Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten haben zunächst um den Widerruf einer Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin gestritten. Nachdem die Vorbereitungsassistentin nicht mehr beim Kläger tätig ist, geht es dem Kläger nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs.
Der Kläger ist als niedergelassener Zahnarzt tätig und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in der A-Straße, A-Stadt teil. Mit Bescheid vom 1.4.2013 genehmigte die Beklagte dem Kläger die ganztägige Beschäftigung von Frau Zahnärztin C. als Vorbereitungsassistentin. In dem vom Kläger gestellten Antrag wurde er darauf hingewiesen, dass die Genehmigung erlischt, wenn durch Genehmigung die Obergrenze von zwei vollzeitangestellten Zahnärzten überschritten wird. Mit Genehmigungsbeschluss vom 15.5.2013 wurde dem Kläger die Beschäftigung von Frau Dr. D. als ganztags beschäftigte angestellte Zahnärztin genehmigt, die am 1.7.2013 ihre Tätigkeit aufnahm. Mit Beschluss vom 4.9.2013 erhielt der Kläger darüber hinaus die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung von Frau Dr. E. als angestellte Ärztin ab 1.10.2013.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 widerrief die Beklagte ihre Genehmigung vom 1.4.2013 zur Beschäftigung von Frau C. als Vorbereitungsassistentin mit Wirkung zum 1.11.2013. Zur Begründung verwies die Beklagte auf ihre Assistentenrichtlinie, nach der neben zwei ganztags angestellten Zahnärzten keine Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten erfolgen könne, auf die der Kläger im laufenden Genehmigungsverfahren hingewiesen worden sei. Vielmehr erlösche dessen Genehmigung bei Zulassung von zwei ganztags beschäftigten Assistenten.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 31.10.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BMV-Z der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Versorgung persönlich durchzuführen habe. Nach Satz 7 der Bestimmung könnten am Vertragszahnarztsitz zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden. Gemäß 1.1 der Assistentenrichtlinie der KZVB könnten zwei ganztags beschäftigte Assistenten je Antragsteller in der Praxis tätig sein. Gemäß 5.2.2 dieser Richtlinie sei jedoch keine weitere Genehmigung eines Assistenten möglich, wenn zwei angestellte Zahnärzte genehmigt seien. Dieses sei hier der Fall, so dass die Genehmigung zur Beschäftigung der Assistentin zu widerrufen sei. Darüber hinaus enthalte § 4 Abs. 1 BMV - Z den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Zwar könnten angestellte Zahnärzte beschäftigt werden, jedoch habe der anstellende Zahnarzt die Leitungs- und Überwachungsfunktion. Dieser Verpflichtung könne der Kläger nicht nachkommen, wenn er neben zwei angestellten Zahnärzten auch noch eine Vorbereitungsassistentin beschäftige. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Tätigkeit der Vorbereitungsassistentin. Sinn und Zweck der vertragszahnärztlichen Vorbereitungszeit in § 3 Absatz 2b, Absatz 3 ZÄ-ZV sei die Einarbeitung des Vorbereitungsassistenten in die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung und Abrechnung. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn der Kläger in zeitlich ausreichender Weise während der Tätigkeit der Vorbereitungsassistentin präsent sei.
Gegen den dem Kläger am 23.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob er am 22.1.2014 Klage zum Sozialgericht. Mit Schreiben vom 3.4.2014 teilte der Kläger mit, dass die Vorbereitungsassistentin C. die Praxis des Klägers zum 31.3.2014 verlassen habe, so dass sich das ursprüngliche Anfechtungsbegehren des Klägers erledigt habe. Er habe jedoch ein fortgesetztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich ergangenen und angegriffenen Bescheide. Er beschäftige nämlich nach wie vor die angestellten Zahnärztinnen Frau Dr. D. und Frau Dr. E.. Er wolle auch in Zukunft eine Vorbereitungsassistentin bzw. einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Es sei jedoch zu befürchten, dass die Beklagte einen entsprechenden Antrag mit derselben Begründung wie in den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheiden ablehnen werde. Daher bestehe Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus helfe eine Klärung des streitigen Bescheids, einen Folgeprozess zu vermeiden. Der Widerruf der Genehmigung der Vorbereitungsassistentin sei rechtswidrig gewesen. Nach § 4 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte sei die Beschäftigung von zwei angestellten Zahnärzten in Vollzeit erlaubt. Eine Regelung bezüglich der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten finde sich dort nicht. Eine Reglementierung der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten sei gesetzlich bzw. vertraglich nur ansatzweise geregelt. § 95 Abs. 9 SGB V verweise lediglich auf die Zulassungsverordnung. § 32 der Zahnärzte-ZV treffe zum Verhältnis angestellter Zahnärzte zu Vorbereitungsassistenten jedoch keine Anordnung. Eine solche finde sich lediglich in den Assistentenrichtlinien der Beklagte...