Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Provisionen. lohnsteuerrechtliche Behandlung als sonstige Bezüge. neue Lohnsteuerrichtlinie. keine Berücksichtigung von Quartalsprovisionen
Orientierungssatz
Bei Quartalsprovisionen handelt es sich um "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als vierteljährliche Teilbeträge", die nach den seit 1.1.2015 gültigen lohnsteuerlichen Vorgaben gemäß R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 10 der neuen Lohnsteuer-Richtlinie 2015 (juris: LStR 2015) als sonstige Bezüge zu behandeln sind, und damit um nicht berücksichtigungsfähiges Bemessungseinkommen im Sinne des § 2c Abs 1 S 2 BEEG.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Bemessung des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Quartalsprämien als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Der am XX.XX.1978 geborene, verheiratete Kläger ist der Vater des am XX.XX.2015 geborenen Kindes C.. Der Kläger ist nichtselbstständig bei der Firma D. AG in B-Stadt beschäftigt.
Am 04.05.2015 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld, wobei die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis dritten, fünften bis zwölften sowie den vierzehnten Lebensmonat (= Zeiträume vom 24.04.2015 bis 23.07.2015; 24.08.2015 bis 23.04.2016; 24.05.2016 bis 23.06.2016), der Kläger Elterngeld für den vierten und dreizehnten Lebensmonat (= Zeiträume 24.07.2015 bis 23.08.2015; 24.04.2016 bis 23.05.2016) beanspruchen wollten.
Der Ehefrau wurde Elterngeld antragsgemäß auf Grundlage des Bescheids vom 18.06.2015, dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2015 in Höhe von 1.318,18 Euro monatlich bewilligt. Bei der Bemessung des Elterngeldanspruchs ließ der Beklagte die im Bemessungszeitraum (d. h. April 2014 bis März 2015) im April 2014, Juli 2014, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlten Quartalsprovisionen in Höhe von insgesamt 14.750,00 Euro brutto unberücksichtigt.
Den unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) eingelegten Widerspruch des Klägers vom 28.06.2015 mit dem Begehr, die Quartalsprämien bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2015 zurück. Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BEEG in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung seien Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Die geltend gemachten “Quartalsprämien„ seien vom Arbeitgeber des Klägers als Einmalzahlungen und damit als sonstiger Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt worden und könnten daher bei der Festlegung des Ausgangswertes zur Berechnung des Elterngeld-Nettos nicht berücksichtigt werden. Dabei werde gemäß § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers vermutet.
Mit seiner am 31.07.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin, bei der Bemessung seines Elterngeldanspruchs die regelmäßig gezahlten Quartalsprovisionen zu berücksichtigen. Er macht geltend, dass die Gesetzesänderung des § 2c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG den Vorgaben des BSG im Urteil vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 14/13 R) und dem Grundgedanken des Elterngeldes als Lohnersatzleistung widerspreche. Die Provisionszahlungen seien für das Gehalt der Familie prägend.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 zu verurteilen, ihm höheres Elterngeld für seinen am 24.04.2015 geborenen Sohn C. unter Einbeziehung der im Bemessungszeitraum erhaltenen Quartalsprämien in Höhe von 14.750,00 Euro brutto als Bemessungseinkommen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass nach der seit dem 01.01.2015 gültigen Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 10 “Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge„ zu den sonstigen Bezügen gehören. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG stelle klar, dass die Einordnung allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben erfolge.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Recht...