Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung. Angabe der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors in den Bewilligungsbescheiden. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Durchschnittshonorare
Leitsatz (amtlich)
1. Bescheide über die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen müssen die Berechnung des Durchschnittshonorars und des Nachhaltigkeitsfaktors angeben, soweit diese Berechnung nicht einem EHV-Anspruchsberechtigten aus anderen Quellen erschließbar ist.
2. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung sind insoweit rechtswidrig, als eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Berechnung der Durchschnittshonorare und damit eines entscheidenden Eckpunkts für die Berechnung des Zahlbetrags aus dem EHV-Anspruch fehlt.
3. Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist nicht zu beanstanden. Für die Zukunft ist von der KV Hessen aber zu beachten, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiven Ärzten und den EHV-Beziehern hergestellt bleibt.
4. Die Auswirkung der EHV-Reform 2006, die im Vergleich zur Reform 2001 eine effektive Anspruchsreduzierung von ca 10 % und im Vergleich zur Lage vor der Reform 2001 von ca 12,5 % bedeutet, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
Tenor
1. Die Bescheide vom 10.07.2007 und vom 12.07.2007 über das EHV-Honorar in den Quartalen III/06 und IV/06, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten jeweils zu ½ zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung für die Quartale III und IV/06 und hierbei insbesondere auch um die Geltung der mit Wirkung ab 01.07.2006 geänderten Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten.
Der 1939 geborene und jetzt 70-jährige Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in Hessen zugelassen. Auf seine Zulassung verzichtete er zum 31.10.2002. Neben seinen Bezügen aus der EHV erhält er nach eigenen Angaben Bezüge vom ärztlichen Versorgungswerk in Höhe von 1.157,88 € monatlich (sowohl in den streitbefangenen Quartalen als auch aktuell).
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25.08.2003 den Anspruch des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung ab 01.11.2002 auf 14,7082% fest. Dies entsprach einem vierteljährlichen EHV-Honorar von seinerzeit ca. 5.640,00 €. Die Beklagte nahm aufgrund der ab 01.07.2006 geltenden Neuregelungen der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung eine Neuberechnung vor.
Mit Bescheid vom 26.06.2007 teilte sie dem Kläger mit, für die EHV-Empfänger, die eine Anspruchsberechtigung nach der ab 01.01.2001 geltenden Satzung hätten, sei eine Übergangsregelung geschaffen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei eine stufenweise Absenkung des Höchstanspruchssatzes erfolgt. Soweit der Kläger aufgrund eines niedrigeren Höchstanspruchssatzes als 18% davon betroffen gewesen sei und nach der für diesen Zeitraum geltenden Normalstaffel eine Minderung seines EHV-Anspruchs im Verhältnis zur jetzt geltenden Regelung erhalten habe, sei eine Neuberechnung auf der Grundlage der neuen Satzung durchgeführt worden. Der Kläger nehme künftig an diesem neu festgesetzten Prozentsatz nach der Regelung dieser neuen Satzung an der EHV teil. Soweit sich im Einzelfall hierdurch ein höherer Anspruch ergebe, als er Grundlage der Zahlung bis zum Inkrafttreten dieser geänderten Fassung gewesen sei, erhalte er eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem neu festgesetzten prozentualen Anspruch und den tatsächlichen Zahlungen. Dem Bescheid sei ein Berechnungsbogen beigefügt. Nach dem Berechnungsbogen erhöhte sich der Anspruchssatz von bisher 16,9060 % um 0,9917 auf 17,8977 %. Hieraus errechnete die Beklagte für die Quartale IV/02 bis IV/06 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt - netto - 6.515,80 €.
Hiergegen legte der Kläger am 12.07.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, in den Neuberechnungen seien die Kürzungen der Auszahlung für die EHV-Empfänger nach der Reform gültig ab 01.01.2001 eingegangen. Diese Kürzungen seien rechts- und verfassungswidrig.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.07.2007 das EHV-Honorar für das Quartal III/06 fest. Bei einem Anspruchssatz von 14,7082 % errechnete sie bei einem Durchschnittshonorar in Höhe von 41.194,39 € ein EHV-Bruttohonorar in Höhe von 6.058,95 €. Unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors gem. § 8 der Grundsätze der EHV betrage die Auszahlungsquote 88,5400 %. Daraus resultiere ein Anspruch von 5.364,60 € abzüglich des aktuellen Verwaltungskostensatzes.
Hiergegen legte der Kläger am 07.08.2007 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, ab dem Quartal III/06 seien se...