Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 06.08.2014 und 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 zur bescheidsmäßigen Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für ihre Beschäftigungen ab 01.10.2013 beziehungsweise ab 01.04.2014 verurteilt.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht.
Die am ...1969 geborene Klägerin beantragte am 23.12.2013 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung aufgrund einer Tätigkeit als “Senior specialist pharmacovigilance„ bei der B-Firma in B-Stadt seit 01.10.2013. Die Klägerin bezog sich auf ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer seit 01.09.1995. Sie legte eine ausführliche Stellungnahme der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 19.12.2013 bei. Darin wurde ausgeführt, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Stellenbeschreibung handele es sich um eine apothekerliche Tätigkeit. Die Klägerin sei verantwortlich für die Bearbeitung, Berichtung und Weiterleitung unerwünschter Ereignisse im Bereich der Arzneimittelsicherheit. Als Anforderung für das Stellenprofil sei u. a. ein pharmazeutisches Studium genannt. Der Beruf des Apothekers werde nicht nur in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken ausgeübt. Die Qualifikation, die mit der Approbation dokumentiert werde, stelle auch für andere Tätigkeitsbereiche etwa im Bereich der Verwaltung oder der pharmazeutischen Industrie die Zugangsberechtigung dar und bestimme auch dort das berufliche Anforderungsbild. Demgemäß habe die Bundesapothekerkammer auch in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2004 das Berufsbild des Apothekers interdisziplinär definiert; es umfasse auch den Tätigkeitsbereich in der pharmazeutischen Industrie. Auch § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker stelle fest, dass die apothekerliche Tätigkeit in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen ausgeübt werden könne. Der Auftrag des Apothekers umfasse je nach individuellem Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die Beratung und Betreuung der Patienten, die Beratung der Ärzte und anderer Beteiligte im Gesundheitswesen, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln, Forschung, Lehre und Verwaltung, die Tätigkeit als Sachverständiger sowie weitere pharmazeutische Leistungen, wobei er sich auf Medizinprodukte sowie sonstige apothekenübliche Waren und Tätigkeiten bezieht und auch die Mitarbeit bei qualitätssichernden und präventiven Maßnahmen umfasst. Die Klägerin unterliege aufgrund der von ihr beschriebenen pharmazeutischen Tätigkeit der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker. Gleichzeitig liege kraft Gesetzes eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer vor. Die Stellungnahme verwies auf einen von diesen Prinzipien geleiteten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.11.2011 mit dem Aktenzeichen L 8 KR 77/11 B ER.
Mit Bescheid vom 06.08.2014 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab. Sie verwies zur Begründung darauf, dass die befreiungsfähige apothekerliche Tätigkeit nur berufsspezifisch sei, wenn sie zwingend die Approbation als Ärztin voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich der Apothekerin entspreche. Eine berufsspezifische Tätigkeit sei nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung mit verwendet werden. Es müsse sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Laut Stellenbeschreibung lägen die Aufgabenschwerpunkte der Klägerin nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern im Bereich des Managements.
Hiergegen erhob die Klägerin ausführlich Widerspruch und trug ergänzend vor, seit Mitte März 2014 auch in der Arzneimittelzulassung tätig zu sein. Sie erweiterte ihren Befreiungsantrag auf diesen Tätigkeitsbereich. Zur Widerspruchsbegründung wies sie auf das hohe wissenschaftliche Niveau der Bewertung und Weiterleitung unerwünschter Ereignisse und Reaktionen im Bereich der Arzneimittelsicherheit hin, wofür ein wissenschaftliches Studium mit Approbation eine fachgemäße Grundlage bilde. Der Arzneimittelsicherheit sein grundlegendes und ureigenes Betätigungsfeld für Apotheker. Der Arzneimittelsicherheit (Pharmakovigilanz) sei in der Pharmabranche ein wichtiger und wachsender Bereich, der stark von nationalen, ...