Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.
Die am 00.00.1958 geborene Klägerin stellte im September 1994 erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1994 ablehnte; die am 20.12.1995 in der Folge gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1995 erhobene Klage (Sozialgericht Münster, Az. S 9 An 120/95) blieb nach zunächst eingelegter und schließlich am 23.2.1999 zurückgenommener Berufung (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 8 RA 10/98) im Ergebnis ohne Erfolg. Den zweiten Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit aus November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2002 zunächst ab. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S 9 RA 10/02) wies das Gericht mit Urteil vom 28.5.2003 ab. In dem folgenden Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 RA 48/03) am 23.4.2004 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die - auch damalige - Beklagte zur Annahme des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die im November 2000 beantragte Rente sowie zur Prüfung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für diese von der Klägerin begehrte Rente und zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides verpflichtete. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.11.2000 mit Bescheid vom 5.11.2004 seit dem 1.11.2000 zunächst befristet bis zum 31.10.2006 und auf einen entsprechenden Weiterzahlungsantrag vom 6.3.2006 sodann mit Bescheid vom 24.8.2006 auf unbestimmte Dauer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Rentenberechnung lagen 21,7286 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
Die Klägerin war vom 24.8.1979 bis zum 31.3.2002 mit dem Versicherten S.X. (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht - Familiengericht - übertrag zudem im Versorgungsausgleichsverfahren vom Versicherungskonto des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 EUR bezogen auf den 31.3.2002 (Ende der Ehezeit). Die gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 00.00.2008 am 1.10.2008 eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 10.12.2008 zurück. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Versicherte keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte stellte die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 8.4.2009 mit Wirkung vom 1.1.2009 neu fest und legte der Rentenberechnung weitere 7,4231 persönliche Entgeltpunkte aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zugrunde. Die Klägerin bat die Beklagte daraufhin um Erläuterung, weshalb die ihr gewährte Rente nicht bereits ab dem 1.4.2002, also ab dem auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit folgenden Monat, rückwirkend angepasst worden sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr die übertragene Rentenanwartschaft bereits ab dem 1.4.2002 zustünde. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Rente zutreffend berechnet worden sei und eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten nicht möglich sei, da die von ihr bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogene Rente erst nach Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erhöhen sei. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) hin.
Auf erneutes Ersuchen der Klägerin, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 1.4.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen, stellte die Beklagte nach Überprüfung gem. § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) mit Bescheid vom 13.4.2012 fest, dass eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin nicht möglich sei. Zur Begründung wiederholte sie ihre vorigen Ausführungen gegenüber der Klägerin.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.9.2012 Widerspruch ein, wobei sie darauf hinwies, den Bescheid erst am 11.8.2012 und nicht bereits zuvor durch ihren gesetzlichen Betreuer erhalten zu haben. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und hielt es nach wie vor für unzutreffend, dass ihr die höhere Rente erst ab dem 1.1.2009 zustünde.
Mit Widerspruchsbescheid v...