Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld der Pflegestufe III und der Pflegestufe II vom 1.9.2007 bis 31.1.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III seit dem 1.9.2007.
Der Kläger klagt in Sachen seiner am XX.XX.2006 geborenen Tochter. Diese ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Sie leidet seit ihrer Geburt unter einer - mittlerweile operierten - linksseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Mit Schreiben vom 21.4.2007 gewährte die Beklagte Leistungen der Pflegestufe III monatlich ab dem 1.1.2007. Zu Grunde lag ein Gutachten der E. GmbH vom 20.3.2007, das u.a. Folgendes feststellte: "Die hohen Fütterungszeiten (575 Minuten täglich) sind durch die schlechte Saugleistung bedingt. Während der Begutachtung schaffte der Säugling in 10 Minuten nur 15 ml, er schlief dann kurz ein. Bei einer Trinkmenge von 120 ml dauert jede Mahlzeit mit Pausen circa 90 Minuten, woraus der erhebliche Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleich alten Säugling resultiert. Nach operativem Lippenschluss, welcher im Alter von sechs Monaten erfolgt, wird sich die Trinkfähigkeit bessern. Dauer und Frequenz der Trinkvorgänge sind dann rückläufig".
Nach erfolgreicher Lippenoperation am 5.6.2007 des Kindes holte die Beklagte am 8.8. 2007 ein erneutes Gutachten der Firma E. GmbH ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass nur noch die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe II vorliegen würden. Bei der Ernährung wurde ein Mehrbedarf bei der Aufnahme der Nahrung von 160 Minuten täglich festgestellt. Insgesamt ermittelte der Gutachter einen Zeitbedarf in der Grundpflege von 191 Minuten täglich. Der Gutachter stellte fest, dass das Füttern wegen der Spaltbildung zwar auch nach dem Verschluss des Lippenspalten immer noch wesentlich länger als üblich dauere, pro Mahlzeit könnten als Mehraufwand aber nur noch 20 Minuten berücksichtigt werden. Von insgesamt 280 Minuten für die Mahlzeiten täglich, seien nach Abzug des natürlichen Aufwandes von 120 Minuten täglich bis Ende des ersten Lebensjahres jetzt noch 160 Minuten täglich anrechenbar.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 28.8.2007 mit, dass sie ab dem 1.9.2007 nur noch Pflegestufe II anerkennen würde.
Gegen diese Einstufung legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Zweitgutachten bei der Firma E. GmbH vom 12.10.2007. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass ein Zeitbedarf für die Grundpflege von192 Minuten bestehe. Die Nahrungsaufnahme sei auch nach der ersten Operation nach Verschluss der Lippenspalte und mit Gaumenplatte noch aufwändiger als bei einem Säugling ohne Kieferngaumenspalte, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie vor der ersten Korrekturoperation am 05.06.2007. Die erste Korrekturoperation am 05.06.2007 mit Verschluss der Lippen- und Kiefernspalte stelle eine funktionelle Verbesserung dar und sei mit einer Erleichterung der Nahrungsaufnahme verbunden. Von der Mutter als Pflegeperson werde gegenüber dem Gutachter bestätigt, dass es seit der Operation "besser sei". Beim Mehrbedarf für Nahrungsaufnahme sei auch der Wechsel der Gaumenplatte berücksichtigt. Das Abpumpen der Milch der Mutter und Reinigung der Geräte sei wie Zubereitung der Nahrung Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht mundgerechte Zubereitung der Nahrung. Die Besuche bei der Logopädin und Bobath- Therapie seien nicht zu berücksichtigen, da dies medizinische Rehabilitation darstelle und keine Leistungen der Pflegeversicherung.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2007 Klage zunächst beim Amtsgericht C-Stadt erhoben, die zuständigkeitshalber an das Sozialgericht München verwiesen wurde.
Ein weiteres Gutachten der Firma E. GmbH vom 29.4.2008 hat festgestellt, dass nunmehr gar keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliege. Inzwischen sei altersgemäße Normalkost möglich. Der zeitliche Mehraufwand bei der Grundpflege im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind sei lediglich in den Bereichen Teilwäsche Hände Gesicht sowie Baden von zusammengenommen 8 Minuten täglich sowie beim Ein- und Auskleiden von 6 Minuten täglich jeweils wegen vermehrtem Speichelfluss aus dem Mund sowie für Arztbesuche von 9 Minuten täglich anzunehmen. Insgesamt ergebe sich ein Zeitbedarf in der Grundpflege von 23 Minuten.
Die Beklagte stellte daher mit Schreiben vom 10.6.2008 die Leistungen der Pflegeversicherung zum 30.6.2008 ein. Diese Entscheidung ist nicht streitgegenständlich; der Kläger hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des behandelnden Kinderarztes Dr. F ...
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass über den 1.9.2007 hinaus Pflegestufe III in der Pflegeversicherung ...