Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. keine Verwirkung einer Honorarkürzung wegen überlanger Verfahrensdauer. kein Verstoß gegen Art 6 MRK
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein Widerspruch 5 ½ Jahre nicht bearbeitet wird, so folgt daraus keine Verwirkung einer Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (hier: PAR-Behandlungen). Es liegt bloßes Nichtstun vor, das einen Vertrauenstatbestand auf Aufhebung der Honorarberichtigung nicht setzen kann. Ein damit vorliegender Verstoß gegen Art 6 MRK führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheides.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in 15 Parodontose-Behandlungsfällen im Zeitraum August 2000 bis Juli 2001 in Höhe von insgesamt 2.433,48 € (4.759,47 DM).
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Die Beigeladene zu 2) beantragte die Prüfung der PAR-Behandlungen und wies auf 15 Behandlungsfälle hin.
Der Prüfungsausschuss PAR bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen führte am 24.09.2003 eine Prüfsitzung durch, an der der Kläger teilnahm.
Mit Bescheid vom 24.09.2003 setzte der Prüfungsausschuss eine Honorarberichtigung in Höhe von 2.833,87 € (5.542,56 DM) in 15 Behandlungsfällen fest. In zwei Behandlungsfällen (Nr. 7 und 15) setzte er die komplette PAR-Behandlung ab, in den übrigen 13 Behandlungsfällen nahm er einzelne Berichtigungen vor.
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, soweit der Prüfungsausschuss eine Datenkonkurrenz zwischen den Karteikarten und den Abrechnungsscheinen bemängele, so sei in einigen wenigen Fällen die Daten nicht von den Karteikarten in den Computer übertragen worden, was zur Nichtabrechnung geführt habe. Er bitte insofern um Korrektur zu seinen Gunsten. Er halte eine Behandlungssystematik ein, jedoch gebe es immer wieder einige wenige Fälle, wo es anders laufen könne und solle. Bei allen seinen Vorbehandlungen seien die Patienten aufgeklärt und informiert, grundsätzlich vom Zahnstein befreit worden und sei im Rahmen der Initialbehandlung mindestens eine PZR erfolgt. Bei einer akuten lokalen Symptomatik werde eine entsprechende Mundbehandlung durchgeführt. Fachlich sei anerkannt, dass man eine Tasche mit Supurration bzw. Eiterbildung sowohl vor als auch nach der Zahnsteinentfernung behandeln könne. Er könne auch den Nachbehandlungstermin für die eine Seite mit dem Behandlungstermin für die andere Seite kombinieren. Er befolge die Behandlungsrichtlinien. Zum Fall Nr. 7 führte er aus, der Patient sei ihm persönlich bekannt und sei zu ihm gekommen, um seine Zahnfleischprobleme zu besprechen und die Versorgung im Oberkiefer zu erneuern. Bereits bei der ersten Besprechung habe es einen Verdacht auf bestehende Parodontalerkrankung gegeben bei bereits guter Mundhygiene. Die erste Visite habe am 11.05.2000 stattgefunden. Da der Patient durch sein chronisches Leiden (Prostata) in den Terminierungen eingeschränkt gewesen sei, habe er gleich mit der Vorbehandlung begonnen. Die Patienten bekämen von ihm einen individuell angepassten Satz von Aufklärungsbroschüren. Es erfolgten sofort eine Mundhygieneaufklärung und Terminierungen. Seine Helferin notiere eine “muhy 1„. Soweit dies hier durchgestrichen sei, bedeute es nicht, dass er die Leistung nicht durchgeführt habe. Nach Auskunft seiner Helferin sei dieses Kürzel bei der Computereingabe nicht aufgenommen worden. Zu dem angesetzten zweiten Termin für die Beratung habe der Patient nicht kommen können. Der zweite Vorbehandlungstermin habe dann am 26.10.2000 stattgefunden. Dieser Termin sei für eine mindestens eineinhalbstündige Beratung genützt worden. Mit dem Patienten sei ein Behandlungsplan erstellt worden. Am 07.05.2001 sei der Patient dann zur Befunderhebung erschienen. Dies werde stets nach Kontrolle der Mundhygiene und der Überprüfung der Motivation durchgeführt. Die unvorhergesehenen erneut aufgetretenen Problemen mit den Zähnen 16, 26 seien nicht gleich, sondern wegen des damals schlechten Wohlbefindens des Patienten zeitnah am 17.05.2001 beseitigt worden. Die chronisch apikale Veränderung am Zahn 45 sei bei der Befunderhebung als Zufallsdiagnose diagnostiziert worden. Er habe den Patienten zur Wurzelspitzenresektion zum Kieferchirurgen überwiesen. Im Regelfall finde eine Nachbehandlung innerhalb einer Woche statt. In diesem Fall sei dies nicht dokumentiert worden. Darüber hinaus habe seine Helferin die Abrechnung vom Datum her wie auch wegen der zweiten Nr. 111 fehlerhaft abgerechnet. Auch sei in diesem Fall das von ihm durchgeführte Einschleifen nicht dokumentiert und falsch abgerechnet worden. Er sei deshalb einverstanden mit der Absetzung der Nr. 111, Nr. 108 (2x) und evtl. der P200 f...