Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung. angestellte Ärztin bei Einrichtung nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (juris:BeratungsG). grds Ermächtigung einer Ärztin ohne Facharztweiterbildung. Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien bei Ermächtigungserteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine bei einer Einrichtung nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (juris:BeratungsG) angestellte Ärztin kann für die ambulante Erbringung der in § 24b SGB 5 aufgeführten ärztlichen Leistungen (hier: Nr. 01900 EBM 2005) ermächtigt werden, soweit die Einrichtung, bei der sie angestellt ist, diese Leistungen nicht erbringt.
2. Eine Ärztin ohne Facharztweiterbildung kann grundsätzlich ermächtigt werden. Sie kann hinsichtlich der persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen wie eine praktische Ärztin, die in den fachärztlichen Versorgungsbereich gewechselt hat, behandelt werden. Sie kann grundsätzlich Leistungen nach Kapitel 8 EBM 2005 erbringen. Sie kann daher auch die Leistung nach Nr. 01900 erbringen und hierfür ermächtigt werden.
3. Die Zulassungsgremien können bei einer Ermächtigung nach § 31 Abs 1 Ärzte-ZV Umstände, die über die rein quantitative Versorgungslage hinausgehen, berücksichtigen. Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums können die Zulassungsgremien besondere Problematiken vor Ort berücksichtigen. Es kann berücksichtigt werden, dass Versicherte bestimmter sozialer Schichten unter Umständen niedergelassene Ärzte nicht aufsuchen und deshalb eine bei pro familia angestellte Ärztin ermächtigt wird (vgl BSG vom 1.7.1998 - B 6 KA 64/97 R = USK 98169).
Tenor
1. Der Beschluss des Beklagten vom 16.08.2006 wird insoweit aufgehoben, als unter Nr. 2 a. eine Ermächtigung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft im Sinne von § 24b SGB V, abzurechnen nach den Nummern 01900 EBM 2005, ausgesprochen wurde, die auch die Ermächtigung von Leistungen erfasst, die von der Einrichtung, bei der die Klägerin beschäftigt ist, nach dem Vertrag nach § 13 Schwangerschaftskonfliktsgesetz erbracht werden dürfen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat 7/8 der Gerichtskosten und der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Klägerin zu tragen. 1/8 der Gerichtskosten hat der Beklagte zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Ermächtigung der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) ist bei der Pro Familia, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V., Ortsverband C-Stadt beschäftigt. Sie ist approbierte Ärztin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung Psychotherapie zu führen. Die Beigeladene zu 1) wurde jedenfalls mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses vom 25.09.2001 und 16.12.2003 zur ärztlichen Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, abzurechnen nach der Nummer 190 EBM 1996 und zur ärztlichen Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, abzurechnen nach den Nummern 165 und 170 EBM 1996 ermächtigt.
Die Beigeladene zu 1) beantragte am 09.09.2005 die Verlängerung ihrer zuletzt bis 31.12.2005 befristeten Ermächtigung.
Die Klägerin nahm hierzu gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte unter Datum vom 08.12.2005 Stellung. Darin empfahl sie, den Antrag auf erneute Ermächtigung abzulehnen. Mit Einführung des EBM 2005 hätten sich die allgemeinen Bestimmungen geändert. Bei den seinerzeit abgeschlossenen Altverträgen nach § 95 Abs. 9 sei nicht berücksichtigt worden, dass die in den Beratungsstellen eingestellten Ärztinnen/Ärzte im allgemeinen nicht über eine Facharztausbildung verfügten und somit auch die bisher in den Ermächtigungskatalogen zugestandenen ärztlichen Beratungsleistungen über die Erhaltung und den Abbruch einer Schwangerschaft, abzurechnen nach der Nummer 01900 EBM 2005, entsprechend I.1.3. der allgemeinen Bestimmungen jetzt definitiv nicht mehr abrechnen könnten. Die ursprüngliche Befürwortung der Abrechenbarkeit der Nummern 01820 und 01821 EBM 2005 sei nunmehr zu verneinen, da die niedergelassenen Vertragsärzte in der Regel Leistungen zur Empfängnisregelung durchführten.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der lehnte mit Beschluss vom 13.12.2005 den Verlängerungsantrag der Beigeladenen zu 1) ab. In den Gründen führte er aus, eine weitere Ermächtigung der Beigeladenen zu 1) zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten könne nicht erfolgen, da die persönlichen Voraussetzungen für die Abrechnung der beantragten Leistungen nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes von der Ärztin nicht nachgewiesen worden seien. Darüber hinaus bestehe auch keine Versorgungslücke in der vertragsärztlichen Versorgung, die die Erteilung der Ermächtigung rechtfertigen würde.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) am 06.02.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, in der Beratungsstelle Pro Familia in C-Stadt erfolge die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft in Sinne von § 24b SGB V nach...