Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, Säumniszuschläge wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.
Der 1946 geborene Versicherte G. P. war in der Zeit vom 01.07.1968 bis zum 07.06.1999 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eigenen Antrags wurde die Nachversicherung für die Beschäftigungszeit im Juli 2004 durchgeführt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 wurden der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt, die Wertstellung der Nachversicherungsschuld erfolgte am 09.07.2004 in Höhe von 185.471,04 EUR.
Zu der verspäteten Zahlung war es aufgrund folgenden Sachverhaltes gekommen:
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte die Bezirksfinanzdirektion, Bezügestelle Besoldung, mit Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 über die Entlassung des Bediensteten informiert "mit der Bitte um Einstellung der Dienstbezüge und weitere Veran-lassung hinsichtlich der Nachversicherung". Diese Schreiben waren bei dem Referat 51/2 der Abteilung V/2 eingelaufen, das für die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge zu-ständig war. Dieses Referat veranlasste die Einstellung der Dienstbezüge und die Geltendmachung der erfolgten Überzahlungen. Die Sachbearbeiter dieses Referates unter-richteten das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55 jedoch nicht vom Eintritt des Nachversicherungsfalls. Die Nachversicherung erfolgte erst auf-grund eines Schreibens des Justizministeriums vom 24.06.2004, dem eine Beanstandung des Versicherten zugrunde lag. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab es weder 1999 noch später.
Mit Bescheid vom 27.08.2004 setzte die Beklagte gegen den Kläger Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 100.860,50 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Auf der Basis eines Fälligkeitstages vom 08.06.1999 und unter Berücksichtigung einer Drei-Monats-Frist zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs wurden der Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen am 10.09.2004, hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Er hat geltend gemacht, vorliegend komme die bereits abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Anwendung. Ein auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge sei nicht gegeben. Zum Vorsatz gehöre ein Wissens- und Willenselement, das im Einzelfall festzustellen und vorliegend nicht gegeben sei. Das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 habe von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Die Sachbearbeiter des Referates 51/2 hätten es über die sich hinziehende Rückforderung überbezahlter Bezüge schlichtweg übersehen, die Schreiben des Justizministeriums weiterzuleiten. Die zunächst nicht erfolgte Nachversicherung könne allenfalls auf einem möglicherweise auch grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion München beruhen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verjährung richte sich im vorliegenden Fall nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Für die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist komme es nicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Es spiele daher im Ergebnis keine Rolle, weshalb die Nachversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien. Die verspätete Nachversicherung beruhe vorliegend zumindest auf einem Organisationsverschulden des Dienstherren. Wenn das Referat 55, das für die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen sei, auf eine Information durch das Referat 51/2 angewiesen gewesen sei, seien geeignete Maßnahmen angezeigt gewesen, um diese zu gewährleisten.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 28.06.2007 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Durchsetzung des Anspruches auf Säumniszuschläge stehe die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da sich die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV richte. Der Kläger habe die der Säumnisschuld zugrundeliegenden Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten noch keine Entscheidung über den Aufschub oder über die Zahlung der Beiträge getroffen habe. Vielmehr sei auf den konkreten Einzelfall und seine Umstände abzustellen. Entscheidend sei, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Nichtabführung der Beiträge in diesem Einzelfall billigend in Kauf genommen worden sei oder gar wissentlich und willentlich betrieben worden sei. Die Sachbearbeiter des Nachversicherungsreferates 55 hätten von dem Nachversiche...