Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Anzahl der Röntgenaufnahmen für Wurzelfüllung. Erbringung von weiteren Anästhesieleistungen bei Intubationsnarkose. sachlich-rechnerische Berichtigung. Zuständigkeit. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Wurzelfüllung erfordert im Regelfall drei Röntgenaufnahmen. Zu diagnostischen Zwecken ist vor Beginn der Behandlung eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Nach Aufbereitung des Wurzelkanals hat eine weitere Röntgenaufnahme zu Kontrollzwecken zu erfolgen. Diese Aufnahme kann durch andere Messtechniken ersetzt werden. Nach Abschluss der Wurzelbehandlung hat eine dritte Aufnahme zu erfolgen zur Qualitätskontrolle und -sicherung (vgl bereits SG Marburg Urteil vom 7.7.2010 - S 12 KA 633/09).

2. Bei einer Intubationsnarkose können weitere Anästhesieleistungen erbracht werden. Für ihren Nachweis ist aber erforderlich, dass sich aus dem OP-Bericht entnehmen lässt, dass bzw wann (in Bezug auf den Operationsverlauf) der Vertragszahnarzt diese weiteren Anästhesieleistungen erbracht hat (vgl bereits SG Marburg Urteil vom 15.3.2006 - S 12 KA 26/05 und vom 7.7.2010 - S 12 KA 167/10).

 

Orientierungssatz

Zur Zuständigkeit und zur Ausschlussfrist bei sachlich-rechnerischen Berichtigungen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal I/04 in 108 Behandlungsfällen in Höhe von insgesamt 15.224,89 €.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit drei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten. Herr Dr. med. Dr. med. dent. K. ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sind Zahnärzte.

Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen führte am 16.05.2006 mit dem Gesellschafter der Klägerin Dr. Dr. K. und deren Prozessbevollmächtigten am 16.05.2006 eine Prüfsitzung bzgl. der Quartale I bis IV/04 durch. Darin stellte er ausweislich des Protokolls fest, im Rahmen der Überprüfung exemplarischer Behandlungsfälle sei im Bereich der Leistungen nach Nrn. 47a (Ost1), 51b (Pla0), 56c (Zy3) und im endodontischen Sektor festgestellt worden, dass diese nicht vertragskonform durchgeführt worden seien. Anhand der vorliegenden Röntgenaufnahmen könne er in den meisten Fällen nicht den Leistungsinhalt der genannten Leistungen nachvollziehen. Überwiegend, fast regelmäßig, werde die Leistung nach Nr. 51b (Pla0) im Zusammenhang mit einer Osteotomie nach Nr. 47a (Ost1) und einer Zystektomie nach Nr. 56c (Zy3) abgerechnet. Zur Überprüfung der Leistung nach Nr. 56c (Zy3) liege ihm nicht immer der histologische Befund vor. Des Weiteren fehle von jedem vorliegenden Zystenbefall der OP-Bericht. Weiterhin entspreche die Größe der Zyste anhand des Röntgenbildes oftmals nicht den vertraglichen Richtlinien. Im endodontischen Bereich lägen ihm nicht alle Röntgenaufnahmen, insbesondere die Kontrollaufnahme der Wurzelkanalaufbereitung und der endgültigen Wurzelfüllung, zur Überprüfung vor. Auch sei die technische Qualität der Röntgenaufnahmen zu einer genaueren Auswertung nicht immer ausreichend. Die Wurzelfüllungen entsprächen nicht in jedem Behandlungsfall den neuen vertraglichen Richtlinien. Es handele sich hierbei im Schwerpunkt um die Frage sachlich-rechnerische Berichtigung, deren Klärung über die von der Rechtsprechung dem Ausschuss zugewiesene Randzuständigkeit hinausgehe. Aus diesem Grund erfolge die Verweisung aller abgerechneten Leistungen nach Nrn. 47a (Ost1), 51b (Pla0), 56c (Zy3) und des endodontischen Sektors inkl. deren Begleitleistungen aus den Quartalen I bis IV/04 an die Beklagte zur Durchführung der sachlich-rechnerischen Berichtigung. Der Prüfungsausschuss übersandte das Protokoll unter Datum vom 04.07.2006 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies gegenüber dem Prüfungsausschuss mit Schriftsatz vom 10.07.2006 darauf hin, die Feststellung, bei einer überwiegenden Anzahl der Fälle der für die Abrechnung der Leistung Nr. 56c (Zy3) erforderliche Mehraufwand sei weder anhand des vorliegenden Röntgenbildes noch durch den histologischen Befund oder dem OP-Bericht nachgewiesen, sei nicht richtig, als die histologischen Befunde in einer überwiegenden Anzahl der Fälle vorgelegen hätten. Es werde daher um Korrektur gebeten. Der Prüfungsausschuss antwortete unter Datum vom 13.07.2006, der Inhalt der Niederschrift sei zutreffend. Eine Änderung werde nicht vorgenommen.

Mit Bescheid vom 25.06.2008, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am, 26.06.2008 zugegangen, setzte die Beklagte verschiedene Leistungen aus dem konservierend-chirurgischen Leistungsbereich, insb. Leistungen nach Nrn. 56a und 56c (Zy1 und Zy3), Röntgenleistungen sowie endodontische Maßnahmen ab und nahm Umwandlungen der Osteotomieleistungen nach Nr. 47a (Ost1) und 48 (Ost2) in entsprechend niedriger bewertete Leistungen in 108 Behandlungsfällen in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge