Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Marburg vom 22.3.2017 - S 11 KA 26/15, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Honorarbescheide für die Quartale I/2013 und II/2013 vom 21.08.2013 und 20.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.09.2014 und 10.12.2014, allesamt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 und der Änderungsbescheid vom 04.07.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet über die Vergütung für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen in den Quartalen I/2013 und II/2013 nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Rechtsauffassung des Gerichts nach entsprechender Änderung des EBM neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für das Quartal I/2013 und II/2013.
Die Klägerin ist als Psychologische Psychotherapeutin A-Stadt niedergelassen und zur vertragsärztlichen (vertragspsychotherapeutischen) Versorgung zugelassen.
Mit Bescheiden vom 21.08.2013 und 20.11.2013 setzte die Beklagte das Honorar für das Quartal I/12013 in Höhe von 30.593,37 € (Brutto) bei 45 Behandlungsfällen und für II/2013 in Höhe von 27.985,90 € bei 27 Behandlungsfällen fest.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2013 und 21.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es einer voll ausgelasteten Praxis möglich sein müsse, einen Überschuss zu erzielen, welcher dem einer durchschnittlichen fachärztlichen Praxis entspreche. Insoweit müsse auch die Vergütung je Zeiteinheit angemessen sein, was aber nicht der Fall sei. Unter Berücksichtigung der Zeitkapazitätsgrenzen sei kein Honorar zu erzielen, welches den Durchschnittsüberschuss der Vergleichsfachgruppe erreiche.
Mit Änderungsbescheiden vom 30.09.2014 und 10.12.2014 wurde das Honorar für I/2013 auf 30.593,37 €, bzw. für II/2013 auf 28.295,15 € festgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Honorarverteilung nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach dem jeweils geltenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) erfolgt sei. Mit dem HVM 2013 seien die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen entfallen. Die abgerechneten probatorischen Sitzungen, sowie die Leistungen des Kapitels 35.2 seien außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) mit dem Orientierungspunktwert in Höhe von 3,5752 Ct. zu 100% vergütet worden. Die übrigen Leistungen seien als Vorwegleistung vergütet worden, wobei wegen des Überschreitens des Vergleichshonorars eine Quotierung erfolgt sei. Gleiches sei auch hinsichtlich der Zuschläge erfolgt. Eine Quotierung sei aber generell rechtmäßig.
Soweit die Angemessenheit der Vergütung beanstandet werde, sei die Beklagte an die Vorgaben, die auf Bundesebene getroffen würden, gebunden.
Mit Ihrer Klage vom 16.01.2015 verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Sie beantragte zunächst,
die der Klägerin in den Quartalen I/2013 und II/2013 erteilten Honorarbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Sie ist der Ansicht, dass die Honorarverteilung nicht den Vorgaben der BSG- Rechtsprechung entspreche. Das BSG habe den -heute noch gültigen Grundsatz herausgearbeitet, dass ein in einer voll ausgelasteten Praxis unter vollem Einsatz seiner Arbeitskraft tätiger Psychotherapeut die Chance haben muss, einen Überschuss zu erzielen, der demjenigen anderer Arztgruppen entspricht.
Der Bewertungsausschuss habe diese Rechtsprechung nicht beachtet. Insoweit sei der Beschluss vom 31.08.2011, mit welchem der Betriebskostenansatz von 40.634,- € auf 42.974,- € erhöht wurde, nur unzureichend. Immerhin sei laut Statistischem Bundesamt der Index für Verbraucherpreise insgesamt von 98,8 Punkten im Dezember 2008 auf 105,6 Punkte im März 2013, also um 6,8 Prozentpunkte gestiegen. Außerdem habe der Bewertungsausschuss die Kosten einer geringfügig beschäftigten Raumpflegekraft unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus könne ein voll ausgelasteter Psychotherapeut einen jährlichen Überschuss von maximal 85.148,- € erzielen. Ein Nervenarzt habe im Jahr 2012 einen Überschuss von durchschnittlich 121.584,- € erzielen können, also 36.436,- € mehr, als der vergleichbare Psychotherapeut. Bezogen auf den 7er- Facharztmix betrage der Unterschied ca. 20.976,- €.
Allein daraus ergebe sich schon die Begründetheit des Klageantrages.
Auch sei die Quotierung der nicht antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen rechtswidrig. Der HVM vom 25.05.2013 sehe insoweit unter Ziffer 2.4.4. vor, dass für die Honorierung der Leistungen mit Ausnahm...