Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. keine Sonderbedarfszulassung für beabsichtigten Praxisschwerpunkt "Schmerztherapie". Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien bei Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs. Abgrenzung zwischen lokalem und besonderen Versorgungsbedarf
Leitsatz (amtlich)
Ein beabsichtigter Praxisschwerpunkt -Schmerztherapie- kann keine Sonderbedarfszulassung nach § 24 S 1 BedarfsplRL-Ä (juris: ÄBedarfsplRL) begründen.
Orientierungssatz
1. Bei der Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl BSG vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R = BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr 5).
2. Der Begriff des "lokalen Versorgungsbedarfs" ist in Abgrenzung zu dem in § 24 S 1 Buchst b BedarfsplRL-Ä (juris: ÄBedarfsplRL) verwandten Begriffes des "besonderen Versorgungsbedarfes", der auf den gesamten Planungsbereich zu beziehen ist, auszulegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Sonderbedarfszulassung für das Fachgebiet der Anästhesiologie im Planungsbereich A-Stadt.
Der 1961 geborene und jetzt 48-jährige Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie. Die Kassenärztliche Vereinigung LW. erteilte dem Kläger ab dem 12.01.2006 widerruflich die Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie und mit der Auflage, dass der Kläger bis zum 30.09.2006 den Nachweis führe, die Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung gemäß § 5 Absatz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung erhalten zu haben. Die Landesärztekammer XY. erteilte dem Kläger mit Urkunde vom 12.03.2007 die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin. Seit 1998 war der Kläger als Oberarzt in der Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie im C. beschäftigt. Seit November 2005 ist er Chefarzt der Abteilung Anästhesie und Intensivmedizin der D.. Er ist ferner berechtigt, die Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie zu führen und besitzt eine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet der Schmerztherapie. Seit Anfang 2007 ist er als Anästhesiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Kläger beantragte am 04.08.2005 eine Sonderbedarfszulassung für Schmerztherapie im Planungsbereich A-Stadt. Er trug vor, im Planungsbereich A-Stadt sei kein zugelassener Vertragsarzt mit der Zusatzqualifikation im Bereich der Schmerztherapie tätig. Es bestehe deshalb ein Sonderbedarf.
Die Beigeladene zu 1) erklärte zum Antrag unter Datum vom 01.12.2005, nach Beschlüssen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei das Gebiet der Anästhesisten gesperrt. Im Planungsbereich DD-Kreis seien sechs Anästhesisten niedergelassen, davon habe einer die Genehmigung für die spezielle Schmerztherapie. Im benachbarten Planungsbereich Landkreis GD. gebe es eine Gemeinschaftspraxis in GD. und eine weitere Praxis in MP., die über die Genehmigung für die spezielle Schmerztherapie verfügten. Eine Umfrage bei den niedergelassenen Schmerztherapeuten habe ergeben, dass diese keinen Bedarf an einer weiteren Zulassung sähen. Bei drei Rückmeldungen hätten sich zwei gegen und eine Praxis für eine Zulassung ausgesprochen. Da ausreichend freie Kapazitäten von der in RW. niedergelassenen Schmerztherapeutin gemeldet würden, deren Praxis sich noch im Aufbau befinde, sei die Zulassung eines weiteren Schmerztherapeuten im gleichen Planungsbereich aus Sicherstellungsgründen nicht erforderlich. Die Wartezeiten würden hier nur ein bis zwei Wochenbetragen. Die Entfernung von RW. nach A-Stadt betrage 30 Kilometer. Der Kläger erwiderte hierauf (unter Datum vom 14.04.2006), A-Stadt sei im Bezug auf eine spezielle Schmerztherapie unterversorgt. Gerade Schmerzpatienten litten unter einer eingeschränkten Mobilität, so z. B. Rückenschmerzpatienten, für die jeder Meter Anreise eine Tortour darstelle.
In weiteren Stellungnahmen (vom 18.05.2006 und 14.03.2007) führte die Beigeladene zu 1) aus, an der Bedarfssituation habe sich nichts verändert. Sie könne die Aussage, dass die Verkehrsverbindung zwischen A-Stadt und RW. nicht zufriedenstellend sei, nicht nachvollziehen. Sie verweise insofern auf den beigefügten Auszug aus dem Fahrplan des Rhein-Main-Verkehrsverbunds. Zwar müssten die Patienten nördlich von A-Stadt eine Anfahrt nach RW. in Kauf nehmen, doch seien in QW. (Kreis QW.-ER.) drei Schmerztherapeuten niedergelassen und somit schneller zu erreichen. Wartezeiten von 4 Wochen bis 1,5 Monaten träfen nicht zu. Sie habe die in RW. niedergelassene Schmerztherapeutin aktuell gefragt. Es bestünden Wartezeiten von weniger als 1 - 2 Wochen. Ferner habe diese ihren Praxissitz zum 01.04.2007 von RW. nach ÜÜ. verlegt, was verkehrstechnisch ebenso günstig angeschlossen sei. Die Entfernung nach A-Stadt verkürze sich auf unter 30 Kilometer. Die n...