Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung für zwei Fachgebiete. Verlegung. Vertragsarztsitz
Leitsatz (amtlich)
Eine Vertragsärztin mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete hat keine zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag und kann daher den Vertragsarztsitz für ein Fachgebiet allein nicht verlegen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verlegung des Vertragsarztsitzes für die neurologische Tätigkeit bei einer Zulassung für zwei Fachgebiete.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.05.1993 als Augenärztin für den Vertragsarztsitz A-Stadt - PF. -, PF-Kreis, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 14.09.1993 fest, dass die Klägerin nunmehr auch die Gebietsbezeichnung Neurologie führe, nachdem die Klägerin diese mit Datum vom 25.08.1993 erhalten hatte.
Am 13.06.2007 beantragte die Klägerin die Verlegung ihres Kassensitzes. Hierzu führte sie aus, der neue EBM 2005 führe zu einer massiven Umsatzeinbuße in ihrer Praxis auf etwa 50 %. Vor Einführung des EBM 2005 habe sie sich mit der KVH auf eine Mischkalkulation bzgl. der Abrechnung geeinigt und habe etwa ein Honorar von 39.000,00 €/Quartal erzielt. Danach sei ihr die frühere Ziffer der Neurologen (Ziffern 16210 bis 16212 EBM 2005) gestrichen worden. Erschwerend komme hinzu, dass sie als Augenärztin budgetiert werde. Ihr Umsatz sei inzwischen auf 20.400,00 €/Quartal ohne Restzahlung gesunken. Sie wolle daher die Praxis räumlich und zeitlich trennen. Sie plane, in beiden Praxen jeweils 20 Stunden Sprechzeiten/Woche anzubieten. Eine Halbierung des Versorgungsauftrages für beide Fachrichtungen würde das Problem nicht lösen, weil sie zwei unabhängige Abrechnungen erstrebe.
Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 25.09.den Antrag ab, weil eine Rechtsgrundlage für eine Splittung der Zulassung nicht gegeben sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.01.2008 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Ablehnung verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung. Für eine Beschränkung auf nur einen Vertragsarztsitz sehe sie keine Rechtsgrundlage. Es gehe um die Verlegung eines originären, selbständigen Vertragsarztsitzes. Hierzu habe der Zulassungsausschusses keine Ausführungen gemacht. Nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz könne ein Arzt auch an weiteren Orten tätig werden. Es seien nach dem neuen Vertragsarztrecht auch Teilzulassungen möglich. Bei zwei Teilzulassungen könne der Arzt an verschiedenen Orten tätig werden. Aus diesem Grunde sei es nicht einzusehen, dass eine Trennung einer fachärztlichen Tätigkeit und Verlegung einer Facharztrichtung an einen anderen Sitz nicht möglich sein solle. Mit 20 Wochenstunden an jedem Vertragsarztsitz sei sie auch hinreichend präsent.
Die Beigeladene zu 1) trug mit Schriftsatz vom 28.03.2008 vor, das Gesetz sehe keine Möglichkeit vor, zwei Vertragsarztsitze durch einen Vertragsarzt an unterschiedlichen Orten zu unterhalten. Demgemäß könne ein Vertragsarzt grundsätzlich auch nur über einen Vertragsarztsitz verfügen. Dies gelte auch für einen Vertragsarzt mit zwei Vollzulassungen bzw. Doppelzulassungen. Der Klägerin sei es nicht möglich sei, bei zwei Vollzulassungen an verschiedenen Orten der jeweiligen Residenzpflicht im Sinne des § 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag nachzukommen. Die Residenzpflicht sei verletzt, wenn der Arzt seine Praxis regelmäßig nicht innerhalb von 30 Minuten erreichen könne. Die Entfernung zwischen den beiden in Aussicht genommenen Vertragsarztsitzen betrage 56 km. Hierfür werde eine Zeit von 45 Minuten benötigt. Demgemäß sei der angefochtene Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 02.04.2008, ausgefertigt am 15.05. und der Klägerin zugestellt am 16.05.2008, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Begehren der Klägerin setze begrifflich voraus, dass sie gegenwärtig über zwei Vertragsarztsitze verfügt, und zwar einen für eine neurologische Tätigkeit und einen weiteren für eine augenärztliche Tätigkeit. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit der Erteilung einer Konzession, bei welcher ein Konzessionsinhaber über mehrere gleichartige oder verschiedene Konzessionen verfügen könne. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verschafft vielmehr einen unteilbaren einheitlichen Status als Vertragsarzt, wobei sich dieser einheitliche Status auf die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Fachgruppen vertragsärztlicher Tätigkeit erstrecke. Die Klägerin sei somit als Vertragsärztin Inhaberin eines einheitlichen Kassenarztsitzes, auf welchem sie gleichzeitig zwei versc...