Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Rechtmäßigkeit des Abzugs eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des organisierten Notdienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Abzug eines Betriebskostenanteils in Höhe von 35 % anstatt von 15 % des Umsatzes während des Notdienstes zur Finanzierung des von der KV Hessen organisierten Notdienstes in den Notdienstbezirken PQ-West, TS und UH war in den Quartalen III/03 bis einschließlich IV/07 (UH streitbefangen ab 2005) rechtmäßig. Es liegen entsprechende Beschlüsse der Notdienstgemeinschaften vor.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig der Abzug eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der Beklagten organisierten Notdienstes in Höhe von 35 % anstatt von 15 % des Umsatzes während des Notdienstes des Klägers in den 18 Quartalen III/03 bis einschließlich IV/07, insgesamt ein Betrag in Höhe von 174.852,71 €, hierbei bzgl. der Quartale III/03, IV/03 und III/04 auch die Frage, ob die Klage wegen Fehlen eines Vorverfahrens zulässig ist.

Der Kläger, Rechtsanwalt und seit dem 01.09.2002 privat niedergelassener Arzt, ist seit 1999 im von der Beklagten organisierten ärztlichen Notdienst in verschiedenen Notdienstzentralen tätig. Er erklärte sich am 30.09.2002 gegenüber der Beklagten bereit, in den eingerichteten ärztlichen Notfalldiensten mitzuarbeiten, und erkannte mit Abgabe der Erklärung zugleich die ab 01.10.2002 geltende Notdienstordnung der Beklagten sowie die hierzu ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten, des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle und der Abgeordnetenversammlung der Beklagten an.

In den streitbefangenen Quartalen war der Kläger mit den Abrechnungsnummern 4077621 und 4077661 im Bereitschaftsdienst PQ.West, mit der Abrechnungsnummer 4077764 im Bereitschaftsdienst TS. und mit den Abrechnungsnummern 4075650 und 4075710 im Bereitschaftsdienst UH. tätig.

Die Abgeordnetenversammlung der Beklagten hatte im September 2002 zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Notfällen eine ab 01.10.2002 geltende Notdienstordnung (im Folgenden: NDO) beschlossen, die in § 8 die Finanzierung der Organisation des Notdienstes enthält. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Buchst. a NDO ist, soweit die - nach § 8 Abs. 1 - bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15%, höchstens 35%, bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare, zu erheben. Art und Umfang des Betriebskostenabzugs sind dabei von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft, die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet wird (§ 2 Abs. 2 NDO), festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen (§ 8 Abs. 3 S. 2 NDO). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 NDO sind die Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsausschusses der jeweiligen Bezirkstelle der Beklagten zur Gestaltung des Notdienstes für alle Vertragsärzte bindend. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 NDO haben nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Notdienstärzte durch entsprechende Erklärung vor der erstmaligen Teilnahme am organisierten Notdienst schriftlich die Anerkennung dieser Notdienstordnung zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 24.09.2002 informierte die Bezirksstelle TF. die Notdienstärzte in ihrem Bereich über das Inkrafttreten der neuen Notdienstordnung zum 01.10.2002 und teilte ihnen mit, dass entsprechend der Festlegung durch den Geschäftsausschuss in seiner Sitzung am 11.09.2002 mit Wirkung zum 01.10.2002 in allen Notdienstzentralen ein Betriebskostenabzug in Höhe von 15% erfolge.

Am 02.11.2002 beschloss der Geschäftsausschuss der Bezirksstelle TF. mit Wirkung ab 01.01.2003 einen einheitlichen Betriebskostenabzug in Höhe von 35% vorzunehmen. Zeitgleich beschloss er, dass den Notdienstgemeinschaften die Möglichkeit gegeben werde, durch Sockelbeträge oder Stundenpauschalen die Situation für die Dienstausübenden so zu gestalten, dass zur früheren Regelung keine Honorareinbußen entstünden. Mit Schreiben vom 04.03.2003 unterrichtete sie unmittelbar alle dienstausübenden Ärzte der Notdienstzentralen.

Mit jeweils auf die einzelnen Arztnummern und Quartale bezogenen Honorarbescheiden setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für die im Rahmen des Notdienstes im Bereich der Bezirksstelle TF. erbrachten ärztlichen Leistungen in den streitbefangenen Quartalen - jeweils gesondert für jeden Notdienstbezirk - fest, wobei sie Kontoauszüge beifügte, aus denen sich Betriebskostenabzüge jeweils in Höhe von 35% ergaben.

Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/04 bis IV/07 mit Ausnahme der Honorarbescheide für das Quartal III/04 legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Höhe der Betri...

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