Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2023; Aktenzeichen B 8 SO 9/21 R)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2019 wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 55.000,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der beklagte Sozialhilfeträger die Ansprüche seine Eltern gegen den Kläger auf Herausgabe der Schenkung eines Wohnrechts nach § 528 BGB auf sich überleitet.

Der 1964 geborene Kläger ist der Sohn der Beigeladenen (geboren 1938) und des am 12.02.2019 verstorbenen E1. (geboren 1935, verheiratet mit der Beigeladenen). Seine Alleinerbin ist laut gemeinschaftlichem Testament vom 19.03.1999 (Seite X. seiner Verwaltungsakte, künftig VM) und der Testamentseröffnung am Amtsgericht am 29.03.2019 (Seite X. VM) die Beigeladene.

Das Ehepaar war Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses mit Grundstück von 787 qm Fläche in der R1.Straße in B. in der Nähe von A. Das Ehepaar übergab das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 19.03.1999 an den Kläger. In dem Vertrag behielten sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht im Erdgeschoss des Hauses plus Kellerraum und Garage vor, das Dritten entgeltlich überlassen werden konnte (Seiten Y. der Verwaltungsakte der Beigeladenen, künftig VB). Das Wohnrecht wurde als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Am 22.08.2014 veranlassen die Eltern die Löschung dieses Wohnrechts ohne vertragliche Gegenleistung (Seite Y. VB).

Bereits am 04.09.2014 stellten die Eltern einen Antrag auf Sozialhilfe beim Beklagten für die Zeit ab 01.12.2014. Die Eltern seien seit Januar 2012 im Alten- und Pflegeheim B1. in S2. wohnhaft. Im Februar bzw. Mai 2015 erfolgte ein Wechsel der Eltern in die Einrichtung N. in M3.-Stadt (Seiten Y. und X. VM). Als Einkommen wurden jeweils Renten angegeben und zwei kleine Lebensversicherungen. Wertpapiere bei I. im Nennwert von 2436,46 Euro waren auf nicht absehbare Zeit unverwertbar bzw. wertlos (Seiten Y. VB).

Mit Bescheid vom 09.06.2015 (Seite Y. VB) wurden der Beigeladenen ab 01.12.2014 Leistungen bewilligt. Die Beigeladene erhielt Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege bei einem Heimentgelt von monatlich jeweils 2986,64 Euro und einen Barbetrag von ca. 108,- Euro monatlich sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil die Beigeladene nur über eine geringe Rente verfüge. Die Leistungen der Pflegeversicherung von 1064,- Euro (Pflegestufe 1) gingen direkt an die Einrichtung. Die Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 900,- Euro diene der Deckung von Sterbefallkosten und sei nicht anrechenbar. Ansonsten liege das Vermögen unter dem Freibetrag von 2600,- Euro.

Mit Bescheid vom 25.06.2015 (Seite X. VM) wurde dem Ehemann ab 01.12.2014 Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege bewilligt. Die Alters- und die Betriebsrente wurden auf die Bedarfe der Grundsicherung und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung angerechnet. Der darüber liegende Betrag der Renten wurde auf die Fachleistung angerechnet, dabei wurde ein Heimentgelt von monatlich jeweils 2986,64 Euro angesetzt. Die Hilfe wurde in vollem Umfang gegen Kostenbeteiligung erbracht. Die Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe 1) gingen direkt an die Einrichtung. Die Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 509,- Euro diene der Deckung von Sterbefallkosten und sei nicht anrechenbar. Ansonsten liege das Vermögen unter dem Freibetrag von 2600,- Euro.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Anspruchsüberleitung wegen der Schenkung des Wohnrechts angehört (Seite X. VM). Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich und bat um eine erste Fristverlängerung (Seite X. VM), um eine zweite Fristverlängerung (Seite X. VM), um eine dritte Fristverlängerung (Seite X. VM), um eine vierte Fristverlängerung (Seite X. VM) und um eine fünfte Fristverlängerung (Seite X. VM). Auf eine Erinnerung an eine Stellungnahme (Seite X. VM) kam keine Antwort. Der Beklagte beauftragte den Gutachterausschuss am Landratsamt A1. mit der Verkehrswertermittlung des Wohnrechtes für die Eltern zum Stichtag 22.08.2014 (Seite X. VM). Mit Gutachten vom 30.09.2016 (Seite X. VM) bewertete der Gutachterausschuss das Wohnrecht zum Stichtag mit 55.000,- Euro. Das Gutachten wurde dem Kläger zugeleitet zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte aber nicht.

Mit Bescheid vom 25.07.2018 (Seite Y. VB) erfolgte die Überleitungsanzeige für den Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des Wohnrechts gemäß § 93 SGB XII. Die Beigeladene erhalte seit 01.12.2014 Hilfe zur Pflege im Pflegeheim S2. bzw. ab 26.02.2015 im Altenpflegeheim N. bei Kosten von derzeit monatlich 2233,63 Euro (Heimkosten abzüglich Ersatzleistungen). Das Ehepaar habe ein Wohn- und Benutzungsrecht an der Immobilie in B2. gehabt und auf dieses unentgeltlich verzichtet, was eine Schenkung darstelle. Weil ...

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