Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Verjährungsfrist für Forderung von Krankenhausbehandlungskosten. Anwendung der Übergangsregelung des Art 169 Abs 2 EGBGB

 

Orientierungssatz

1. Nachdem der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern geschaffen und in § 69 S 3 SGB 5 die ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB geregelt hat, kann für die Frage der Verjährung nicht mehr auf § 45 Abs 1 SGB 1 zurückgegriffen werden.

2. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Forderungen des Krankenhauses gegen den versicherten Patienten einerseits und gegen die gesetzliche Krankenkasse andererseits im Hinblick auf die Verjährung unterschiedlich zu behandeln.

3. Die Vorschrift des Art 169 Abs EGBGB kann analog auf die Verkürzung der bislang aufgrund der Rechtsprechung des BSG geltenden längeren Verjährungsfrist von 4 Jahren analog § 45 Abs 1 SGB 1 auf eine Frist von 2 Jahren (§ 69 S 3 SGB 5 iVm § 196 Abs 1 Nr 11 BGB aF) angewendet werden.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 10.148,26 Euro zu übernehmen.

In der von dem Kläger betriebenen Klinik … wurde in der Zeit vom 09.09.1999 bis 28.12.1999 der Versicherte … stationär behandelt. Die Beklagte erteilte zunächst eine befristete Kostenzusage bis zum 11.11.1999. Die Entlassung des Versicherten erfolgte am 28.12.1999.

Mit Schreiben vom 31.10.2000 und 06.11.2000 wandte sich der Kläger gegen die Befristung der Kostenzusage nur bis zum 11.11.1999.

Hierauf holte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes Dr. H. vom 29.12.2000 ein. Dieser gelangte zu der Beurteilung, die nach der körperlichen Entgiftung (Alkoholabhängigkeit) behandelten Störungen hätten eine stationäre Behandlung bis zum 18.11.1999 notwendig gemacht. Eine stationäre Behandlung der Depression über den 18.11.1999 hinaus sei nicht erforderlich gewesen. Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt ausreichend stabil und auch mobil gewesen, um die Behandlung in einem nicht-klinischen Rahmen fortzusetzen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) schloss sich in einer Stellungnahme vom 04.01.2001 der Beurteilung von Dr. H. an.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2001 eine Verlängerung ihrer Kostenzusage ab.

Der MDK veranlasste eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom 18.06.2001 durch den Arzt Dr. B. Dr. B. führte aus, er folge der Beurteilung von Dr. H. Eine stationäre Behandlung über den 18.11.1999 hinaus sei nicht erforderlich gewesen. Es habe in der Zeit vom 09.09.1999 bis 18.11.1999 ausreichend Spielraum bestanden, die Entgiftung durchzuführen und die depressive Störung zu behandeln. Danach trage die Behandlung deutliche rehabilitative Züge.

Nachdem sich der MDK mit Stellungnahme vom 21.06.2001 auch der Beurteilung von Dr. B. angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2001 eine Kostenzusage über den 18.11.1999 erneut ab.

Mit Schreiben vom 11.07.2001 begehrte der Kläger weiterhin die Erstattung der Kosten für den gesamten stationären Aufenthalt. Er legte eine Teilrechnung vom 12.07.2001 für 12 Tage (Zeit vom 19.11.1999 bis 30.11.1999) in Höhe von 6.107,16 DM (= 3.122,54 Euro) und eine Schlussrechnung vom selben Tag für 27 Tage (Zeit vom 01.12.1999 bis 27.12.1999) in Höhe von 13.741,11 DM (= 7.025,72 Euro) vor.

Mit Schreiben vom 26.07.2001 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen erneut ab.

Der Kläger hat schließlich am 03.01.2003 Klage erhoben. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.148,26 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.148,26 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, durch die Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zum 01.01.2000 seien die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Dies bedeute, dass die aus dem Jahre 1999 stammende Forderung mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt sei. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG für die Frage der Verjährung vorrangig auf das Erste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) abzustellen sei, finde diese Rechtsprechung seit dem 01.01.2000 keine Anwendung mehr auf die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Hier finde § 69 Satz 2 SGB V in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung Anwendung. Danach würden die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend in den §§ 63 und 64 SGB V und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt. Eine gesetzliche Regelung zur Verjährung von Forderungen eines Krankenhauses gegenüber einer Krankenkasse finde sich in diesen Vorschriften nicht. Dementsprechend seien die Vorschriften des BGB anzuwenden, was § 69 Satz 3 SGB V vorschreibe. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung verjährten Ansprüche der öffentlichen Anstalten, ...

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