Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung eines Mehrbedarfs im Recht der Grundsicherung - Anrechnung von Leistungen der in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfebedürftigen Lebenden auf dessen Bedarf
Orientierungssatz
1. Ein Mehrbedarf wird nach § 21 Abs. 6 SGB 2 u. a. dann nicht anerkannt, wenn er durch die Zuwendung Dritter gedeckt wird. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Zuwendung nachweisbar nicht darlehensweise, sondern durch Schenkung erfolgt ist.
2. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird gemäß § 9 Abs. 5 SGB 2 vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine Haushaltsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zur Ausübung des Umgangsrechts.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist Vater von zwei Kindern, S. (*00.00.2008) und T.(*00.00.2010), die bei der Mutter in Polen leben. Nach einem Unterhaltsvergleich ist er verpflichtet, ab November 2012 Unterhalt in Höhe von 150,00 Euro für jedes Kind zu zahlen.
Der Kläger hat einen weiteren Sohn U. (*00.00.1997) aus erster Ehe, der bei seiner Mutter wohnte und für den er 50,00 Euro monatlich Unterhalt zahlte.
Dem Kläger wurde für die Zeit von Mai 2014 bis April 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1038,30 Euro bewilligt. Er ist im Besitz eines Kraftfahrzeuges, für das er monatlich 17,71 Euro Beiträge für die Haftpflichtversicherung zahlt.
Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner im 00.1922 geborenen Mutter eine Wohnung. Die Miete beträgt 504,47 Euro monatlich (374,47 Euro Grundmiete, 90,00 Euro Betriebskosten und 40,00 Euro Heizkosten). Die Gesamtmiete wurde im streitigen Zeitraum um 10 % gemindert.
Die Mutter des Klägers, bei der eine Schwerbehinderung nach einem GdB von 90 mit den Merkzeichen "G" und "B" vorliegt, bezog eine Altersrente von 889,84 Euro und ab Juli 2014 in Höhe von 904,71 Euro sowie eine Witwenrente in Höhe von 754,87 Euro und ab Juli 2014 in Höhe von 767,48 Euro.
Im Mai 2014 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.05.2014 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit von Mai bis Oktober 2014 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen sicher zu stellen. Einem Bedarf von 920,00 Euro stehe ein bereinigtes Einkommen aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von 940,59 Euro zur Verfügung. Zudem habe der Kläger im Mai 2014 noch Zuwendungen von seiner Mutter erhalten, die ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, dass die Überweisungen seiner Mutter nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Zudem habe die Beklagte den Unterhalt, den er für seine beiden in Polen lebenden Kinder zahle, nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Schließlich seien auch die Kosten für das Umgangsrecht mit den in Polen lebenden Kindern nicht berücksichtigt worden.
Am 27.05.2014 beantragte der Kläger die Übernahme sämtlicher Kosten, die ihm im Zusammenhang mit den Kontakten zu seinen Kindern in Polen entstehen.
Am 01.06.2014 ist der Sohn U. beim Kläger eingezogen. Er wohnte dort bis Ende August 2014.
Mit Änderungsbescheid vom 25.06.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 vorläufig Alg II in Höhe von monatlich 147,06 Euro. Dabei ging sie von einem Bedarf in Höhe von insgesamt 1254,01 Euro aus (391,00 Euro Regelbedarf, 8,99 Euro Mehrbedarf für Warmwasser, 454,02 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 400,00 Euro Mehrbedarf Härtefall für das Umgangsrecht). Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte das Arbeitslosengeld in Höhe von 1038,30 Euro sowie im Rahmen der Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II 416,36 Euro. Dieses Einkommen wurde um 347,71 Euro (300,00 Euro Unterhalt, 30,00 Euro Versicherungspauschale und 17,71 Euro KfZ-Haftpflichtversicherung) bereinigt, so dass anrechenbares Einkommen von 1106,95 Euro verblieb.
Der Widerspruch wurde nach Erteilung des Änderungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 01.07.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Anrechnung von Einkommen seiner Mutter, die durch ihn gepflegt werde, eine besondere Härte darstelle, zumal seine Mutter noch zwei Töchter habe, die in Polen lebten. Zudem habe die Beklagte die Kosten für das Umgangsrecht nicht ausreichend berücksichtigt. Es müssten sämtliche Kosten getragen werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts a...