Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07.04.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1971 geborene Klägerin beantragte am 19.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer 2007 geborenen Tochter L. S. J. für die Lebensmonate 1 bis 12. Sie forderte, für die Berechnung des Elterngeldes nicht das Ein-kommen im letzten Jahr vor der Geburt ihrer Tochter heranzuziehen, sondern das vor der Geburt ihres ersten Kindes G. 2002 erzielte Einkommen. Als Beamtin des höheren Dienstes habe sie von 1996 bis September 2002 ein volles Arbeitseinkommen bezogen. Dieser Zeitraum sei zu berücksichtigen. Für die Jahre 2002 bis 2008 dokumentierte sie eine Chronologie von Elternzeiten, einer kurzfristigen Berufstätigkeit von fünf Monaten sowie Lehraufträgen und Nebentätigkeiten. Eine Berücksichtigung lediglich des letzten Jahres vor der Geburt von L. würde Art. 6 des Grundgesetzes (GG) widersprechen. Man könne nicht dadurch schlechter gestellt sein, dass man bereits Kinder habe und nun nicht das erste Kind bekomme, vor dessen Geburt man naturgemäß voll habe arbeiten können. Mit Bescheid vom 11.01.2008 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für die den Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juni 2008 wurde außerhalb der Phase des Bezuges anrechnungspflichtiger beamtenrechtlicher Bezüge entsprechend dem Mutter-schaftsgeld monatlich ein Zahlbetrag von EUR 375, 00 festgesetzt, für die Folgezeit ein Zahlbetrag von monatlich EUR 300,00. Dem Begehren, das Elterngeld aus dem Einkom-men in einem früheren Zeitraum als den zwölf Monaten vor der Geburt von L. zu berech-nen, wurde nicht gefolgt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erwerbstätigkeit der Klä-gerin sei nicht wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Krankheit weggefallen. Die gleichzeitige Erziehung älterer Kinder könne vorliegend nur durch die Be-rücksichtigung des Geschwisterbonus bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von G. begünstigt werden. Die Klägerin erhob hiergegen am 07.05.2007 Widerspruch und beanstandete erneut die Zugrundelegung ihres Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt von L ... Zur Maßgeblichkeit eines vor der Geburt des Kindes bestehenden Beschäftigungsverhält-nisses dürfe im Übrigen nicht die Frage nach einem zugeflossenen Entgelt gestellt wür-den werden, sondern müsse der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei lediglichem Ruhen der Hauptleistungspflichten in Betracht gezogen werden. Im Hinblick auf die gebo-tene Förderung insbesondere der sozialpolitisch gewünschten und für die Entwicklung der Kinder vorteilhaften Mehrkindfamilien seien die angewendeten Regelungen grundgesetz-widrig. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2008 zurück. Die Klage verlangt weiterhin die Berechnung des Elterngeldes auf der Basis des vor der Geburt von G. erzielten Einkommens.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2008 zu verurteilen, an die Klägerin Elterngeld in Höhe von insgesamt 19.702,83 EURO wie folgt zu zahlen:
- für den Zeitraum vom 07.12.07 - 06.01.08 den Betrag von 944,63 EUR, - für den Zeitraum vom 07.01.08 - 06.02.08 den Betrag von 1.118,68 EUR, - für den Zeitraum vom 07.02.08 - 06.06.08 den Betrag von 1.800,00 EUR monatlich, - für den Zeitraum vom 07.06.08 - 06.12.08 den Betrag von 1.739,92 EUR monatlich.
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Elterngeld in Höhe von ins-gesamt 18.319,02 EUR wie folgt zu zahlen:
- für den Zeitraum vom 07.12.07 - 06.01.08 den Betrag von 824,33 EUR, - für den Zeitraum vom 07.01.08 - 06.02.08 den Betrag von 998,39 EUR, - für den Zeitraum vom 07.02.08 - 06.06.08 den Betrag von 1.694,63 EUR monatlich, - für den Zeitraum vom 07.06.08 - 06.12.08 den Betrag von 1.619,63 EUR monatlich.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft. Die zulässige Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Der Beklagte hat wortgetreu § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) an-gewendet, wonach das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermo-naten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Ein-kommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich ge-zahlt wird. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 für die Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von nur ge...