Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage ist auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) gerichtet. Die Kläger wehren sich dagegen, dass im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 Wohngeld in Höhe von 572,17 EUR monatlich als Einkommen angerechnet wurde.
Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der drei minderjährigen Kläger zu 3 bis 5. Sie beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit April 2020 Arbeitslosengeld II. Der Kläger zu 1 arbeitet als angestellter Taxifahrer. Im März 2020 hatte der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt, daher stellte der Kläger zu 1 im April 2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte der Kläger nicht. Die Klägerin zu 2 arbeitet seit Oktober 2015 als Erzieherin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sie sich in Elternzeit und bezog Elterngeld in Höhe von 226,35 EUR monatlich. Außerdem beziehen die Kläger Kindergeld in Höhe von insgesamt 588 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 14.05.2020 wurden für den Zeitraum April 2020 bis September 2020 vorläufig Leistungen in Höhe von 907,91 EUR (April 2020), 1.183,39 EUR (Mai 2020) bzw. 1.729,68 EUR monatlich (Juni bis September 2020) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 16.06.2020 wurden die Leistungen für Mai bis September 2020 angepasst und nun für diesen Zeitraum 1.174,68 EUR monatlich vorläufig bewilligt. Grund für die Änderung war der Nachweis für die Elterngeldzahlungen.
Mit Weiterbewilligungsantrag vom 18.09.2020 wurden Leistungen für den hier streitgegenständlichen Folgezeitraum ab Oktober 2020 beantragt. Im Rahmen dessen legten die Kläger einen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 13.08.2020 vor, mit dem Wohngeld bewilligt wurde. Ausweislich dieses Bescheides wurde am 31.08.2020 eine Nachzahlung in Höhe von 3.433 EUR ausgezahlt.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2020 wurde den Klägern für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 506,83 EUR monatlich bewilligt. Dabei rechnete der Beklagte jeden Monat Wohngeld in Höhe von 572,17 EUR monatlich an. Die einmalige Einnahme in Form des Wohngeldes sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf sechs Monate zu verteilen.
Dagegen ließen die Kläger am 23.11.2020 Widerspruch erheben. Im Hinblick auf die im August 2020 zugeflossene Wohngeldnachzahlung beginne der sechs-monatige Verteilzeitraum bereits am 01.09.2020 und ende am 28.02.2021. Außerdem sei das Wohngeld überhaupt nicht anzurechnen.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 21.11.2021 wurden die Leistungen ab Januar 2021 an den erhöhten Regelsatz angepasst. Bewilligt wurden nun vorläufig 552,83 EUR monatlich.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 21.12.2020 wurden die Leistungen für den Zeitraum Januar bis März 2021 erneut angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass der Kinderzuschlag von 185 auf 205 EUR erhöht wurde. Bewilligt wurden demzufolge monatlich 492,83 EUR. Die Bewilligung erfolgte wieder vorläufig.
Mit Änderungsbescheid vom 23.02.2021 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen: Die vorläufige Bewilligung für März 2021 wurde insofern abgeändert, als dass die Wohngeldnachzahlung in Höhe von 572,17 EUR nicht mehr als Einkommen angerechnet wurde, weil der Verteilzeitraum im Februar 2021 ende. Bewilligt wurden demzufolge für März 2021 572,17 EUR mehr, also 1.064,99 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2021 wurde der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Argumentiert wird, dass im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Wohngeldnachzahlung nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II berücksichtigt werden dürfe. Es sei zu Verzögerungen von über sechs Monaten durch die Wohngeldbehörde der Stadt A-Stadt gekommen. Zweck des Wohngeldes sei jedoch ein Zuschuss zur Miete im jeweiligen Bewilligungsmonat. Anstatt des Wohngeldes hätten die Kläger Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SG II gehabt. Letztlich sei das Wohngeld vorliegend als existenzsichernde Leistung zu qualifizieren und als solche nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II anzurechnen. Unabhängig davon hätte der Wohngeldzufluss im vorhergehenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden müssen. Ein Durchschnittseinkommen sei nämlich bei sämtlichen Einkommensarten zu bilden, eine Verteilung sei daher nicht möglich.
Der Klägervertreter beantragt:
Unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.20 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.20 und 23.02.21 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.21 wird den Klägern für den Zeitraum 01.10.20 bis 28.02.21 vorläufig ALG II in Höhe von weiteren 572,17 Euro monatlich gewährt, zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf höhere Leistun...