Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Leistungen des SGB 12 auf Leistungen zum Lebensunterhalt - Ausschluss der Übernahme von Kosten der Ausbildung bei BAföG-Berechtigung

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich besteht für Hilfebedürftige, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB 12, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 12.

2. Ausnahmsweise können in solchen Fällen diese Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 12 bei Vorliegen einer besonderen Härte als Darlehen gewährt werden. Hierzu zählt nicht der Semesterbeitrag eines Studenten, weil er nicht der Deckung des Lebensunterhalts dient.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.05.2005; Aktenzeichen 1 BvR 964/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO sind Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen.

vgl. LSG NRW Beschluss des 16. Senates vom 20. April 2004 - L 1 6 B 33/04 KR ER -

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obwohl der Ablauf der Rückmeldefrist und der Beschluss des OVG NW vom 14. Juni 2004 - 12 B 605/04 dagegen sprechen dürften

Jedenfalls hat er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht prüft nicht, ob ihm die gewährte laufende Hilfe zusteht.

Für die Rückmeldegebühr ist jedoch mit dem VG Münster, Beschluss vom 1 März 2004, - 5 L 228/04 davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Übernahme derselben nicht besteht, weil früher § 26 BSHG, jetzt § 22 SBG XII entgegensteht.

Eine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Antragsgegner zwar einerseits dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung des Regelsatzes und der Kosten der Unterkunft bewilligt hat, es aber ablehnt, den Semesterbeitrag zu übernehmen. Letzteres kann nicht als besondere Härte angesehen werden, weil der Antragsgegner mit der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich den Bedarf decken wollte, der seiner Meinung nach zum Lebensunterhalt gehört, nicht jedoch auch den Bedarf, der durch die Ausbildung verursacht wird. Da der Antragsteller auf Grund der über seinen Gesundheitszustand vorliegenden Stellungnahmen im Eilverfahren VG Münster, Beschluss vom 1. März 2004 - 5 L 228/04 - und im Klageverfahren beim SG Münster, S 16 SO 00/05 sein Studium aus gesundheitlichen Gründen derzeit kaum fortsetzen kann, bestand und besteht für den Antragsgegner kein Anlass, durch die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch die weitere Ausbildung zu finanzieren.

Der Antragsteller konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass mit der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch die kompletten Kosten für die Ausbildung übernommen werden würden.

Ganz abgesehen davon handelt es sich bei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um eine Ermessensbestimmung (in besonderen Härtefällen kann...).

Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, noch ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners, sofern überhaupt eröffnet, auf Übernahme der überfälligen Semesterbeiträge für einen Langzeitstudenten geschrumpft wäre.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Regelsatzerhöhung mit entsprechender Zielrichtung (zur Bezahlung der Rückmeldegebühr) glaubhaft gemacht.

Der Kläger hat letztlich keinen Anspruch aus § 54 SGB XII glaubhaft gemacht.

Mangels Gerichtskosten und mangels einer Anwaltsvertretung bedarf es keiner Entscheidung betreffend Prozesskostenhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15020796

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