Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB 6. einkommensbezogene Beiträge. Zahlung eines Grundbeitrages für eine neben einer abhängigen Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt
Orientierungssatz
Die Zahlung eines Grundbeitrages für eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt, aus der kein Einkommen erzielt wird und die neben einer abhängigen Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt ausgeübt wird, kann nicht als einkommensbezogene Beitragszahlung iS des § 231 Abs 4b S 4 SGB 6 angesehen werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 4 SGB 6 setzt nämlich voraus, dass die einkommensbezogenen Beiträge für die abhängige Beschäftigung gezahlt wurden, für die die Befreiung begehrt wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 18.01.2014 bis 31.03.2014.
Der 1975 geborene Kläger wurde nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens am 14.05.2003 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer A-Stadt kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 25.01.2012, da der Kläger seinen Kanzleisitz nach Nordrhein-Westfalen verlegte.
Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 10./06.07.2013 seit dem 01.12.2013 für die C. AG tätig. Aufgrund Wechselvereinbarung vom 17./20.12.2013 übernahm ab dem 01.01.2014 die C. GmbH das Arbeitsverhältnis.
Zum 18.01.2014 wurde der Kläger wieder Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt. Im Zusammenhang mit dem Wechsel endete seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zum 17.01.2014. Da der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen für den restlichen Monat Januar befreien zu lassen, wurde er erst ab dem 01.02.2014 wieder Pflichtmitglied der Beigeladenen. Nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen an die Beigeladene erstreckte sich die Beitragszahlung für Januar 2014 jedoch auf den vollständigen Monat.
Am 20.01.2016 ging bei der Beigeladenen der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt für seine seit dem 01.12.2013 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ein.
Am 21.01.2016 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit und auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge ein. Er habe am 15.01.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt.
Mit Bescheid vom 04.03.2016 erteilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für das Arbeitsverhältnis bei der C. GmbH. Die Zulassungsurkunde wurde am 18.04.2016 ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 27.04.2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine im Arbeitsvertrag vom 10.07.2013 bezeichnete Tätigkeit bei der C. GmbH ab dem 18.04.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf Nachfrage der Beklagten füllte die Beigeladene im Formblattantrag zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht Ziffer 7 dahingehend aus, dass der Kläger seit dem 01.02.2014 Pflichtmitglied sei. Eine Bestätigung der einkommensbezogenen Beitragszahlung erfolgte nicht. In der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 seien einkommensbezogene Beiträge aus der selbständigen Nebentätigkeit und nicht aus dem zu befreienden Anstellungsverhältnis erhoben worden. Eine Bestätigung, dass für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI gezahlt worden seien, könne daher nicht erfolgen.
Demgegenüber bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, dass in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 01.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 17.01.2014 für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht
Mit weiterem Bescheid vom 14.09.2016 befreite die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit auch für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 17.04.2016 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung für die Zeit vom 18.01.2014 bis zum 31.03.2014 ab. Der Kläger habe in dieser Zeit keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2016, eingegangen als Fax am gleichen Tag, Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Regelung ste...