Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.419,22 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist eine Honorarminderung des für das I. Quartal 2001 vom Kläger abgerechneten Honorars aufgrund des maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten.
Der Kläger war im Jahre 2001 mit dem Praxissitz in F. zur vertragsahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im I. Quartal des Jahres 2001 bestand der Umsatz des Klägers zu über 56 % aus rein chirurgischen Leistungen.
Nach § 7 des für das Jahr 2001 maßgeblichen HVM erfolgte die Verteilung der Gesamtvergütung im Bereich der Beklagten nach Einzelleistungen, den Punktzahlen des Bewertungsmaßstabes - Zahnärzte und den vertraglich vereinbarten Punktwerten. In § 2 der Anlage zum HVM wurden die folgenden Regelungen getroffen:
Honorarverteilung für KCH und KB (Leistungen der Bema-Teile 1, 2 bzw. GebT A,B)
1. Bis zu einem Grenzwert (Punktmenge) werden die Leistungen der Bema- Teile 1 und 2 bzw. GebT A und B mit den vertraglich vereinbarten Punktwerten vergütet. Die Leistungen nach Bema-Teil 1/GebT A werden ohne Individualprophylaxe berücksichtigt.
2. Bestimmung des Grenzwertes (Bemessungsgrenze):
Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes sind die Abrechnungsvolumina des Vorjahres. Der Grenzwert (in Punkten) pro Fall ermittelt sich aus den entsprechenden Punktmengen des vorangegangenen Abrechnungsjahres. Daraus wird die durchschnittliche Punktmenge pro Fall ermittelt.
Der Grenzwert wird an den rechnerischen Ergebnissen orientiert, variiert, vom Vorstand festgelegt und im amtlichen Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3. Die durchschnittliche Fallzahl wird aus dem KCH- und KB-Abrechnungen der eigenen und fremden Primärkassen, der Bundesknappschaft und der Ersatzkassen unter Berücksichtigung der Inhaber aller zahnärztlichen Praxen ermittelt. Für die Zuordnung zu einer Fallzahlgruppe ist die Zahl der gleichberechtigten Inhaber maßgebend sowie die nach § 9 dieser Anlage zu berücksichtigenden angestellten Zahnärzte und Assistenten. Die von einer Gemeinschaftspraxis abgerechneten Fälle werden durch die Zahl der sie betreibenden Praxisinhaber geteilt.
Der durchschnittliche Fallwert wird getrennt nach Zahnärzten, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen, Oralchirurgen, Parodontologen und Kieferorthopäden sowie getrennt nach Primärkassen einschließlich Bundesknappschaft und Ersatzkassen ermittelt.
4. Die durchschnittliche Fallzahl wird aus dem KCH- und KB-Abrechnungen der eigenen und fremden Primärkassen, der Bundesknappschaft und der Ersatzkassen unter Berücksichtigung der Inhaber aller zahnärztlichen Praxen ermittelt. Für die Zuordnung zu einer Fallzahlgruppe ist die Zahl der gleichberechtigten Inhaber maßgebend sowie die nach § 9 dieser Anlage zu berücksichtigenden angestellten Zahnärzte und Assistenten. Die von einer Gemeinschaftspraxis abgerechneten Fälle werden durch die Zahl der sie betreibenden Praxisinhaber geteilt.
Der durchschnittliche Fallwert wird getrennt nach Zahnärzten, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen, Oralchirurgen, Parodontologen und Kieferorthopäden sowie getrennt nach Primärkassen einschließlich Bundesknappschaft und Ersatzkassen ermittelt.
5. Die Fallzahl je Praxis wird ermittelt aus den Abrechnungsfällen der
KCFI- und Kieferbruchabrechnungen für die eigenen und fremden Primärkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.
7. Die Staffelung der Zu- und Abschläge wird wie folgt vorgenommen:
7.1. Für die Gruppe der Zahnärzte wird die Staffelung der Zuschläge
bei den Fallzahlgruppen (insgesamt für Ersatzkassen, Primärkassen, Bundesknappschaft) folgendermaßen festgesetzt:
um 50 % um 40 % um 30 % um 20 % um 10 %
151 bis 250 251 bis 350 351 bis 450 451 bis 500 501 bis 550
Durchschnitt.
1 bis 150 Fälle
Praxen oberhalb der durchschnittlichen Fallzahlgröße erhalten einen
Abschlag vom Grenzwert für alle Fälle, die über die durchschnittliche Fallzahl hinaus abgerechnet werden. Die Staffelung der Abschläge bei den Fallzahlgruppen (insgesamt für Ersatzkassen, Primärkassen, Bundesknappschaft) wird folgendermaßen festgesetzt:
551 bis 730 Fälle 731 bis 910 911 bis 1090 1091 und mehr
um 10 % um 20 % um 30 % um 40 %.
8. Für Zahnärzte und Oralchirurgen deren Umsatz im jeweils abgerechneten Quartal zu 80 % und mehr aus chirurgischen Leistungen besteht, gelten im Abrechnungsquartal die Grenzwerte der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen.
Mit Bescheid vom 19.06.2001 berechnete die Beklagte das Honorar des Klägers für das I. Quartal des Jahres 2001. Der Kläger rechnete in diesem Quartal insgesamt 876 Fälle (467 Fälle im Bereich der Ersatzkassen, 323 Fälle im Bereich der Primärkassen und 86 Fälle im Bereich fremder Primärkassen) ab.
Der prozentuale Vergütungsanteil betrug im Bereich der Ersatzkassen 68,17 % und im Bereich der Primärkassen 74,17 %. Insgesamt wurde im Quartal 1/2001 Honorar in Höhe von 22.419,47 Euro (43.84...