Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. vermietete Eigentumswohnung. Verwertbarkeitsprüfung. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. unwirtschaftliches Verhalten für die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen
Orientierungssatz
Auch wenn die vorgenommenen Investitionen in eine vermietet Eigentumswohnung deren Verkehrswert übersteigt, liegt im Vorfeld ein unwirtschaftliches Verhalten vor, das der aktuellen Verwertbarkeit der Wohnung im Sinne der AlhiV 2002 nicht entgegensteht.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 28. Februar 2002.
Der Kläger stellte am 29. Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe. In dem entsprechenden Antragsformular gab er an, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Als Vermögen seiner Ehefrau führte der Kläger zwei Eigentumswohnungen auf. Die Grundstücksgröße betrage 540 qm. Eine Wohnung mit 100,66 qm bewohne er selbst. Diese Wohnung habe einen Einheitswert von 18.100,00 DM und sei lastenfrei. Eine zweite Wohnung mit 75,08 qm sei vermietet. Die Mieteinnahmen betrügen 825 DM im Monat. Die Wohnung habe einen Einheitswert von 10.700,00 DM. Sie sei mit 41.275,00 DM belastet. Außerdem verfüge er und seine Ehefrau über verschiedene Konten laut beiliegender Kontenaufstellung und über verschiedene Versicherungen laut beiliegender Versicherungsaufstellung. Eine entsprechende Konten- und Versicherungsaufstellung war dem Antrag beigefügt. Der Beklagten lag auch eine Kopie eines Versicherungsscheins über eine Wohngebäude-Versicherung vom 13. Juli 1999 vor, aus dem sich ergibt, dass die Versicherungssumme für das gesamte Haus im Jahr 1914 insgesamt 42.000 Mark betragen hat. Für die aktuelle Versicherung werde ein gleitender Neuwertfaktor von 25,4 zugrundegelegt. Auf der Kopie des Versicherungsscheins hat die Beklagte vermerkt, dass sich der Wert der vermieteten Wohnung aufgrund des Versicherungsscheins mit 222.617,00 DM ergebe. Die Beklagte bewilligte auf diesen Antrag hin Arbeitslosenhilfe ab 28. Februar 2001 für ein Jahr.
Am 1. Februar 2002 beantragte der 1945 geborene Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Er gab an, mit seiner 1950 geborenen Ehefrau zusammenzuleben. Als Vermögen gab er wie im Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 29. Dezember 2000 unverändert die beiden Eigentumswohnungen an. Außerdem verwies er auf eine neue Kontenaufstellung und auf eine neue Versicherungsaufstellung. Aus der beigefügten Kontenaufstellung ergibt sich ein Guthaben auf Giro-, Spar-, Investment-, Fonds- und Bausparkonten zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 71.788,05 DM (36.704,65 Euro). Aus der beigefügten Versicherungsaufstellung ergibt sich ein Rückkaufwert von privaten Lebens- und Rentenversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau zum 31. Dezember 2001 insgesamt in Höhe von 96.949,24 DM (49.569,24 Euro).
Mit Bescheid vom 6. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bezug von Arbeitslosenhilfe ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sein gemeinsames Vermögen mit der Ehegattin in Höhe von 122.573,70 Euro übersteige der Freibetrag für den Kläger in Höhe von 29.120,00 Euro und den Freibetrag für seine Ehegattin von 26.520,00 Euro. Es liege vielmehr ein verwertbares Vermögen in Höhe von 66.933,70 Euro vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2002 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass zwei Lebensversicherungsverträge mit einem Rückkaufswert von 18.418,89 Euro und 896,79 Euro aus einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft aus beendetem Arbeitsverhältnis resultierten, dass das Vermögen zur Alterssicherung benötigt würde, weil die zu erwartende Rente laut Rentenauskunft sehr niedrig sei, dass ein Darlehen zur Finanzierung des Kauf der vermieteten Wohnung in Höhe von 119.310,46 DM offen stünde, dass die Rückzahlung eines Darlehens zur Renovierung der vermieteten Wohnung in Höhe von 48.879,16 DM bedient werden müsse, dass verschiedene Kosten für die Renovierung anfallen würden und dass bestimmte Konten sicherungsabgetreten seien. Dies gelte für ein Konto bei der Sparkasse AX-Stadt mit einem Wert von 825,38 Euro, ein Konto beim C. mit einem Wert von 408,61 Euro, ein Konto bei der E-Bank mit einem Wert von 3.215,15 Euro und ein D-Bausparkonto mit einem Wert von 20.229,84 Euro. Als Anlagen wurden unter anderem ein Darlehensvertrag mit der F-Bank vom 28. Oktober 1998 mit einem Darlehen über 140.000,00 DM zur Finanzierung der Eigentumswohnung Nr. 2 in der A-Straße in A-Stadt sowie ein weiterer Darlehensvertrag vom 19. März 1999 mit der F-Bank zur Finanzierung von „Modernisierungen" beigefügt. Aus dem Darlehensvertrag vom 19. März 1999 ergibt sich eine Sicherungsabtretung eines Teilbetrages in Höhe von 14.000,00 DM aus einem D-Bausparvertrag. Außerdem war ein Schreiben der ...