Nachgehend
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wird insoweit aufgehoben, als unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2009 das zu zahlende Elterngeld vorläufig für den Bezugszeitraum (03.01.2007 bis 02.06.2007 und 03.08.2007 bis 02.12.2007) auf monatlich 375,00 EUR neu festgesetzt worden ist und ein etwaig darüber hinausgehender Anspruch versagt worden ist (Ziff. 3 der Regelung im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014). Weiterhin wird der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 aufgehoben, als eine über den Betrag von 1.591,70 EUR hinausgehende Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist (Ziff. 4 der Regelung im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung des Elterngelds für das Kind W ...
Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2005 geborenen Sohnes G. und der am 00.00.2007 geborenen Tochter W ... Vor der Geburt dieses Kindes war der Kläger im Jahre 2006 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Ehefrau des Klägers beantragte im März 2007 Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat und den 6. Lebensmonat des Kindes W ... Mit Bescheid vom 18.05.2007 wurde der Ehefrau des Klägers Elterngeld für diese Lebensmonate bewilligt.
Der Kläger stellte ebenfalls im März 2007 einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld, und zwar für den 1. bis 5. Lebensmonat (Zeitraum 00.01.2007 bis 00.06.2007) und für den 7. bis 11. Lebensmonat (Zeitraum 00.07.2007 bis 00.12.2007) seiner Tochter. Dem Antrag waren Unterlagen über die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Jahre 2006 beigefügt, aus denen sich Einkünfte in Höhe von 42.775,37 EUR ergaben. Im Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlage für das Jahr 2006 vom 30.05.2008 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf 30.633 EUR festgesetzt. Bei der Beantragung des Elterngelds gab der Kläger weiterhin an, im Jahre 2007 keine Einkünfte zu erzielen. Nach der Anlage zur Einspruchsentscheidung 2007 beliefen sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in diesem Jahr auf 23.079,00 EUR. Der Kläger erhob gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2007 Einspruch, der erfolglos blieb. Die Klage zum Finanzgericht Rostock hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch den Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17.06.2013, Az.: VIII B 162/12 zurückgewiesen.
Die vom Kläger unterzeichnete Anlage 4 zum Antrag auf Elterngeld enthielt die folgenden Hinweise: "Nach § 8 BEEG erfolgt nach Ablauf des Bezugszeitraumes die Feststellung der tatsächlichen Einkünfte. Die Bewilligung des Elterngeldes hat damit nur eine eingeschränkte Bestandskraft und steht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Zuviel gezahltes Elterngeld ist zurückzuerstatten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzahlung im Falle höherer Ansprüche auf Elterngeld."
Mit Bescheid vom 18.05.2007 bewilligte der Beklagte Elterngeld in Höhe von 1.980,00 EUR monatlich. Dabei wurde für das Kind W. Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR und für das Kind G. ein Geschwisterbonus in Höhe von 180,00 EUR gewährt. Die Modalitäten der Berechnung der Höhe des Elterngelds wurden in einer Anlage zum Bewilligungsbescheid dargestellt. Der Bescheid enthielt folgende Hinweise: "Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach § 2 BEEG maßgeblichen Zeitraum wurde anhand der vorgelegten Unterlagen geschätzt bzw. prognostiziert. Bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt die Zahlung des Elterngelds vorläufig und das Einkommen ist nach Ablauf des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Nach Ihren Angaben werden Sie im Bezugszeitraum des Elterngelds nicht erwerbstätig sein. Das Elterngeld wird deshalb gemäß § 8 Abs. 2 BEEG unter dem Vorbehalt des Widerrufes gezahlt, falls Sie im Bezugszeitraum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen." Weiterhin heißt es im Bescheid vom 18.05.2007: Sie sind verpflichtet, der Elterngeldstelle jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs ändert."
Dem Bescheid vom 18.05.2007 war ein Schreiben des Beklagten beigefügt, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, zur endgültigen Feststellung der Einkünfte im Jahre 2006 den Einkommensteuerbescheid bis zum 15.06.2007 zu übersenden. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er in der Folgezeit mehrfach an die Übersendung des Einkommensteuerbescheids 2006 erinnert. Auf diese Erinnerungen reagierte der Kläger nicht. Aus diesem Grund holte der Beklagte Auskünfte des Finanzamtes Rostock zu den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit in den Jahren 2006 und 2007 ein.
Nach Eingang dieser Auskünfte berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2009 das Elterngeld des Klägers neu und setzte das Elterngeld auf 579,96 EUR monatl...