Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Festsetzung des Honoraranspruchs. Punktzahlbegrenzungen bei Jobsharingverhältnissen. Teilnahme von Jobsharingpraxen an insgesamt das Abrechnungsvolumen erhöhenden EBM-Änderungen durch Anpassungsfaktor
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund des Anpassungsfaktors nimmt jede Jobsharingpraxis an insgesamt das Abrechnungsvolumen erhöhenden EBM-Änderungen teil, soweit hiervon die Fachgruppe betroffen ist. Nur bei einem signifikant von der Fachgruppe abweichenden Leistungsspektrum und/oder einer unterschiedlichen Abrechnungshäufigkeit von Leistungen, die durch eine EBM-Änderung höher bewertet werden, kann eine Erhöhung des Abrechnungsvolumens und können Verzerrungen eintreten, ohne dass eine Überschreitung des Grenzvolumens durch eine Ausweitung der Leistungen bedingt wäre, sondern allein durch eine Änderung der EBM-Bewertungen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines Jobsharingverhältnisses.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in B-Stadt. Ihr gehören Herr Dr. med. D., der als Facharzt für Allgemeinmedizin, und Herr Dr. med. Dr. med. dent E. E., der als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, an. In dem hier streitbefangenen Zeitraum setzte die Beigeladene zu 1) das Honorar der Klägerin wie folgt fest:
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II/06 |
III/06 |
IV/06 |
I/07 |
Honorarbescheid vom |
05.02.2007 |
17.03.2007 |
18.04.2007 |
08.03.2008 |
Nettohonorar gesamt in € |
70.130,94 |
71.192,48 |
69.259,28 |
69.285,63 |
Bruttohonorar PK + EK in € |
70.478,76 |
71.396,60 |
69.225,42 |
69.130,75 |
Fallzahl PK + EK |
1.394 |
1.430 |
1.351 |
1.436 |
Honoraranforderung |
103.402,21 |
107.765,52 |
99.180,62 |
108.970,35 |
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Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV |
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Praxisbezogenes RLV in Punkten |
1.142.661,8 |
1.166.182,8 |
1.094.964,5 |
1.155.714,5 |
Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten |
1.324.620,5 |
1.345.305,0 |
1.229.487,5 |
1.406.976,0 |
Überschreitung in Punkten |
181.958,7 |
179.122,2 |
134.523,0 |
251.261,5 |
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II/07 |
III/07 |
IV/07 |
I/08 |
Honorarbescheid vom |
17.10.2007 |
17.01.2008 |
09.05.2008 |
10.07.2008 |
Nettohonorar gesamt in € |
72.932,66 |
63.744,75 |
70.190,62 |
69.991,21 |
Bruttohonorar PK + EK in € |
73.319,78 |
63.617,49 |
70.815,73 |
70.275,52 |
Fallzahl PK + EK |
1.510 |
1.403 |
1.425 |
1.486 |
Honoraranforderung |
113.083,20 |
100.098.01 |
106.812,33 |
108.548,35 |
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Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV |
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Praxisbezogenes RLV in Punkten |
1.219.627,0 |
1.136.289,7 |
1.147.316,8 |
1.930.165,4 |
Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten |
1.455.940,5 |
1.271.566,5 |
1.340.908,5 |
1.988.370,0 |
Überschreitung in Punkten |
236.313,5 |
135.276,8 |
193.591,7 |
58.204,6 |
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Der Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigte mit Beschluss vom 30.04.2002 die Beschäftigung der Allgemeinärztin Dr. med. F. als halbtags angestellte Ärztin gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 32b Ärzte-ZV. Ferner legte er ein quartalsbezogenes Abrechnungsvolumen fest, das ab dem 2. Leistungsjahr entsprechend den Bestimmungen von Nr. 3.4 der Angestellte-Ärzte-Richtlinien durch die Beigeladene zu 1) anzupassen war. Der Zulassungsausschuss stellte mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 fest, dass die bei Genehmigung der Beschäftigung von Frau Dr. F. festgelegte Leistungsbeschränkung mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 24.04.2008 zum 31.05.2008 geendet hat.
Die Beigeladene zu 1) forderte mit Bescheid vom 04.07.2008 für das 5. Leistungsjahr (Quartale II/06 bis I/07) 12.291,83 € und mit Bescheid vom 21.10.2008 für das 6. Leistungsjahr (Quartale II/07 bis I/08) 8.442,08 € von der Gemeinschaftspraxis wegen Überschreitens des zugestandenen Gesamtpunktzahlvolumens zurück. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19.12.2009 führte sie zur Begründung bzgl. der Rückforderung für das 6. Leistungsjahr aus, die KV-Einnahmen der Berufsausübungsgemeinschaft seien von 2001 bis heute im Wesentlichen gleich geblieben. Das Gesamtabrechnungsvolumen der Praxis habe sich im Durchschnitt nicht erhöht. Änderungen hätten sich erst seit dem Quartal II/06 durch Festlegung des neuen EBM und neuer Ziffern, z. B. 03210 und 03211 betreffend die Behandlung chronisch Kranker auf internistischem bzw. orthopädischem Gebiet ergeben. Insoweit beschränke sich die Punktwerterhöhung und damit einhergehend die Punktzahlüberschreitung auf solche Fälle, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer messbaren Überschreitung des Gesamtvolumens geführt habe, soweit man die angeführten Anpassungsfaktoren gedanklich außer Acht lasse. Da sich jedoch auch die KV-Einnahmen der Praxis über die Jahre nicht erhöht hätten, sondern konstant geblieben seien, wären die Auswirkungen der EBM-Anpassung für sie und wohl auch für die KVH völlig unabsehbar. Gleiches gelte somit für die ermittelte Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts und des in diesem Zusammenhang festgelegten Punktzahlvolumens. Nach Zurück...