Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind der Widerruf der Genehmigung an der Teilnahme an dem Diabetesplattformvertrag und an den Diabetesvereinbarungen ( BKK/ AOK), der mit dem Erstbescheid vom 19.09.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 ausgesprochen wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor , die zur Aufhebung der dem Kläger - Facharzt für Allgemeinmedizin - am 03.03.2005 erteilten Teilnahmegenehmigungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtige. So sei der geändert worden und im Zuge dessen auch die Diabetesvereinbarungen (§§ 5, 6). Teilnahmevoraussetzung sei nunmehr, dass mindestens 250 GKV-Patienten pro Quartal behandelt werden. Für sog. "Altgenehmigungen" gebe es eine Übergangsbestimmung (§ 7 Abs. 6 ). Diese Genehmigungen blieben erhalten, wenn der Nachweis vom Genehmigungsinhaber geführt werde, dass im Jahreszeitraum der Quartale 3/10 bis 2/11 durchschnittlich mindestens 250 GKV-Patienten (grundlegende Teilnahmevoraussetzung auf der zweiten Versorgungsebene als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt) behandelt wurden. Diese Anforderungen habe der Kläger mit durchschnittlich 136,25 GKV-Patienten (Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2) nicht erfüllt. Die Änderungen der Mindestpatientenzahl, ursprünglich 100 pro Quartal, seien auch nicht willkürlich und beruhten auf der Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Zum Einwand der fehlenden Regelung für Jungpraxen wies die Beklagte darauf hin, sie sei an die vertraglichen Bestimmungen gebunden und Regelungen aus dem Bereich des Regelleistungsvolumens seien hier nicht anwendbar. Was die unberücksichtigten Patientenzahlen (Privatpatienten und Patienten, die in die Hausarztverträge eingeschrieben sind) betreffe, die in den festgelegten Mindestpatientenzahlen nicht enthalten seien, sei dies im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner zulässig. Genausowenig sei es rechtlich zu beanstanden, dass der weitere Anforderungen, so auch an das nichtärztliche Personal stelle. Verstöße gegen Art. 3 GG, Art. 12 GG und Art. 14 GG seien nicht ersichtlich.
Dagegen ließ der Kläger Klage zum Sozialgericht München einlegen. Die Aufhebung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Zunächst stelle die geforderte Mindestpatientenzahl eine willkürliche und nicht nachvollziehbare Beschränkung und Begrenzung vertragsärztlicher Tätigkeit dar. Denn es sei ein Großteil von gesetzlich Versicherten Typ 2 Diabetikern (Erfassungsquote 75 % mit vermutlich steigender Tendenz) in das DMP-Programm eingeschrieben. Diese Patienten seien bei der Wahl des Behandlers auf Praxen festgelegt, die ihrerseits am teilnehmen. Für den Kläger bedeute die Regelung über die Mindestpatientenzahl eine Marktzugangsbeschränkung für den Fachbereich Diabetologe. Beim handle es sich somit nicht um eine Ergänzung der Leistungs- und Vergütungsstrukturen, sondern um deren Ersatz.
Die Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass es Mindestmengen im stationären Bereich auf der Grundlage von § 137 Abs. 3 SGB V gebe. Mindestmengenregelungen seien nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 12.09.2012, Az. B 3 KR 10/12 R) zulässig, wenn nach wissenschaftlichen Maßstäben ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Behandlungsqualität wahrscheinlich sei. Mindestmengenregelungen müssten aber nach der Rechtsprechung die absolute Ausnahme darstellen. Vorrangig zu prüfen sei, ob es andere qualitätssichernde Maßnahmen gebe, die weniger belastend, aber gleichwohl zur Qualitätssicherung geeignet seien. Nach diesen Maßstäben sei die Mindestpatientenzahl von 250 willkürlich. Ebenfalls nicht vom Gestaltungsspielraum gedeckt sei der geforderte Nachweis der kontinuierlichen Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale und der Nachweis der Beschäftigung einer Diabetesberaterin im Umfang von 38 Stunden/Woche (§ 7 Abs. 6 d ).
Die Festlegung von Mindestmengen verletze den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1GG. Art. 3 Abs. 1 GG sei insofern verletzt, als insbesondere kleinere Praxen benachteiligt würden. Dies betreffe insbesondere Frauen, die aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen in der Regel familiär gebunden sowie beruflich eingeschränkt seien und die ihre Patientenzahlen deshalb nicht in gleichem Maße "hochfahren" könnten. Auch der Kläger sei wegen seines "familiären" Engagements nicht in der Lage, diese Mindestpatientenzahl zu erreichen. Art. 12 Abs. 1 GG sei deshalb verletzt, weil die Maßnahmen eine unverhältnismäßige und damit unzulässige Berufsausübungsregelung darstellten.
In ihrer Klageerwiderung machte die Beklagte insbesondere darauf aufmerksam, dem Beschluss des GBA seien umfangreiche Beratungen (wird weiter ausgeführt) vorausgegangen. Im Rahmen des Ermessens und unter Berücksichtigung ...