Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. landwirtschaftliches Unternehmen. Hofübergabevertrag. Altenteil. Versorgungspflicht. Brennholzgewinnung. Vorliegen eines Arbeitsunfalles
Orientierungssatz
Brennholzgewinnung in Erfüllung eines Altenteiler-Vertrages.
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und der Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anerkannt.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der am … 1990 geborene Kläger erlitt am 14. November 2013 einen Unfall, als er im Staatsforst bei Holzarbeiten ausrutschte, auf die linke Schulter fiel und sich hierbei eine Schulterverrenkung zuzog. Beim Durchgangsarzt erfolgte die Reposition mit anschließender Ruhigstellung der Schulter.
Der Kläger ist der Sohn der R., die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 3,45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,22 ha Haus- und Hoffläche betreibt. R. gab an, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig und das Holz sei für Eigenbedarf und Altenteil bestimmt gewesen. Es habe sich insgesamt um zehn Ster gehandelt. Der Kläger habe schon früher geholfen und anfallende Arbeiten an mehr als 21 Tagen im Jahr erledigt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen, denn der Kläger habe sich als Holzselbstwerber verletzt. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Selbstwerbers stehe im Vordergrund, dieser übe eine Unternehmertätigkeit für den eigenen, nicht versicherten Privathaushalt aus.
Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, R. habe den Betrieb von den Eltern übernommen, ein Leibgeding zu erfüllen und schulde den Eltern neben der Wohnung und einer Lebensmittelversorgung auch die Versorgung mit Brennholz. R. schicke ihren Mann und ihn in den Staatsforst und erwerbe dort das notwendige Brennholz. Er selbst habe im Haus der Eltern ein Zimmer, das zentral beheizt sei, er habe nichts von dem Brennholz, das er für seine Großeltern schlage. Dem beigefügten Übergabevertrag vom 16. August 1999 ist zu entnehmen, dass die Ehegatten B. (Übergeber) das gesamte Anwesen an die Übernehmerin R. zum Alleineigentum übergeben haben. Der Übergabevertrag sieht als Gegenleistungen vor:
„a) Das Wohnungsrecht in dem übergebenen Anwesen, bestehend in dem Recht der ausschließlichen Benutzung des gesamten Wohntraktes des Anwesens A-Straße in A-Stadt und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, wie z. B. der Holzlege, der Garage, des Gartens incl. Obstgarten; mit dem Recht verbunden ist die Befugnis zur freien Bewegung im gesamten Anwesen, insbesondere auch in den Wirtschaftsräumen und im Garten und Hofraum, nicht jedoch in den Privaträumen der Übernehmerin; die Austragsräume sind von der Übernehmerin stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, und zu reinigen; Nebenkosten wie Müllabfuhr, Kaminkehrer etc., die auf die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume entfallen, trägt die Übernehmerin; die Ausübung des Rechtes darf nicht an Dritte übertragen werden; b) freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug, auch für elektrische Haushaltsgeräte; c) die vollständige Verköstigung einschließlich Getränke in den Austragsräumen gegebenenfalls eine den jeweiligen Alters- und Gesundheitsverhältnissen der Übergeber entsprechende andere Kost; d) Im Alter, bei Gebrechlichkeit und Krankheit, solange die Übergeber im Vertragsobjekt wohnen, häusliche Wart und Pflege, wie z. B. Verrichtung aller Hausarbeiten und Besorgungen, alle Gänge und Fahrten zu Arzt, Apotheke etc., Reinigung, Ausbesserung und Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Schuhe. …“.
Der Kläger führte weiter aus, zum landwirtschaftlichen Betrieb habe auch in der Vergangenheit kein Forst gehört. Die Haushalte der Übergeber und der R. seien räumlich getrennt. Die Altenteiler würden in der alten Hofstelle wohnen, die Übernehmerin wohne im Zuhaus. Das alte Bauernhaus habe 65 m², keine eigene moderne Heizung, würde nur mit Holz geheizt, sogar die Warmwasserbereitung erfolge durch einen Badeofen. Der Haushalt der Unternehmerin im Zuhaus habe ein Wohnzimmer, in dem ein Kachelofen stehe. Das Haus sei mit einer Ölheizung und ganzflächig mit Fußbodenheizungen versehen. Der Kachelofen werde nur abends und ab und zu an Wochenenden geheizt. 95 % der Heizleistung incl. der Warmwasserbereitung im Zuhaus erfolgten durch Heizöl. Am Unfalltag sei nur Brennholz für die Altenteiler gemacht worden. Das Brennholz, das die Altenteiler im Jahr verbrauchen wür...