Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG München vom 11.7.2007 - S 30 EG 34/07, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Elterngeld wegen Erziehung eines vor dem 01.01.2007 geborenen Kindes. Die ... 1975 geborene Klägerin beantragte am 13.02.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres ... 2006 geborenen Sohnes L S K. Die Klägerin ist Ärztin und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und Vater ihres Sohnes C K, geboren ... 1974 und von Beruf Fachanwalt für Sozialrecht.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab und stützte sich hierbei auf § 27 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748), wonach es für die Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern bei den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verbleibe und ein Anspruch auf Elterngeld nicht bestehe. Der Beklagte wies den Widerspruch hiergegen mit undatiertem Widerspruchsbescheid zurück.
Mit ihrer Klage zitiert die Klägerin ausführlich die familienpolitische Motivation des Gesetzgebers, wie sie anlässlich der Einreichung des Gesetzesentwurfes zum BEEG am 20.06.2006 formuliert worden war. Sie zitiert des weiteren einen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHT) eingebrachten Vorschlag, der an Stelle der Bindung an das Geburtsdatum 01.01.2007 geprüft wissen wollte, "ob nicht anstelle einer Stichtagsregelung eine Übergangsregelung geschaffen werden könnte: zu überdenken wäre beispielsweise, ob wahlweise alle Eltern von Kindern bis zur Vollendung des 12. oder 14. Lebensmonats elterngeldberechtigt sind, jedoch der finanzielle Anspruch erst ab dem 01.01.2007 greift. So würden Eltern von Kindern, die beispielsweise im Oktober 2006 geboren wurden, ab dem 01.01.2007 für maximal 11 Monate (also 12 plus 2 minus 3 Monate) Elterngeld erhalten können." Der Gesetzgeber habe diesen Vorschlag ohne ausreichende Erörterung unbeachtet gelassen. Die Gesetz gewordene Übergangsvorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil sich (im Sinne von Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts) "ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lasse, kurzum, die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden müsse", weil "der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten".
Zu ihrer persönlichen Situation trug die Klägerin vor, im Januar 2006 von der geplanten Einführung des Elterngeldes erfahren zu haben. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es für sie vorstellbar geworden, Kinder zu bekommen. Von der Stichtagsregelung habe sie keine Kenntnis gehabt. Derzeit müssten sie und ihr Mann den Ausfall des Elterngeldes durch Verminderung der Investitionen in ihre Altersversorgung ausgleichen.
Der Vorsitzende gab eine schriftliche Mitteilung des Beklagten bekannt, wonach er im ersten Quartal 2007 für Oberbayern 9215 Anträge von Erstberechtigten und 1698 Anträge von Partnern auf Elterngeld erhalten habe, insgesamt also 10.913 Anträge. Damit seien 65 bis 70 Sachbearbeiter und Bearbeiter befasst, die außer mit dem Elterngeld noch zu 35 bis 40 Prozent mit Bundes- und Landeserziehungsgeld befasst seien. Der durchschnittliche Zeitaufwand für einen Elterngeldantrag betrage ca. 90 bis 120 Minuten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2007 zur Gewährung von Elterngeld bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats von L S K zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.
Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Der Beklagte hat § 27 Abs. 1 zweiter Halbsatz BEEG zutreffend angewendet, wonach für Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen Kindern kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Gericht könnte den Beklagten zur Zahlung von Elterngeld nur verurteilen, wenn es den verfassungsrechtlichen Einwänden der Klägerin folgen würde und daraus die Konsequenz ziehen würde, die angegriffene Vorschrift des § 27 BEEG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass Elterngeld auch nach Geburten vor dem 01.01.2007 zu zahlen wäre. Eine solche Vorgehensweise verbietet sich schon deshalb, weil die Stichtagsregelung so eindeutig und...