Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen B 10 EG 21/09 R)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1981 geborene Klägerin beantragte am 21.08.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes M ... Mit Bescheid vom 21.08.2007 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für die ersten zwölf Lebensmonate wurde es (mit Abweichungen für den Zeitraum eines anzurechnenden Mutterschaftsgeldes) in einer Höhe von monatlich EUR 354,01 festgesetzt. Die Klägerin erhob am 18.09.2007 hiergegen Widerspruch und beanstandete die Berechnung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes. Wie schon bei der Antragstellung begehrte sie, für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.02.2007 bis 04.07.2007 ihr vorheriges Einkommen zu berücksichtigen. Sie sei arbeitslos gewesen, weil sie mit ihrem Ehemann wegen dessen Berufstätigkeit nach M. gezogen sei, deshalb ihre Arbeitsstelle habe aufgeben müssen und trotz entsprechender Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Deshalb habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 BEEG dürfe ein Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes nicht mit 0 Euro angerechnet werden, wenn sich durch eine beruflich bedingte Ortsveränderung des anderen Ehegatten und Elternteils eine Arbeitslosigkeit ergeben habe. Angesichts der auch äußerlich erkennbaren Zeichen der Schwangerschaft sei die viele Erlangung eines Arbeitsplatzes in einer solchen Situation nicht möglich. Die Klägerin wies durch ablehnende Schreiben potentieller Arbeitgeber nach, dass sie sich um die Jahreswende 2006/2007 in O. und im März 2007 in M. erfolglos um Arbeit bemüht hatte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG werde Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Während des Bemessungszeitraumes bezogene Entgeltersatzleistungen seien für die Berechnung des Elterngeldes hingegen nicht zu berücksichtigen. Auch die Verschiebung des Zeitraums sei nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 zu verurteilen, Elterngeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Arbeitslosengeld I in der Zeit von Februar bis Juli 2007 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BEEG. Das Elterngeld dient nicht allgemein dem Ziel, den durch finanzielle Zuflüsse aus verschiedensten Quellen gestützten Lebensstandard der Eltern während der Erziehung ihres Kindes auf einem gewissen Niveau zu halten, sondern will ganz speziell die Einbuße an Erwerbseinkommen in der ersten Phase der Erziehung eines Kleinkindes ausgleichen. Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz damit die unmittelbar vor Geburt des Kindes intensiv berufstätigen Eltern begünstigt und diejenigen Eltern benachteiligt, in deren Biografie die volle und gut bezahlte Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes fehlt oder nur teilweise realisiert wurde. Diese Benachteiligung nimmt der Gesetzgeber auch hin, wenn die Erwerbstätigkeit durch unverschuldete Tatbestände wie Krankheit oder wie im Falle der Klägerin durch Arbeitslosigkeit oder auch durch den höchst schützenswerten Hinderungsgrund der Erziehung älterer Kinder verhindert oder beeinträchtigt wurde. Hätte der Sozialstaat der Klägerin für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit keine Lohnersatzleistung gezahlt, so wäre ihr Erwerbseinkommen unstrittig mit der vom Beklagten angenommenen Höhe anzusetzen gewesen. Der Gedanke, gerade aus der Gewährung einer Lohnersatzleistung nun den Anspruch zu konstruieren, hieraus auch für die nächste Leistung der sozialen Ordnung einen Vorteil zu gewinnen, findet im Gesetz keine Grundlage. Art. 6 des Grundgesetzes, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, gebietet keine Differenzierung verschiedener Fälle der Arbeitslosigkeit unter Aspekten der Elterngeldberechnung. Dass eine werdende Mutter ihren Arbeitsplatz aufgibt, um ihrem Mann bei einem beruflich bedingten Ortsw...

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