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SG Münster Urteil vom 19.07.2006 - S 3 AS 44/06

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen B 4 AS 29/07 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für März bis Mai 2005 für mehr als 424,19 Euro aufgehoben wurde und der entsprechende Betrag erstattet verlangt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/20 zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Klägerin wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II - ALG II) ab 01.03.2005, die Erstattung für März bis Juni 2005 und sie wenden sich gegen die Ablehnung der Leistung ab Juli 2005.

Der Beklagte hatte ihnen für Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 541,32 Euro bewilligt. Er war von einem Bedarf von 1094,65 Euro ausgegangen und rechnete von dem Einkommen der Klägerin 553,33 Euro an.

Am 18.03.2005 erhielten sie 5090,35 Euro als Steuererstattung für das Jahr 2004 auf ihr Konto vom Finanzamt überwiesen. Der Kläger gab an, dass er davon 4000 Euro abgehoben habe, um private Schulden bei seiner Schwester abzuzahlen. Sie habe ihm nach einem Unfall vor zwei Jahren diesen Betrag geliehen, damit er sich ein neues Auto kaufen konnte. Vom Restbetrag habe er sein Konto ausgeglichen.

Durch Bescheid vom 29.03.2005 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistung mit Wirkung zum 01.03.2005 auf. Er berief sich auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Die zuviel erbrachte Leistung in Höhe von 1082,64 Euro forderte er zurück. Aufgrund der Steuererstattung sei es offensichtlich, dass sie den Lebensunterhalt bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes selbst sicherstellen konnten. Durch Bescheid vom 22.07.2005 lehn...

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