Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Berechnung des Mindestpunktwertes für zeitgebundene genehmigungspflichtige Leistungen auf der Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004. Angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Mindestpunktwertes für zeitgebundene genehmigungspflichtige Leistungen auf der Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 ist der Abzug eines Notdienstfaktors zur Mitfinanzierung des organisierten ärztlichen Notdienstes nicht zu beanstanden, solange dadurch keine Benachteiligung der Psychotherapeuten gegenüber anderen Fachgruppen entsteht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Beteiligten haben einander im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin für das Quartal III/04.

Die Klägerin ist Psychologische Psychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und nimmt als solche an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie rechnet mindestens 90 % ihrer Leistungen nach dem Abschnitt G IV des EBM ab.

Mit Honorarbescheid vom 07.02.2005 setzte die Beklagte für die Klägerin für das Quartal III/04 einen Gesamthonoraranspruch in Höhe von € 20.261,50 brutto und € 19.724,36 netto fest. Für “Psychotherapieleistungen„ werden in dem Bescheid insgesamt 407.450 Punkte ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.04.2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005 zurückwies. Zur Begründung verwies sie auf die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 und Februar 2005, mit denen der Bewertungsausschuss die Vorgaben des Bundessozialgerichts umgesetzt habe. Unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse habe sie, die Beklagte, auch für die Zeit ab dem 01.07.2004 für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts G IV des EBM einen Mindestpunktwert ermittelt, der sich im Primärkassenbereich auf 4,67 Cent und im Ersatzkassenbereich auf 4,70 Cent belaufe. Diese Punktwerte seien bereits um die anteiligen Aufwendungen für den organisierten Notdienst reduziert. Lasse man diesen minimalen prozentualen Abzug außer Acht, ergebe sich für die zeitgebundenen genehmigungspflichtigen Psychotherapien ein Punktwert von 4,84 Cent im Primär- und Ersatzkassenbereich. Auch die Minderung des Punktwertes um die anteiligen Aufwendungen für den organisierten Notdienst sei nicht zu beanstanden. Gleichfalls korrekt sei, dass die “übrigen„ abgerechneten Leistungen, wie z.B. probatorische Sitzungen, mit dem floatenden Punktwert der entsprechenden Honorargruppe vergütet worden seien, denn eine Stützungsverpflichtung sei aufgrund der Rechtsprechung und der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV des EBM gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30.06.2005 Klage erhoben.

Sie hat zunächst vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Bewertungsausschuss habe auch mit seinen neuen Beschlüssen den Begriff der “angemessenen Höhe der Vergütung pro Zeiteinheit„ in rechtswidriger Weise konkretisiert. Das Berechnungsmodell des Ausschusses beruhe nach wie vor in einigen Punkten auf “strukturellen Fehlfestlegungen„. Fehlerhaft sei zunächst die Höhe der in Ansatz gebrachten Praxiskosten, bei denen die ermittelte Höhe nicht hinreichend nachvollziehbar und zudem die in die Berechnung eingestellten Personalkosten zu niedrig seien. Auch sei die Art und Weise der Berechnung inkongruent. Eine starre Kostenquote sei nicht systemgerecht. Zudem seien mindestens Kosten für eine Halbtagskraft mit einer Vergütung nach BAT VII sowie Kosten für eine Reinigungskraft anzusetzen. Bei dem erforderlichen linearen Kostenansatz und der - vom BSG zugrunde gelegten - Kostenquote von 40,2 % ergäben sich Betriebskosten von € 46.109. Weiter sei bei der Ermittlung des Ertrages der ärztlichen Vergleichsgruppen deren durchschnittlicher Ist-Jahresumsatz nicht in vollem Umfang, sondern bereinigt um Honorare aus belegärztlicher Behandlung, aus Kapitel O und U ebenso wie Dialysekosten, regional vereinbarte Kosten und Honorare aus Vergütungen nach § 63 SGB V herangezogen worden, was das Gebot der Honorargerechtigkeit verletze. Auch seien bei der Berechnung des Vergleichsertrages nach Ziffer 2.7 des Beschlusses des Bewertungsausschusses die Betriebskosten bei der Vergleichsarztgruppe doppelt in Ansatz gebracht worden. Darüber hinaus sei die vorgesehene Quartalsobergrenze von 561.150 Punkten nur dann zulässig, wenn, bezogen auf das gesamte Jahr, die in einem Quartal nicht ausgenutzte Quote auf die übrigen Quartale dieses Jahres übertragen werden könne. Schließlich müsse der Mindestpunktwert auch auf die zwar zeitgebundenen, jedoch nicht genehmigungspflichtigen probatorischen Sitzungen der ...

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