Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsgremien. Entscheidung über Praxisnachfolge. Ausschreibung durch Kassenärztliche Vereinigung. Vorbereitungshandlung. Ausschreibung bei Ruhen der Zulassung
Leitsatz (amtlich)
1. Es obliegt grundsätzlich den Zulassungsgremien, über die Praxisnachfolge nach § 103 Abs 4 SGB 5 zu entscheiden, und insofern handelt es sich bei der von der Kassenärztlichen Vereinigung vorzunehmenden Ausschreibung lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Die Kassenärztliche Vereinigung ist jedenfalls dann nicht berechtigt, eine Ausschreibung zu verweigern, wenn die fehlende Ausschreibefähigkeit nicht offensichtlich ist.
2. Im Falle des Ruhens der Zulassung hat eine Ausschreibung auch dann zu erfolgen, wenn eine vertragsärztliche Praxis nur noch in der Hülse des Vertragsarztsitzes vorhanden ist.
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 wird die Beklagte verurteilt, den Vertragsarztsitz der Klägerin auszuschreiben und das Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V durchzuführen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V, hierbei insbesondere um die Frage, inwieweit nach Entzug der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme noch eine psychotherapeutische Praxis vorhanden ist.
Die 1949 geborene und jetzt 58-jährige Klägerin ist approbierte psychologische Psychotherapeutin und Psychoanalytikerin. Sie war seit dem 25.11.1999 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Unter Datum vom 22.09.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass sie über einen längeren Zeitraum keine Abrechnung eingereicht habe. Die Klägerin erklärte hierzu unter Datum vom 12.10.2003, ein Antrag auf Ruhen der Zulassung sei nicht erforderlich, da sie im Quartal IV/02 und I/03 gearbeitet habe. Sie wies auf entsprechende Abschlagszahlungen hin. Sie setze ihre Arbeit auch fort. Am 08. März habe sie einen Unfall gehabt. Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zum 01. April sei sie nur reduziert tätig (alte laufende Fälle). Sie habe ihre kleine Abrechnung bis zu einem Jahr sammeln wollen. Am 29. Juni habe sie einen schweren Unfall gehabt (komplizierte Oberschenkelfraktur mit OP, Reha, zwei Gehstützen bis Ende September). Obwohl gerade für Ende Juni die Abrechnung geplant gewesen sei, sei diese schon allein durch den plötzlichen Klinikaufenthalt nicht möglich gewesen. Ende September habe sie für das vierte Quartal 2003 neue Termine vereinbart, die sie dann noch mit in die Abrechnung habe einbeziehen wollen. Sie beabsichtige, die Abrechnung bis zum 15. Dezember des Jahres einzureichen.
Die Beklagte wies die Klägerin unter Datum vom 12.02.2004 darauf hin, dass eine Abrechnung bei ihr nicht eingegangen sei. Sie wies auf die Möglichkeit des Ruhens der Zulassung hin und kündigte an, sollte für das Quartal I/04 wiederum keine Abrechnung eingehen, werde sie einen Antrag auf Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der Tätigkeit einreichen.
Die Klägerin teilte unter Datum vom 03.04.2004 mit, am 03.01.2004 habe sie einen Unfall (Fraktur Hand re. OP 12.01.2004) gehabt. Sie habe mit der Abrechnungsstelle am 05.01.2003 Kontakt aufgenommen. Die informell erlaubte Fristverlängerung habe nach der Unfall-Operation leider nicht ausgereicht. Sie könne versichern, dass sie ihre psychotherapeutische Tätigkeit weiterhin ausübe und weiterführen möchte. Neue Anmeldungen könnten jetzt Termine erhalten. Sie habe für noch etwa drei Wochen an der rechten Hand eine Metallschiene. Bisherige laufende Therapien habe sie ab 17.03.2004 fortgesetzt. Sie reichte eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. K., Facharzt für Orthopädie, zur Verwaltungsakte, in der dieser mit Datum vom 22.03.2004 bescheinigte, die Klägerin habe wegen einer Fraktur vom 03.01.2004 bis 16.03.2004 ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Ferner reichte sie ein ärztliches Attest des Prof. Dr. med. D, Chefarzt der Klinik für Unfall- und Gelenkchirurgie, PO.Krankenhaus A-Stadt ein, in der dieser der Klägerin bescheinigte, aufgrund einer Verletzung der rechten Hand für voraussichtlich drei Wochen keine Schreibtischtätigkeit verrichten zu können. Das Attest war mit Datum vom 29.03.2004 versehen. Am 30.04.2004 beantragte die Klägerin das Ruhen der Zulassung ab dem 01.01.2004 bis vorsorglich 30.06.2004. Sie gehe davon aus, dass sie das Ruhen auch vor Ende des Ruhenszeitraums beenden könne. Sie habe sich am 25.04.2004 in stationäre orthopädische Behandlung wegen einer konservativen Behandlung der Wirbelsäule begeben. Sie reichte einen Befundbericht des Dr. K. vom 29.04.2004 zur Verwaltungsakte.
Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlic...