Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten auf der Grundlage eines Höherstufungsantrages über die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger Leistungen nach dem Pflegegrad 3 beanspruchen kann.
Der Kläger ist am 00.00.1956 geboren und bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Bescheid vom 25.02.2013 stellte die Beklagte fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 seit dem 01.09.2012 vorliegen und bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.09.2012 vom 01.09.2012 an ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 235,00 EUR.
Mit Bescheid vom 10.12.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es ab dem 01.01.2017 eine Änderung bei den gesetzlichen Pflegeleistungen gebe und fünf Pflegegrade das System von drei Pflegestufen und Zusatzleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ablöse. Die Überführung in das neue System werde nach gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Bisher erhalte der Kläger Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1. Ab dem 01.01.2017 werde er daher dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 06.04.2018 bei der Beklagten ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades. Zur Begründung verwies er auf das durch das Sozialgericht Münster in der dort anhängigen Schwerbehindertenrechtsangelegenheit des Klägers - Az. S 00 SB 000/17 - in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. E. vom 02.03.2018, auf das insoweit Bezug genommen wird.
Die Beklagte ließ durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI erstellen. Die Begutachtung erfolgte am 08.11.2018 im häuslichen Wohnumfeld des Klägers. Ausweislich dieses Gutachtens lag als pflegebegründende Diagnose eine Gehbehinderung bei Zustand nach mehrfachen komplikativen Knieoperationen und Protheseninfekten bei Gonarthrose vor. Als weitere Diagnosen wurden aufgeführt: Zustand nach multiplen Knierevisionen links mit zuletzt Implantation eines distalen Femurersatzes, im Sinne einer Tumorendoprothese bei einer periprothetischen Infektion mit 4-fachem Knie-TEP-Wechsel, Zustand nach mehreren Spacerimplantationen, bekannte multiple Allergien, Zustand nach Nekrosezwischenfall mit Reanimationspflichtigkeit 2011, bekannte Penicillin Allergie, Zustand nach septischem Schock, Koma sowie Adipositas.
Im vorgenannten Gutachten des MDK wurde anhand der Module des Begutachtungsinstruments eine Summe der gewichteten Punkte von 43,75 Punkten, die dem Pflegegrad 2 entspricht, seit dem 06.04.2018 ermittelt. Die Summe von 43,75 Punkten setzte sich hiernach wie folgt zusammen: Im Modul 1 - Mobilität - wurden 5 gewichtete Punkte ermittelt. Das Umsetzen und das Treppensteigen gelängen nur noch überwiegend unselbständig. Im Übrigen sei der Kläger noch als selbständig zu bezeichnen. Im Modul 2 - kognitive und kommunikative Fähigkeiten - und im Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - wurden 0 gewichtete Punkte ermittelt. Insoweit sei der Kläger in diesen beiden Modulen unbeeinträchtigt. Im Modul 4 - Selbstversorgung - wurden 20 gewichtete Punkte ermittelt. Das An- und Auskleiden des Unterkörpers gelänge nur noch unselbstständig, das Waschen des Intimbereichs, das Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare sowie das Benutzen einer Toilette gelänge nur noch überwiegend unselbstständig und das Waschen des vorderen Oberkörpers sowie das An- und Auskleiden des Oberkörpers nur noch überwiegend selbstständig. Im Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - wurden 15 gewichtete Punkte ermittelt. Der Kläger benötige Hilfe im Hinblick auf die Benutzung körpernaher Hilfsmittel, bei Arztbesuchen sowie bei Besuchen anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen. Im Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - wurden 3,75 gewichtete Punkte ermittelt. Der Kläger sei beim Ruhen und Schlafen überwiegend unselbstständig, im Übrigen sei der Kläger im Rahmen dieses Moduls als selbständig zu bezeichnen.
Mit Bescheid vom 12.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf einen höheren Pflegegrad ab. Die Pflegeleistungen des Pflegegrades 2 würden dem Kläger selbstverständlich weiter zur Verfügung gestellt werden. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in seinem Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass der Pflegegrad 2 bestünde.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14.11.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er insbesondere auf das im Auftrag des Sozialgerichts Münster erstellte Gutachten des Dr. E. vom 02.03.2018 und führte überdies insbesondere an, dass im MDK-Gutachten ausgeführt würde: "Morgendliches Duschen mit Haare waschen und Hilfe beim Transfer in die Dusche", ein Duschen jedoch nicht mögl...