Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sonderfall der Verfügbarkeit. Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung. Gastschüler eines Berufskollegs. ohne Abschlussmöglichkeit
Orientierungssatz
Die gesetzliche Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 120 Abs 2 S 1 SGB 3 gilt auch bei einem Besuch eines Berufskollegs als Gastschüler, wenn für diesen keine Möglichkeit besteht, einen schulischen Abschluss zu erreichen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 06.08.2007.
Er meldete sich am 30.05.2007 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 01.08.2003 bis 25.01.2007 absolvierte er eine Ausbildung zum Elektriker und war anschließend bis zum 30.07.2007 als Elektriker-Geselle beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 28.06.2007.
Seit dem 06.08.2007 besucht der Kläger das Berufskolleg U. als Gastschüler. Im Zusatzfragebogen für Studenten und Schüler gab er an, dass er 20 Stunden wöchentlich neben der Ausbildung arbeiten könne, und zwar nachmittags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Unterricht umfasse die Zeit von 7.40 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab 01.08.2007. Durch Bescheid vom 18.07.2007 hob sie die Bewilligung ab 06.08.2007 auf, da der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Die von ihm angegebenen Arbeitszeiten seien auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt nicht üblich.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) vermutet werde, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen (§ 27 Abs. 4 SGB III) ausüben können. Diese Vermutung sei widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Der Kläger besuche während der üblichen Arbeitszeit und in Vollzeit die Berufsfachschule. Schüler dieser Schulen könnten daneben keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, weil eine Beschäftigung während der Dauer des Besuchs einer allgemein bildenden Tagesschule nach § 27 Abs. 4 SGB III in jedem Fall versicherungsfrei sei. Darüber hinaus entspreche die verbleibende Arbeitszeit nicht der Arbeitsmarktüblichkeit. Folgerichtig stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit ab dem 06.08.2007 nicht mehr zur Verfügung.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger wegen seines Gasthörerstatus keinerlei Berechtigung für die Erlangung eines Abschlusses erhalte. Entsprechend sei auch keinerlei Schulpflicht für den Kläger gegeben. Er sei also durchaus in der Lage, sofern und sobald ein neuer Arbeitsplatz für ihn zur Verfügung stünde, diesen Arbeitsplatz in Vollzeit auszuführen. Deshalb habe er auch angegeben, dass er eine Vollzeittätigkeit wünsche. Lediglich für den Fall, dass eine Beschäftigung ab 13.00 Uhr nachmittags möglich sei, würde er den Gasthörerstatus beibehalten wollen. Insoweit wäre er auch bereit, eine Teilzeitbeschäftigung zu akzeptieren.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, sich seit Beginn des Schulbesuches nicht um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben.
Er beantragt,
den Bescheid vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Ergänzend führt sie aus, dass die Mutter am 23.05.2007 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Schulbesuch erfolge, weil der Kläger noch 80 Stunden Englisch nachweisen müsse, um die mittlere Reife nachholen zu können. Der Kläger selbst habe am 30.05.2007 bei seiner Arbeitssuchendmeldung telefonisch mitgeteilt, er könne wöchentlich 15 Stunden arbeiten. Am 16.07.2007 habe er bei seiner persönlichen Vorsprache erklärt, er suche eine halbe Stelle und könne erst ab 14.00 Uhr arbeiten, da er von 7.40 Uhr bis 13.00 Uhr in der Schule sei. Er habe sich also keineswegs den Vermittlungsbemühungen für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt. Die Tatsache, dass dieser Schulbesuch jederzeit abgebrochen werden könne, ändere nichts am Umfang der aktuellen Verfügbarkeit. Diese sei allein anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Im übrigen gebe es nach den Feststellungen der Arbeitsvermittlung auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Stellen in nennenswertem Umfang, die seinen zeitlichen Vorgaben entsprechen.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Berufskolleg U. mit Schreiben vom 23.11.2007 mitg...