Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Marburg vom 31.5.2017 - S 12 KA 704/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen B 6 KA 55/17 R)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016. Es handelt sich um eine von vier bei der Kammer anhängigen Musterklagen.

Der 1944 geb. und jetzt 73-jährige Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung bis zum 30.09.2004 im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er nimmt seit 01.06.2007 an der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (EHV) teil. Sein EHV-Anspruchssatz beträgt 9,3575 %.

Die Beklagte passte mit Bescheid vom 29.06.2015 den Auszahlungspunktwert von zuletzt 0,1966 € für den hier strittigen Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 auf 0,2294 € an und setzte die monatliche EHV-Zahlung auf 1.431,23 € vor Abzug der Verwaltungskostenumlage fest. Dabei ging sie von einem EHV-Anspruch von 6.329 Punkten aus.

Hiergegen legte der Kläger am 07.07.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, der Auszahlungspunktwert berücksichtige nicht, dass seit dem Jahr 2010 bei der Berechnung der EHV-Leistungen auch Honorare aus Selektivverträgen einzubeziehen seien. Dies widerspreche der Entscheidung des SG Marburg vom November 2014. Ferner richte sich sein Widerspruch gegen die Korrektur der Punktwertgarantie gem. § 5 Abs. 3 GEHV. Er vermöge dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob diese Auswirkungen auf seine EHV-Zahlungen habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 den Widerspruch hinsichtlich des Vortrags gegen die Korrektur der Punktwertgarantie gem. § 5 Abs. 3 GEHV als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, ihre Vertreterversammlung habe in ihren Sitzungen am 10.03.2012 und 12.05.2012 die Neufassung der GEHV beschlossen, die am 01.07.2012 in Kraft getreten sei. Eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine rückwirkende Änderung der GEHV in einigen Teilen notwendig geworden, die die Vertreterversammlung in ihren Sitzungen vom 13.12.2014 und 30.05.2015 bzw. 14.03.2015 und 30.05.2015 beschlossen habe. Es sei zu einer Erhöhung des Jahresdurchschnittshonorars 2010 gekommen, nach der geänderten Punktwertgarantie (§ 5 Abs. 3 GEHV) dürfe der Punktwert nicht niedriger als 0,1966 € sein. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14.12.2009 sei in dem neugefassten § 8 die Grundlage für die Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung in die EHV geschaffen worden. Dieser Gesetzesänderung sei sie durch Aufnahme des § 11 "Ergänzende Bestimmungen zur Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung" in die GEHV, gültig bis zum 30.06.2012, nachgekommen. Darin werde eine Mitteilungspflicht für Sonderverträge ab dem Quartal III/11 eingeführt. Die Änderungen hätten der Behandlung in der Vertreterversammlung bedurft, die am 20.02., 29.05. und 28.08.2010 stattgefunden hätten. Sodann hätte noch die Genehmigung des Ministers abgewartet werden müssen, die mit Schreiben vom 10.06.2011 erfolgt sei. Eine Veröffentlichung in "EHV Aktuell" sei in der Ausgabe vom 06.07.2011 erfolgt. Da Grundlage für die Berechnung des EHV-Punktwerts das Jahr 2010 sei, hätten die Honorare aus Sonderverträgen somit nicht berücksichtigt werden können. Ergänzend weise sie darauf hin, dass in der Neufassung die Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen in § 3 GEHV fortgeführt werde. Das Urteil des SG Marburg vom 05.11.2014, auf das sich der Kläger beziehe, sei noch nicht rechtskräftig (Berufung: L 4 KA 85/14). Die Regelung nach § 5 Abs. 3 GEHV sei in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zum Tragen gekommen, weil der Punktwert mit 0,2294 € weit über dem Mindestpunktwert von 0,1966 €, der gleichzeitig dem ausgezahlten Punktwert aus dem Vorjahreszeitraum III/14 bis II/15 entspreche. Weil diesbezüglich eine Beschwer nicht vorliege, sei der Widerspruch insoweit unzulässig. Ein Widerspruch gegen § 5 GEHV selbst als Rechtsnorm sei nicht zulässig.

Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2015 die Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, die Nichtberücksichtigung der Honorare a...

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