Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Marburg vom 10.12.2014 - S 12 KA 229/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.03.2013 wird die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. Die Beklagte hat notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.158,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 2 und des EHV-Beitrags in Höhe von 1.254,00 € je Quartal, was einem Jahresbetrag von 5.016,00 € entspricht, nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2012/2013.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Psychiatrie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin seit 01.01.1997 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt zugelassen.
Die Beklagte setzte für die Quartale I bis IV/10 das Honorar der Klägerin durch Honorarbescheid wie folgt fest:
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Quartal |
I/10 |
II/10 |
III/10 |
IV/10 |
Honorarbescheid vom |
29.06.2010 |
27.09.2019 |
28.12.2010 |
30.03.2011 |
Nettohonorar gesamt in € |
14.873,49 |
15.282,79 |
11.568,99 |
16.568,47 |
Bruttohonorar PK + EK in € |
15.352,01 |
15.750,90 |
11.916,47 |
17.047,51 |
Fallzahl PK + EK |
45 |
50 |
46 |
47 |
Abzug EHV-Beiträge in € |
807,98 |
828,94 |
627,17 |
897,22 |
Bruttohonorar PK + EK mit EHV-Beiträgen in € |
16.159,99 |
16.579,84 |
12.543,64 |
17.944,73 |
Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 31.08.2012 für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 die Klägerin in die Beitragsklasse 2 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 1.254,00 €, was einem Jahresbetrag von 5.016,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:
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Gesamthonorar 2010 in € |
67.700,50 |
Durchschnittshonorar 2010 in € |
205.389,02 |
Anteil am Durchschnittshonorar |
32,96 % |
Ermittelte Beitragsklasse |
2 |
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2012 Widerspruch ein. Sie trug vor, eine Deckelung bevorzuge die Kollegen mit hohen Einkommen, was nicht hinzunehmen sei. Durch das Einstufungssystem sei ihr Beitrag um 30 % gestiegen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Mit der aktuellen Neufassung habe sie u.a. ein Beitragsklassenmodell eingeführt. Jeder aktive Vertragsarzt werde danach in eine der neun Beitragsklassen eingestuft. Grundlage für die Einstufungen in die jeweilige Beitragsklasse bilde das prozentuale Verhältnis des arztindividuellen Honorars zum Durchschnittshonorar aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler). Das Honorar der Klägerin im für den Beitrag maßgebliche Jahr 2010 in Höhe von 67.700,50 € ergebe sich aus dem Honorar, was die Beklagte quartalsmäßig darstellte. Es werde nicht nur der Beitrag der Ärzte, die im Vergleich zum Durchschnittseinkommen mehr als 201 % erwirtschafteten, gedeckelt, sondern auch die zu erreichende Punktzahl pro Jahr. Es entstehe somit für Ärzte mit einem Anteil am Durchschnittseinkommen von mehr als 201 % kein Vorteil.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.03.2013 die Klage erhoben. Sie trägt vor, ein übermäßig hoher Anteil des Umsatzes werde bei ihr für die Zahlung in die EHV abgezogen. Sie greife weiterhin an, dass eine Deckelung der zu zahlenden Beiträge durch die insgesamt neun Stufen erfolge. Kleine Einzelpraxen würden Im Verhältnis zu Gemeinschaftspraxen und großen Praxen deutlich benachteiligt. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Innerhalb der Beitragsklasse 2 mit einem Anteil von 25,01 % bis 50,00 % zahlten alle Ärzte, egal ob am unteren oder oberen Rand, den gleichen monatlichen Beitrag und würden die gleiche Höhe des EHV-Anspruchs erwerben. Mit einem Prozentsatz von 32,96 % habe sie den gleichen Beitrag zu leisten wie ein Arzt, der 50 % des Durchschnittshonorars erwirtschafte. Bei einem Umsatz über 200 % bleibe der Beitrag gleich. Es finde eine Entlastung der Ärzte mit hohem Umsatz zu Lasten derjenigen Ärzte mit geringem Umsatz statt. Ihre Belastung betrage mit den Zahlungen an die Ärzteversorgung zusammen 41,7 %. Bei Erreichen des Höchstsatzes erfolge bei bestehender Beitragspflicht keine weitere Steigerung.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 31.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erläutert die GEHV in der Neufassung und ist der Auffassung, dass ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Mit jeder Beitragsklasse sei ein fester EHV-Anspruch in Punkten verknüpft. Für den Regelbetrag erhalte de...