Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung. Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen der Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in gleicher Höhe wie bei aktiven Vertragsärzten ist nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 605,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten für die drei Quartale II bis IV/07.
Der Kläger war als hausärztlich tätiger Facharzt für innere Medizin bis zum 30.09.2004 zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres verzichtete er auf die vertragsärztliche Zulassung und nimmt seitdem mit einem Anspruchssatz in Höhe von 18% an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten teil.
Die Beklagte setzt mit Bescheid vom 28.01.2008 das EHV-Honorar für das Quartal II/07 in Höhe von 7.927,55 € fest. Unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors betrug die Auszahlungsquote 85,509%. Hieraus ergab sich ein Anspruch in Höhe von 6.742,46 € abzgl. des Verwaltungskostensatzes. Die Verwaltungskosten setzte sie ausweislich des Kontoauszuges auf 204,97 € fest.
Hiergegen legte der Kläger am 03.03.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Erhebung von Verwaltungskosten sei unzulässig und rechtswidrig. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte habe in ihrer Satzung eine Grundlage nur für die aktiven Mitglieder geschaffen. Die Leistungen aus der EHV seien eigentumsrechtlich geschützt. Eine Zahlung von Verwaltungskosten, die mit der Ermittlung der Höhe der EHV-Bezüge quartalsweise von der Beklagten einbehalten würden, stellte sich als Beschränkung seiner Leistungen und somit als rechtswidrigen Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte dar. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Berechnung. Die Erhebung sei auch nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip. Für die EHV stünden nach einer Veröffentlichung der Beklagten vom November 2006 76,4 Mio. € jährlich zur Verfügung. Bei einem Verwaltungskostensatz von 3,179% würden der Beklagten 2,429 Mio. € ausschließlich zur Bewältigung der Aufgaben der EHV zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der EHV werde von vier bis sechs Mitarbeitern wahrgenommen.
Für das Quartal III/07 setze die Beklagte das Bruttohonorar auf 7.461,97 €, unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,3231%, den Anspruch auf 6.366,79 € fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 193,55 € fest.
Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 setzte die Beklagte das Bruttohonorar für das Quartal IV/07 auf 8.182,02 € und, abzüglich des Nachhaltigkeitsfaktors von 85,2424%, den Anspruch auf 6.974,55 € fest. Die Verwaltungskosten setzte sie auf 206,93 € fest.
Hiergegen legte der Kläger am 14.08.2008 Widerspruch ein.
Die Beklagte verband alle Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten sei § 3 Abs. 7 ihrer Satzung. Danach erhebe sie zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben Beiträge, die in einem einheitlichen Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit bestünden, und/oder Gebühren, die in einem einheitlichen Festsatz oder in einem Hundersatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit stehen könnten. Diese Satzungsbestimmung beruhe ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Von der Satzungsbestimmung seien nicht nur die aktiven Mitglieder, sondern auch die inaktiven Mitglieder betroffen. Die erweiterte Honorarverteilung stelle eine gesetzliche Aufgabe dar. Auch wenn die Leistungen einer Sozialleistung zur Alterssicherung ähnelten, blieben sie in ihrem Rechtscharakter Honorarverteilung. Die Verwaltungskosten seien entsprechend dem Haushaltsentwurf für das Jahr 2007 von der Vertreterversammlung genehmigt worden. Danach seien für das Jahr 2007 folgende Verwaltungskostenumlagen festgelegt worden: Für EDV-Abrechnung 2,9%, für manuelle Abrechnung 4,5% und die Sonderumlage für Weiterbildungsassistenten bzw. Förderung der Allgemeinmedizin 0,067% in den Quartalen I und IV/07 bzw. 0,14% in den Quartalen II und III/07. Eine Veröffentlichung dieser Verwaltungskostensätze sei im info.doc Nr. 7 vom Dezember 2006, Nr. 1 vom Februar 2007 bzw. Nr. 3 vom Juli 2007 erfolgt. Eine Beanstandung seitens der Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser veröffentlichten Verwaltungskostensätze und der mit den Bescheiden über das EHV-Honorar übersandten Kontoauszüge lasse sich die Berechnung der Verwaltungskosten ...