Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. schriftliche Beratung

 

Orientierungssatz

Der Gegenstandswert ist bei schriftlichen Beratungen im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nach § 8 Abs 2 S 2 Halbs 2 BRAGebO grundsätzlich auf die Hälfte des Regelstreitwertes festzusetzen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betraf eine schriftliche Beratung des Klägers durch den Prüfungsausschuß bei den Sonderleistungen. Den Widerspruch des Klägers wies der BA ab, dem Kläger seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig. Dagegen legte der Kläger zum SG München Klage ein (14.02.94).

Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten scheiterten an der Kostenregelung; in der Sache war die ... mit Schreiben vom 19.04.95 an den Klägerbevollmächtigten einverstanden, daß die schriftliche Beratung aufgehoben werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.95 hob die 32. Kammer den Widerspruchsbescheid vom 10.01.94 auf und verurteilte den Beklagten, über den Widerspruch des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Dem Beklagten wurden die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Mit Schreiben vom 16./17.01.96 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Gegenstandswert festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Da im vorliegenden Fall nicht der Streitwert für eine Pauschgebühr nach den §§ 184, 189 Abs. 2 Satz 1, 197 SGG, § 25 GKG festzusetzen ist, wird der diesbezügliche, nach § 10 Abs. 1 BRAGO erforderliche Antrag als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes aufgefaßt (§ 116 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 BRAGO).

Zur Entscheidung hierüber ist das Sozialgericht München als Gericht des Rechtszuges sachlich und örtlich zuständig (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Der Kammervorsitzende konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter (als Kammer) entscheiden. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, sich zum Antrag zu äußern (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Der Antragsteller ist antragsberechtigt, § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; seine Vergütung ist auch fällig (§ 10 Abs. 2 S. 1 BRAGO). Da allein der Beklagte die Kosten des Vorangegangenen Klageverfahrens zu erstatten hat, war allein er Gegner im vorliegenden Festsetzungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern untereinander erhalten Rechtsanwälte anstelle der im § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs. 2 BRAGO). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen, §§ 7 und 8 BRAGO. Eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 BRAGO) und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung (§ 8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Satz 1 BRAGO) kommen hier nicht in Betracht, da für das Verfahren vor den Sozialgerichten vom Streit- oder Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind und die im § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert aber gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 BRAGO "nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das ist hier der objektive Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Der Gegenstand der Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten wird durch das Begehren des Klägers gekennzeichnet. Wenn im Verwaltungsverfahren ein bestimmter Geldbetrag durch Honorarkürzung, Regreß, sachlich-rechnerische Richtigstellung o. dergl. (wie z.B. eine disziplinarische Geldbuße) festgesetzt oder nicht ausgezahlt worden ist, wird das Klagebegehren eindeutig dadurch gekennzeichnet (s. Beschluß des BSG vom 21.01.83 -- 2 RV 6/81, S. 3 ff). Dies war hier nicht der Fall. Im Falle einer schriftlichen Beratung ist von der Rahmengebühr in Höhe von 8000,-- DM auszugehen. Da jedoch gem. § 8 II 2, Hbs. 2 BRAGO dieser Regelwert nach Lage des Falles niedriger oder höher sein kann, ist der Gegenstandswert bei schriftlichen Beratungen grundsätzlich auf die Hälfte dieses Betrages -also 4000,-- DM-- festzusetzen. Hierbei folgte die Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, s. dessen Beschluß vom 11.01.89 --L 12 E 311/88 Ka zum früheren "Hinweis". So inzwischen auch das Urteil der Kammer vom 15.11.95 -- S 32 Ka 455/95 (...).

In voller Höhe war deshalb dieser Betrag als Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren (als "Hauptgegenstand des Geschäfts") maßgeblich für den festzusetzenden Gegenstandswert und es war somit zu entscheiden wie geschehen.

Dieses Verfahren ist kostenfrei (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGO). Die Beschwerde findet gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statt, wenn der Beschwerdegegenstand 100,-- DM übersteigt. Hinsichtlich der Beschwerdefrist soll nach wohl H. M. nicht die zweiwöchige Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO gelten, sondern...

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