Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderzuschlagsanspruch. Mindesteinkommensgrenze. Berücksichtigung der Unterkunftskosten. keine Beschränkung auf die angemessenen Unterkunftskosten ohne Aufforderung zur Kostensenkung iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

 

Orientierungssatz

Wurde den Hilfebedürftigen bisher nicht mitgeteilt, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen iS von § 22 SGB 2 sind bzw bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten als angemessen betrachtet werden können und wurde insofern keine Gelegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten eingeräumt, so sind bei der Prüfung, ob die Eltern über das Mindesteinkommen iS von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 verfügen, die Unterkunftskosten für die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze gem § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kinderzuschlag für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006.

Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und drei Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. In der Zeit vom 21.06.2004 bis 20.03.2006 erhielt er Übergangsgeld von der LVA Westfalen in Höhe von 48,25 € täglich. Die Familie lebt in einem Eigenheim. Hierfür waren monatlich an Zinsen 549,91 € zu zahlen sowie für Nebenkosten und Heizung 105,41 €. Für Januar und Februar 2005 errechnete die Beklagte einen Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 52,-- € monatlich und für die Zeit von März bis Juni 2005 in Höhe von 66,-- € monatlich.

Durch Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag ab Juli 2005 ab. Sie berücksichtigte nun nicht mehr die tatsächlichen Wohnkosten, sondern nur noch die von ihr als angemessen betrachteten Wohnkosten in Höhe von insgesamt 534,34 €.

Ab August 2006 erzielte der Kläger Arbeitseinkommen. Der Sohn B. erhält ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem Bafög.

Gegen die Ablehnung legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie mit der Berücksichtigung der Wohnkosten nicht einverstanden seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass ein Leistungsanspruch gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur bestehe, wenn eine Mindesteinkommensgrenze (MEG) erreicht und eine Höchsteinkommensgrenze (HEG) nicht überschritten werde. Die Mindesteinkommensgrenze setze sich zusammen aus dem den Eltern zustehenden Betrag an Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II oder einmaliger Mehrbedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II und der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe der Leistungen werde in den §§ 20 bis 22 SGB II geregelt.

Für Elternpaare betrage die Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20 SGB II monatlich 622,-- €. Die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft betrügen ohne Kosten der Warmwasserbereitung 523,92 €. Hierbei seien die einer Mietzahlung gleichzusetzenden Schuldzinsen in Höhe von 404,25 € berücksichtigt worden. Die maximalen Mietkosten betrügen nämlich nach der Erhebung des Kreises T. für eine Wohnung in O. für eine Familie mit fünf Personen, für die 105 m² angemessen seien, 404,25 €. Insoweit sei die Angabe einer Wohnungsgröße von 90 m² im Bescheid vom 27.03.2006 offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Die maximale Miethöhe sei dagegen zutreffend benannt worden.

Die Kosten seien nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 BKGG nach dem Existenzminimumsbericht 2005 der Bundesregierung anteilig zu berücksichtigen. Für Elternpaare mit drei Kindern betrage der Anteil 62,26 %. Die Kosten der Unterkunft seien daher mit 326,18 € zu berücksichtigen. Die Mindesteinkommensgrenze betrage damit 948,18 €. Die Höchsteinkommensgrenze setze sich zusammen aus der Mindesteinkommensgrenze und dem maximalen Kinderzuschlag. Für drei Kinder betrage der Zuschlag maximal 420,-- € und die Höchsteinkommensgrenze damit 1.368,18 €.

Zu berücksichtigen sei das Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Danach sei als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Betrag von monatlich 19,81 € abzuziehen. Der Freibetrag für private Versicherungen nach Nr. 3 betrage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung 30,-- €. Für Ausgaben nach Nr. 5 der Vorschrift bestimme § 3 Abs. 3 Alg-II-V als Freibetrag 1/60 der Werbungskostenpauschale, also 15,33 €. Da der Kläger Übergangsgeld beziehe, seien Freibeträge für das Erzielen von Erwerbseinkommen nicht anzusetzen. Sie berücksichtigte von den monatlich 1.447,50 € 1.397,96 €, wobei für private Versicherungen 30,-- €, für gesetzliche Versicherungen 19,81 € abgesetzt worden sind.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass die Beklagte das Einkommen des Klägers nicht richtig ermittelt habe. Es hätte nämlich § 30 SGB II berücksichtigt werden müssen. Das Übergangsgeld müsse wie Erwerbseinkommen betrachtet werden. Es trete nämlich an die Stelle der Erwerbseinkünfte, die der Kläger sonst hätte. Übergangsgeld solle die wirtschaftliche Vers...

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