf Zustand nach einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert.

Vom 1.5.2000 bis 31.1.2001 bezog er Arbeitslosengeld. Im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.5.2002 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.2002 bis 31.3.2003 erhielt er erneut Arbeitslosengeld. Am 1.4.2003 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf. Für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.9.2003 erhielt er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld.

Am 31.3.2003 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, zugleich beantragte er eine Rentenauskunft über die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beigeladene wies den Kläger mit Schreiben vom 20.4.2003 daraufhin, dass für den Monat Februar 2000 eine ungeklärte Zeit bestehe und bat um Kontenklärung. Der Kläger sandte mit Schreiben vom 1.5.2003 und 3.5.2003 ausgefüllte Formularvordrucke der Beigeladenen an diese zurück. Im Schreiben vom 1.5.2003 heißt es, „Sie erhalten als Anlage die Fragebögen […] ausgefüllt zurück mit der Bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Information zur Anerkennung meiner Selbständigkeit und die damit verbundene Beitragsfreistellung sowie die Proberechnung als auch die Information zur Aufrechterhaltung des BuEu Schutzes. Gleichzeitig bestätige ich hiermit die Lücke Februar 2000 bis Februar 2000.“.

Am 2.5.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation von Amts wegen, in dessen beigelegtem Versicherungsverlauf die oben genannte Lücke Februar 2000 enthalten ist.

Mit Bescheid vom 13.5.2003 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass für ihn als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestünde, weil er für mehr als einen Auftraggeber tätig sei. Nach dem 31.3.2003 leistete der Kläger keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung.

Mit Schreiben der Beigeladenen vom 30.6.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation bzw. eine Rentenauskunft und einen Rentenbescheid, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1996 verbindlich festgestellt wurden. Der Kläger erhielt später weitere Renteninformationen und zwar jedenfalls vom 4.11.2008, vom 6.11.2009 und vom 3.11.2010. Mit diesen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Renteninformation nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfülle.

Am 2.7.2009 erteilte die Beklagte einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2002 verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht bereits durch einen früheren Bescheid festgestellt waren. (was am 30.6.2003, der Fall gewesen war).

Am 30.5.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag zur Gewährung von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation.

Im Herbst 2011 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten in deren G. Geschäftsstelle statt.

Am 10.10.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, den Bescheid vom 1.5.2003 aufzuheben, was ersichtlich auf den Bescheid vom 13.5.2003 bezogen war, und bat um Beitragszahlung. Die lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2012 ab.

Bereits mit Bescheid vom 13.10.2011 lehnte die Beklagte, die den Antrag zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen zugleich als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgelegt hatte, dies ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar seit 23.5.2011 dauerhaft teilweise erwerbsgemindert sei, jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 seien keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012 zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge