Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 00.00.21961 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, u.a. als Lageristin, Büglerin und zuletzt als Versandmitarbeiterin bei der Firma B. in X./Kreis V.. Dort arbeitet sie nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019 erneut wieder in Vollzeit seit September 2017. Bei ihr ist die Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung (GdB) 50 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt
Am 22.12.2016 hat sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte zog Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners und den Entlassungsbericht nach einer mehrwöchigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im September und Oktober 2016 in dem Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZaR) in N. bei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 01.02.2017 ab. Die Klägerin sei nicht relevant erwerbsgemindert, sie könne weiterhin noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dagegen erhob die Klägerin am 08.02.2017 Widerspruch. Sie verwies auf ihre vielfältigen Gesundheitsstörungen, die es ihr keinesfalls erlaubten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ließ sie orthopädisch, internistisch sowie neurologisch-psychiatrisch untersuchen. Die Gutachten kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Daraufhin wies die Beklagte den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 als unbegründet zurück, da die sozialmedizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente nicht nachgewiesen seien.
Hiergegen richtet sich die am 23.04.2018 bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Probleme der Wirbelsäule, der Kniegelenke mit möglicher Folge-Operationsnotwendigkeit, Erkrankungen der Bereiche Herzfunktion, von Seiten der Krampfadern, der Hüfte verbunden mit Schmerzen und Problemen beim Gehen. Sie legt in Kopie einen Arztbericht der radiologischen Praxis D. -E. vom 27.11.2019 zur Vorbereitung der Entscheidung über einen möglichem Ersatz des künstlichen Kniegelenks links vor. Schließlich überzeugen sie die Gutachten der Sachverständigen Dr. D., Dr. B. und Dr. C. aus M. kaum.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 zu verurteilen, ihr ab Rentenantragstellung am 22.12.2016 Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten und sieht sich in ihrer Entscheidung durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme bestätigt.
Das Gericht hat diverse Befundberichte beigezogen, u.a. vom behandelnden Internisten, Pulmonologen, Rheumatologen und Allgemeinmediziner der Klägerin. Es hat sodann gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung je eines orthopädischen internistisch-kardiologischen und neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin. Auf den Inhalt der Gutachten der Sachverständigen Dr. D., Dr. B. und Dr. C. aus M. vom 17.05.2019, 20.09.2019 sowie vom 24.09.2019 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG ) sowie frist- und formwahrend erhobene und damit insgesamt zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Die Klägerin ist nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absätze 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auch nicht im Sinne teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI. Teilweise oder voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs oder mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähig sind nach § 2...